Kollektivverträge für die Holzindustrie
Wichtige Informationen für die Branche
Kollektivvertragserhöhung 2023 in der Holzindustrie
Die Kollektivvertragspartner der Holzindustrie haben sich am 27. Februar 2023 auf einen Kollektivvertragsabschluss geeinigt. Nachfolgend finden Sie:
Lohn- und Gehaltstabellen:
- Mindestlöhne für die Arbeiter der HVI, der Säge- und der Faser- und Spanplattenindustrie,
- Gehaltstabellen für die Angestellten der Holzverarbeitenden Industrie
- Gehaltstabellen für die Angestellten der Sägeindustrie
Kollektivverträge:
- Kollektivvertrags-Text für Arbeiter,
- Kollektivvertrags-Text für Angestellte
- Kollektivvertrag für die Faser und Spanplattenindustrie
Rahmenkollektivverträge Angestellte:
Rahmenkollektivverträge Arbeiter:
Der 2-Jahres-Abschluss im Überblick:
Gehaltsrechtlicher Teil:
Ab 1. Mai 2023:
- Erhöhung der Ist-Löhne sowie Ist-Gehälter um 9,7 %
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne, der Mindestgehälter, der sonstigen Zulagen und Eurowerte und der kaufmännischen Lehrlingseinkommen (Ausnahme 1. Lehrjahr) um 9,80 %; Ausnahmen - für folgende Lohngruppen gilt ein Stundenlohn von 13,77 Euro:
- Lohngruppe III holzverarbeitende Industrie
- Lohngruppe IV Sägeindustrie
- Faser- und Spanplattenindustrie:
- Lohngruppe V der Lohnordnung 05
- Lohngruppe IV der Lohnordnung 67
- Erhöhung des Holzdeputats für Arbeiter in der Sägeindustrie auf 17,00 Euro (einmalig und ohne Präjudiz)
Ab 1. Mai 2024:
- Erhöhung um 0,5 % für kollektivvertragliche und Mindestlöhne und Mindestgehälter sowie für Ist-Löhne und Ist-Gehälter zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI zum Vorjahr (Basis: Februar 2023 bis inkl. Jänner 2024)
- Die Mindestlöhne in folgenden Lohngruppen müssen jedenfalls 2.300 Euro pro Monat betragen:
- Lohngruppe IV und V holzverarbeitende Industrie
- Lohngruppe V Sägeindustrie
- Faser- und Spanplattenindustrie:
- Lohngruppe VI der Lohnordnung 05
- Lohngruppe V der Lohnordnung 67
- Die Mindestgehälter in den Verwendungsgruppen I und II der holzverarbeitenden Industrie müssen jedenfalls 2.000 Euro betragen.
- Das Mindestgehalt in der Verwendungsgruppe III der holzverarbeitenden Industrie und der Sägeindustrie muss jedenfalls 2.300 Euro betragen.
Gesamtlaufzeit 2 Jahre bis zum 30.04.2025
Rahmenrechtlicher Teil:
- Drei zusätzliche bezahlte Urlaubstage für begünstigte Behinderte (Arbeiter und Angestellte)
- Erhöhung des Taggeldes der Reiseaufwandsentschädigung ab 1.5.2023 auf 45 Euro und ab 1.5.2024 auf 48 Euro.
Einsetzung einer Arbeitsgruppe
- Zu 4 Tage-Woche Modellen
- Zu Treuegeldeinführung