Verwendung bestimmter UV-Filter in kosmetischen Mitteln
Übergangsfrist bis 28. Januar bzw. 28 Juli 2023
Im Amtsblatt L 183/52 vom 8. Juli 2022 wurde die zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter UV-Filter in kosmetischen Mitteln verlautbart.
Damit werden zwei Stoffe in Anhang VI Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen UV-Filter – geändert:
Nr. 4 - Benzophenon-3: Verwendung als UV-Filter
- bis zu einer Höchstkonzentration von 6 % in Gesichts-, Hand- und Lippenmitteln, ausgenommen Aerosol- und Pumpspray-Produkte,
- bis zu einer Höchstkonzentration von 2,2 % in Körpermittel, in Aerosolsprays und in Pumpsprays
- nicht mehr als 0,5 % zum Schutz der Produktformulierung
Nr. 10 – Octocrylene: Verwendung als UV-Filter
- Höchstkonzentration bis 9 % in Aerosol-Produkten
- Höchstkonzentration bis 10 % bei sonstigen Mitteln
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung.