Markt-, Straßen- und Wanderhandel, Bundesgremium

Verkehr

Informationen für den Markt-, Straßen- und Wanderhandel

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  • Ausnahme vom EU-Kontrollgerät („Europäische Handwerkerregelung“ laut Artikel 3 lit. aa der VO (EG) Nr. 561/2006)
    Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

  • Anwendung der Handwerkerregelung auf Marktfahrer
    Es ist gelungen, die Anwendung der Handwerkerregelung auch für den österreichischen Markthandel zu erlangen. Damit wird bewirkt, dass die Ausnahmen hinsichtlich EU-Kontrollgerät lt. VO (EG) Nr. 561/2006 und Fahrerqualifizierungsnachweis lt. § 19 Abs. 3 Z 7 GütbefG für Marktfahrer zum Tragen kommen.Die detaillierten Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Erlass des BMVIT

  • Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von Pkw und Kombi
    Einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten finden Sie hier

Stand: 22.03.2019