Finanzdienstleister, Fachverband

Die Kundenakquise für Finanzdienstleister

Geschäftsvermittler - Namhaftmachung - Tippgeber

Lesedauer: 1 Minute

Inhalt

  1. Die Kundenakquise
  2. Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe
  3. Rechtsgutachten zu Haftungsfragen bei Tippgebern

1. Die Kundenakquise

Der Artikel „Die Kundenakquise für Finanzdienstleister bzw Geschäftsvermittler - Namhaftmachung - Tippgeber“ behandelt folgende Fragen:

  1. Was versteht man unter Kundenakquise?
  2. Welche Bezeichnungen sind noch gängig?
  3. Wer ist Tippgeber, Geschäftsvermittler bzw „Namhaftmacher“?
  4. Welche Tätigkeiten darf ein „Tippgeber“ ausüben?
  5. Welche Tätigkeiten sind nicht erlaubt?
  6. Wann handelt es sich um eine andere (gewerberechtliche) Tätigkeit?
  7. Abgrenzung zu Gewerblicher Vermögensberatung, Kreditvermittlung?
  8. Was ist ein Nebenrecht?
  9. Wenn ich bereits eine Gewerbeberechtigung habe, muss ich den Tippgeber extra beantragen?
  10. Wie ist die Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich zu werten?

2. Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe

In der Bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe wird die Tätigkeit unter „Namhaftmachung von…“ in den entsprechenden Varianten beschrieben.

3. Rechtsgutachten zu Haftungsfragen bei Tippgebern

Das „Rechtsgutachten zur Versicherung der Tätigkeit von Tippgebern und der damit verbundenen Haftungsproblemen“ von Dr. Johannes Neumayer, das von Höher Insurance Services GmbH in Auftrag gegeben wurde, erklärt, ob und inwieweit Vermittler aufgrund einer Tippgebertätigkeit Haftungen auslösen können.

Stand: 04.01.2022