Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachverband

Leitsätze zu Versicherungsbedingungen – sonstige Versicherungen

Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

Lesedauer: 2 Minuten

RSL79005

Art 1 ABFT 2010

Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist es aber, dass der Schaden als Folge der versicherten Gefahr eingetreten ist. Die nicht durch einen Personen- oder Sachschaden oder einen sonstigen Verhinderungsgrund im Sinn der Bedingungen verursachte Unterbrechung des versicherten Betriebs stellt daher keinen Versicherungsfall nach Art 1.1. der Bedingungen dar.

Während des Zeitraumes einer geplanten Schließung des Betriebes ist ein Personen- oder Sachschaden für die Schließung des Betriebs nicht kausal, weshalb in diesem Zeitraum kein Versicherungsfall vorliegt (RSS-E 73/19).

RSL79003

§ 2 Juwelier Block Versicherung

Geschäftsgänge sind nach den Erläuterungen zum Versicherungsantrag Transporte, die den kürzestmöglichen Weg von A nach B verlangen. Ein Verweilen in einem Café kann schon nach dem Wortsinn nicht zum Transport gehören.
Auch wenn eine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zur Auslegung des Begriffes "Geschäftsgang" nicht vorliegt, kann weiters in Grundzügen auf arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Judikatur Bezug genommen werden. Dort gilt der "Arbeitsweg" grundsätzlich als versichert, hingegen wird der Versicherungsschutz aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsweg für andere Tätigkeiten erheblich unterbricht. Auch in diesem Sinne kann bei einem mehrstündigen Gespräch mit Mitarbeitern in einem Café nicht mehr von einem Geschäftsgang gesprochen werden (RSS-E 51/19).

RSL79004

Art 10 Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung

Soweit sich die Versicherung auf die Bauleistung während der Bauzeit bezieht, erhöht sich das Risiko mit einer verlängerten Bauzeit, da auch die Zeit, in der diverse Gefahren auf die versicherte Sache einwirken können, verlängert ist. Diesem Risiko wird durch die Kalkulation der Versicherungsprämie in Bezug auf eine bestimmte Baudauer Rechnung getragen. Nach den Besonderen Vereinbarungen muss eine verlängerte Baudauer dem Versicherer gemeldet werden, wobei eine Verlängerung bis zu 6 Monaten mitversichert ist. Im Umkehrschluss kann davon ausgegangen werden, dass das eigentliche Baurisiko bei einer Verlängerung der Bauzeit um mehr als 6 Monate nur nach zusätzlicher Vereinbarung versichert ist.
Das Gewährleistungsrisiko des Bauherrn besteht dagegen unabhängig von der vorherigen Baudauer für 36 Monate ab Übergabe. Eine längere Bauzeit führt daher nicht zu einer nennenswerten Risikoerhöhung (von einer allfälligen Inflation abgesehen), sondern nur zu einer zeitlichen Verschiebung des Risikos (RSS-E 53/19).

RSL79002

Art 2 Maschinenbruch Bed 42T

Der Begriff „dauernder Einfluss oder Einwirkung“ gibt keine bestimmte Zeitspanne vor. Die Klausel ist mit der Allmählichkeitsklausel zu vergleichen. Der Gegensatz zu "allmählich" ist nicht nur "plötzlich", sondern auch "rasch" oder "kurzfristig", sodass sich feste zeitliche Grenzen nicht ziehen lassen. Das Wesen der allmählichen Einwirkung besteht im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang, sodass der Schaden nicht durch die einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade im ständigen Einwirken liegt. Bei „Allmählichkeitsschäden“ handelt es sich um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse, deren Beginn und Ende ebenso wie der Eintritt des Schadens regelmäßig zeitlich nicht eindeutig fixierbar sind. Bei der Frage, welche Dauer im Einzelfall zu fordern ist, kann es daher eine Rolle spielen, ob die betreffende Einwirkung typischerweise größere Aufklärungsschwierigkeiten mit sich bringt (RSS-E 18/19).

RSL79001

Art 6 Maschinenbruch-Bed 42T

Wird ein Einzelteil einer Maschine zerstört, richtet sich der Umfang der Ersatzleistung danach, ob hinsichtlich der gesamten Maschine ein Totalschaden besteht oder nicht. Das Einzelteil ist nicht gesondert zu bewerten (hier: Spindel eines CNC-Bearbeitungszentrums) (RSS-E 43/18).

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Stand: 21.02.2020