Direktvertrieb, Bundesgremium

COVID-19-SchutzmaßnahmenVO (SchuMaV): Drastische Verschärfungen ab dem 3.11.2020

Was Unternehmerinnen und Unternehmer im Direktvertrieb wissen sollten

Lesedauer: 4 Minuten

11.03.2023

Aufgrund der dramatischen Entwicklung der Neuinfektionen hat das BMSGPK hat am 1.11.2020 die COVID-19-SchußmaßnahmenVO (BGBl. I Nr. 463 /2020) kundgemacht, mit bedeutenden Verschärfungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Die SchuMaV ersetzt ab ihrem Inkrafttreten die COVID-19-MaßnahmenVO. Sie entfaltet ab dem 3.11.2020 0:00 Uhr Rechtswirksamkeit und tritt mit 30.11.2020 automatisch wieder außer Kraft, wodurch die COVID-19-MaßnahmenVO in ihrer Letztfassung wieder auflebt. Die Ausgangssperre ist für maximal 10 Tage zulässig und gilt für den Zeitraum vom 3.-12.11.2020. Sie kann in Abstimmung mit dem Hauptausschuss des Nationalrats bei Bedarf verlängert werden.

Nachfolgend finden Sie wesentliche Regelungsbereiche:

Betreten von Betriebsstätten (Handel, Dienstleistung):

  • 1-Meter-Abstandsregel gegenüber nicht Haushaltsangehörigen plus (eng anliegende) Maske für Kunden.
  • Betreiber und Mitarbeiter: Maske, sofern keine andere gleichwertige Schutzeinrichtung mit gleichem Schutzniveau vorhanden (zB technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden).
  • Verpflichtung Betreiber: 1 Kunde pro 10 qm; wenn Kundenbereich kleiner als 10 qm, dann nur 1 Kunde.
  • Einkaufszentren, Markthallen etc: 1 Kunde pro 10 qm; wenn Kundenbereich kleiner als 10 qm, dann nur 1 Kunde. Flächenberechnung: Kundenbereiche und Verbindungsbauwerk zusammenzählen.
  • Märkte im Freien: 1-Meter-Abstandsregel gegenüber nicht Haushaltsangehörigen plus Maske für Kunden. Betreiber und Mitarbeiter: Maske, sofern keine andere gleichwertige Schutzeinrichtung mit gleichem Schutzniveau vorhanden.

Betreten öffentlicher Orte:

  • Outdoor: 1-Meter-Abstandsregel im öffentlichen Raum gegenüber nicht Haushaltsangehörigen.
  • Indoor (geschlossene Räume): 1-Meter-Abstandsregel gegenüber nicht Haushaltsangehörigen plus Maske.

Auszug FAQ/BMSGPK: Darf ich Freunde im öffentlichen Raum treffen? Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 6 Personen aus zwei verschiedenen Haushalten zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht. Insgesamt dürfen höchstens sechs Minderjährige dabei sein.

Ausnahmen von den Betretungsverboten sowie Bedingungen und Auflagen:

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
  • zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

Ausgangsregelung (3.-12.11.2020):  

  • Verlassen und Verweilen außerhalb des privaten Wohnbereichs zwischen 20:00 – 6:00 Uhr untersagt.
  • Ausnahmen: 
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (z.B. Notfälle: Arzt, Krankenhaus),
    • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten (z.B. Besuchsrecht von minderjährigen Kindern, Betreuung und Versorgung von sowie Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen),
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z.B. Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, Kontakt mit nicht im Haushalt lebenden Lebenspartnern, Friedhofsbesuche, Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, Fahrt zum Zweitwohnsitz, Versorgung von Tieren, alle – auch nicht akute - Arztbesuche),
    • berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und
    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung. 

Anmerkung: Wir empfehlen, Beratungstermine möglichst in den Tagesbereich zu verlegen. Die Kunden müssen um 20:00 Uhr wieder zu Hause sein.
Der Berater kann einen beruflichen Zweck gegenüber der Behörde argumentieren und daher auch nach 20:00 Uhr unterwegs sein.

