Lächelnde Person in weißem Kittel mit Schutzbrillen und Gummihandschuhen befüllt Eprovette mit roter Flüssigkeit, ringsum weitere Tübchen auf Tisch stehend, im Hintergrund weitere Peson
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Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Bundesgremium

Kennzeichnung sog. Formaldehydabspalter

Frist bis 31. Juli 2024 bzw. 31. Juli 2026

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Im Amtsblatt L 184/4 vom 11 Juli 2022 wurde die Änderung der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel verlautbart. 

Nummer 2 der Einleitung des Anhangs V – Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe – wird hinsichtlich der Kennzeichnung sog. Formaldehydabspalter geändert:

Demnach müssen alle Fertigerzeugnisse, die Stoffe enthalten, die in Anhang V aufgeführt sind und Formaldehyd abspalten, bei der Kennzeichnung den Hinweis „spaltet Formaldehyd ab“ tragen, sofern die Gesamtkonzentration an abgespaltenem Formaldehyd im Fertigerzeugnis 0,001 % (10 ppm) überschreitet, unabhängig davon, ob das Fertigerzeugnis einen oder mehrere Stoffe enthält, die Formaldehyd abspalten. Der Schwellenwert für die Kennzeichnungspflicht liegt derzeit bei 0,05 % (500 ppm) und wird auf 0,001 % (10 ppm) gesenkt.  

Es ist ein Übergangszeitraum von 24 bzw. 48 Monaten vorgesehen: Alle Fertigerzeugnisse, die der am 30. Juli 2022 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2024 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Juli 2026 bereitgestellt werden. 

Die Verordnung tritt am 31. Juli 2022 in Kraft. 

Stand: 17.08.2022