Markt-, Straßen- und Wanderhandel, Bundesgremium

Produktpiraterie

Produktfälschung kann schwerwiegende Folgen haben

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Als Produktpiraterie bzw. Produktfälschung wird die Herstellung von gefälschten Markenwaren bzw. die Verbreitung oder Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke sowie deren Nutzung ohne Einwilligung der Berechtigten bezeichnet. Die Verletzung dieser Schutzrechte stellt ein schwerwiegendes Delikt dar und hat neben Schadenersatzansprüchen der Rechteinhaber auch empfindliche Strafen zur Folge.

Die Inhaber von Marken-, Patent-, Urheber- oder sonstigen Rechten geistigen Eigentums können Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde im Hinblick auf Waren stellen, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen. Zur Entgegennahme der Anträge auf Tätigwerden ist für ganz Österreich das Zollamt Klagenfurt Villach in Villach zuständig. 

Aufgrund verschärfter Verfahrensbedingungen seit 1. Jänner 2014 können derartige Waren auch ohne vorherige Gerichtsentscheidung vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass der Inhaber der Entscheidung, mit der seinem Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stattgegeben wurde, und der Besitzer der Vernichtung der Waren unter zollamtlicher Überwachung zustimmen.

Sofern alle Beteiligten der Vernichtung zustimmen, werden die Waren auf Kosten und auf Verantwortung des Inhabers der Entscheidung vernichtet oder zerstört oder auf andere Weise aus dem Marktkreislauf genommen.

Gelingt eine diesbezügliche Einigung nicht, muss der Inhaber der Entscheidung fristgerecht ein Straf- oder Zivilrechtsverfahren zur Frage der Verletzung eines Rechts auf geistiges Eigentum einleiten.

Für Kleinsendungen nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren wurde ein besonderes Verfahren eingeführt, das eine Vernichtung dieser Waren ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Entscheidung im jeweiligen Fall ermöglicht. Dieses Verfahren gilt für nicht verderbliche Waren, die in einer Kleinsendung (Bruttogewicht von weniger als zwei Kilogramm oder höchstens drei Einheiten) transportiert werden.

Aufgrund der schwerwiegenden Folgen und weil Fälschungen mitunter schwer erkennbar sind, wird MarkthändlerInnen empfohlen, ihre Ware sorgfältig zu prüfen bzw. sich beim Lieferanten entsprechend abzusichern. Dies kann etwa eine entsprechende Garantiezusage des Lieferanten oder eine Zusage des Lieferanten sein, Sie im Fall von Klagen oder Strafen schadlos zu halten.

Nähere Infos finden Sie unter:

Stand: 21.08.2019