Veranstaltungen:

  • „Veranstaltung“: Das sind insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Ausstellungen, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
  • Veranstaltungen sind untersagt.
  • Keine Veranstaltungen sind Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjährige Kinder oder Minderjährige, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjährige.
  • Keine Veranstaltungen sind berufliche Zusammenkünfte und Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken (FAQ/BMSGPK: im Hotelbereich werden nur anerkannte Bildungseinrichtungen angesprochen). Sie sind erlaubt, wenn sie zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind. Wenn dies der Fall ist, dann 1-Meter-Abstandsregel gegenüber nicht Haushaltsangehörigen plus Maske oder andere gleichwertige Schutzvorrichtung.
  • Keine Veranstaltungen sind Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich. Zum privaten Wohnbereich zählen nur noch diejenigen Orte, die „der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen“. Nach COVID-19-MG sind diese Bereiche von Kontrollen ausgenommen. Unklar ist bisher, ob Kontrollen möglich sind, wenn die Privatwohnung als Betriebsstätte angemeldet wurde. Es gilt die Eigenverantwortung.
  • Auszug FAQ/BMSGPK: Darf ich zuhause Besuch empfangen? Das ist möglich, da der private Wohnbereich nicht geregelt wird. Personen, die nicht im selben Haushalt leben, sollten in  der derzeitigen Situation aus Vorsorgegründen die Hygiene - und Abstandsregeln einhalten. Es wird empfohlen, die Anzahl der Personen auch im privaten Bereich möglichst gering zu halten. Dabei appellieren wir an die Eigenverantwortung und Vernunft. Ein Besuch bei Freundinnen und Freunden ist kein zulässiger Grund, den privaten Wohnbereich zwischen 20 und 6 Uhr zu verlassen.
  • Außerhalb dieses definierten privaten Wohnbereichs (zB im Garten, Schuppen, Scheunen, Garagen) dürfen sich maximal 6 Personen (zuzüglich maximal 6 minderjährige Kinder) aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen, um nicht als Veranstaltung zu gelten.

Anmerkung: Innenminister Nehammer hatte in der Pressekonferenz vom 30.10.2020 seinen Fokus auf die Unterbindung von geselligen Privatpartys gerichtet und mitgeteilt, dass Kontrollen auf der Rechtsgrundlage für Ruhestörung möglich sind und im Anlassfall auch durchgeführt werden. Es ist derzeit nicht absehbar, wie die Kontroll-Praxis sein wird. 

Gastronomie: 

  • Schließung der Gastronomieeinrichtungen.
    Ausnahmen mit speziellen Regelungen für Einrichtungen in: 
    • Krankenanstalten und Kuranstalten, 
    • Alten-, Pflege- und Behindertenheimen, 
    • Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, 
    • Betrieben, 
  • wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.
  • Abholung von Speisen und Getränken zwischen 6:00 – 20:00 Uhr zulässig, sofern sie nicht vor Ort konsumiert werden. 1-Meter-Abstandsregel gegenüber nicht Haushaltsangehörigen plus Maske für Kunden. Betreiber / Mitarbeiter: Maske, wenn nicht andere gleichwertige Schutzeinrichtung vorhanden. 
  • Lieferservice zwischen 6:00 – 20:00 Uhr erlaubt.  

Beherbergungsbetriebe:  

  • Beherbergt werden dürfen Personen, die sich zum 3.11.2020 bereits in Beherbergung befanden und für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung.
  • Beherbergungen sind für berufliche Zwecke möglich.
  • Beherbergungen sind zu Ausbildungszwecken (gesetzlich anerkannter Einrichtungen) zulässig.
  • Die Verabreichung von Speisen und Getränken in Beherbergungsbetrieben ist ausschließlich an Beherbergungsgäste zulässig. Die Verabreichung hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.   

Visiere:

Das Verbot der Face Shields wurde vorgezogen, diese sind somit ab dem 3.11.2020, 0:00 Uhr nicht mehr zulässig. Ausnahmen (Voll-Visier zulässig) für gesundheitlich Beeinträchtigte mit ärztlichem Attest (Glaubhaftmachung gegenüber Behördenkontrollen), z.B. für Asthmatiker. Wenn überhaupt nicht zumutbar, keine Maskenpflicht. Bei Einnahme von Getränken und Speisen keine Maskenpflicht. 

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