Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, Fachverband

Anzeige- und Aktualisierungspflichten für Radioveranstalter

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Neben den üblichen Zulassungserfordernissen für Betreiber von terrestrischem- oder Satellitenhörfunk oder den Anzeigepflichten für Kabelrundfunkbetreiber vor Aufnahme des Dienstes bestehen weitere gesetzliche Verpflichtungen, die die Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH, kurz RTR GmbH, vermehrt kontrolliert. Im Falle eines Verstoßes kann die RTR GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten! 

Betroffen sind folgende Anzeigepflichten 

A) Anzeigepflicht von Eigentumsänderungen

Die Hörfunkveranstalter haben gemäß § 22 Abs.4 PrR-G alle Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse (bei Gesellschaften bis zur 4. Ebene) binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria anzuzeigen.  

B) Weitere spezielle Anzeigepflichten 

  • Kabelhörfunk, § 6a PrR-G

Die Kabelhörfunkveranstalter haben die bei der Erstanzeige gemachten Angaben jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der KommAustria zu übermitteln. Dies nach Auffassung der RTR auch dann, wenn keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr oder der Erstmeldung eingetreten sind.  

Zu diesen Angaben gehören gemäß § 6a Abs. 2 PrR-G: Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabelhörfunkveranstalters, Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 7 bis 9, Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang. 

  • Digitale Terrestrik und Satellit, § 6b PrR-G

Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenhörfunk oder digitalem terrestrischem Hörfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Ebenso ist die geplante Verbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Gleiches gilt für eine geplante zusätzliche Verbreitung des Programms auf dem jeweils anderen Übertragungsweg. Eine jährliche Aktualisierungspflicht besteht hier nicht.

  • Analoge Terrestrik

Zulassungsinhaber für Hörfunk haben der KommAustria gemäß § 22 Abs. 4 PrR-G alle Änderungen in den zum Zeitpunkt der Zulassung bestehenden Mitglieder- und Eigentumsverhältnissen binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung mitzuteilen (nach Antragstellung und vor Erteilung der Zulassung gilt: Änderungen zu den bei der Antragstellung für die Zulassung gemachten Angaben sind binnen 7 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen). Dies betrifft auch Änderungen der indirekten Eigentumsverhältnisse. Eine jährliche Aktualisierungspflicht besteht hier nicht. Grundlegende Änderungen des im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms, wie insbesondere eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer, erfordern eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

Weitere Informationen dazu auf der Website der RTR. Sämtliche Anzeigen und Änderungen können im ePortal der RTR durchgeführt werden.


Eingaben/Anzeigenänderungen
können per Email an folgende Adresse gerichtet werden: rtr@rtr.at

oder schriftlich an folgende Anschrift: Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) bei der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, Fax: 01/58058-9191,


Stand: 06.12.2023