Mehrere Personen stehen um Markstand mit Gemüse, daneben ein Fahrrad mit Gemüse im Korb
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Agrarhandel, Bundesgremium

Verkauf von Bio-Produkten im Handel

Rechtliche Rahmenbedingungen

Lesedauer: 3 Minuten

Allgemeines

Will man innerhalb der EU „ökologische“ oder „biologische“ Produkte verkaufen, dann muss man die dafür geltenden Bestimmungen einhalten und dementsprechend zertifiziert sein. Gleiches gilt für die Benutzung von Bezeichnungen, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das Produkt biologisch ist. Die Verordnung 848/2018 gilt seit 1.1.2022 und löst die bisher geltende EU-Verordnung 834/2007 ab.

Prinzipiell findet die Bio-Verordnung auf alle Unternehmen Anwendung, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs tätig sind. Generell müssen alle Unternehmen entlang der Versorgungskette biozertifiziert sein.

Allerdings gibt es bezüglich der Zertifizierung zwei Ausnahmen für den Einzelhandel:

Ausnahmen für den stationären Einzelhandel

1. Vorverpackte Lebensmittel

Unternehmen, die vorverpackte biologische Lebensmittel unverändert und direkt an Endkonsumenten verkaufen, brauchen keine Bio-Zertifikation, müssen dabei aber folgendes beachten: Sie dürfen keine Bio-Produkte selbst erzeugen, die Produkte nicht verändern (aufbereiten, siehe unten), woanders als in der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Nicht-EU-Land importieren. Diese Tätigkeiten darf das Unternehmen auch nicht als Unterauftrag an andere Unternehmen vergeben. (Quelle: Art. 34 Abs. 2)

2. Kleinstmengen unverpackter Lebensmittel

Kleine Lebensmittelhändler dürfen geringe Mengen an unverpackten Bio-Lebensmitteln direkt an Endkonsumenten verkaufen, ohne bio-zertifiziert zu sein. Wie auch bei verpackten Lebensmitteln gilt: Die Unternehmen dürfen keine Bio-Produkte selbst erzeugen, die Produkte nicht verändern (aufbereiten, siehe unten), woanders als in der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Nicht-EU-Land importieren. Diese Tätigkeiten darf das Unternehmen auch nicht als Unterauftrag an andere Unternehmen vergeben.

Zusätzlich müssen Sie eine dieser beiden Bedingungen erfüllen:

  1. eine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr oder 
  2. einen Jahresumsatz mit unverpackten biologischen Erzeugnissen von 20 000 € nicht überschreiten.

Überschreitet ein Unternehmen beide dieser Grenzen, muss es sich bio-zertifizieren lassen.

Will man diese Ausnahme für Kleinstmengen unverpackter Lebensmittel in Anspruch nehmen, muss man dies im Vorfeld über das Verbraucher­gesundheits­informationssystem (VIS) melden. Die dafür erforderlichen Zugriffsdaten sind über die VIS Website anzufordern. Das Benutzerhandbuch erklärt in einer Anleitung wie vorzugehen ist.

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 7 und §8 1bs:1 des österreichischen EU-QuaDG

Der Begriff „Aufbereitung“

Art. 3 Z. 44 der EU-Bio Verordnung 848/2018 definiert „Aufbereitung“ folgendermaßen: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung oder Verarbeitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse oder von Umstellungserzeugnissen oder jeder andere Arbeitsgang, der an einem unverarbeiteten Erzeugnis durchgeführt wird, ohne das ursprüngliche Erzeugnis zu verändern, etwa Schlachtung, Zerlegung, Säuberung oder Mahlung, sowie Verpackung, Kennzeichnung oder Änderung der Kennzeichnung betreffend die ökologische/biologische Produktionsweise.

Online-Händler

Der Europäische Gerichtshof hat sich per Urteil vom 12.10.2017, Rechtssache C-289/16 mit obengenannter Einzelhandels-Ausnahme im Zusammenhang mit dem Online-Verkauf von Lebensmitteln beschäftigt.

Fraglich war, ob das Erfordernis, dass das Erzeugnis „direkt“ an den Endverbraucher verkauft wird im Onlinehandel erfüllt ist – also ob sich ein Onlinehändler von Bio-Lebensmitteln biozertifizieren lassen muss oder sich auf die Ausnahme berufen kann.

Dazu hat der EuGH entschieden, dass Erzeugnisse nur dann „direkt“ an den Endverbraucher verkauft werden, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt.

Im Endergebnis bedeutet dies, dass Onlineverkäufer von Biolebensmitteln sich nicht auf diese Ausnahme berufen können und daher verpflichtend an einem Bio-Kontrollsystem teilnehmen müssen.

Bio-Zertifiktationsstellen

Auf dieser Homepage der Europäischen Kommission findet man eine Liste der zugelassenen Bio-Zertifikationsstellen (Link unten links: „CONTROL BODIES FROM MEMBER STATES”.

EU-Bio-Logo
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Mit dem Bio-Logo erhalten in der EU biologisch erzeugte Produkte ein einheitliches Erkennungszeichen. 
Dies erleichtert VerbraucherInnen die Auswahl von Bio-Produkten.

Auf der Homepage der EU-Kommission finden sich viele hilfreiche Hinweise zur Verwendung des BIO-Logos: Verwendung BIO-Logo (Druckformate, Vorlagen, etc.)

Verantwortung von Bio-Lebensmittelunternehmen bei Verdacht auf Verstößen:

Wenn Lebensmittelhändler von Bioprodukten den Verdacht haben, dass die einschlägigen Gesetze nicht eingehalten werden ist folgendermaßen vorzugehen:

Die Nichteinhaltung der Bio-Anforderungen ist nicht folgenlos und kann sogar den Verlust des Bio-Status nach sich ziehen. Der „Maßnahmenkatalog Bio“ gibt darüber Aufschluss, wann ein Produkt nicht mehr als biologisch bezeichnet werden darf.

Diverse weitere Bio-Informationen

Stand: 18.11.2022