Sportwissenschaftliche Beratung
Informationen zu Ihrer Berufsgruppe
Zugangsvoraussetzungen Sportwissenschaftliche Beratung (§ 119 Abs. 1 GewO 1994)
Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur
sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche
Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an
einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer
Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.