Bekleidungsgeschäft mit weißen Wänden und schwarzen Kleiderstangen auf denen Bekleidung hängt, im Vordergrund verschwommen Zimmerpflanze
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Handel mit Mode und Freizeitartikeln, Landesgremium

It's Showtime: Förderrichtlinien zur Modeschau-Förderaktion

Vergabe von Zuschüssen

Lesedauer: 2 Minuten

Förderrichtlinien des Landesgremiums des Handels mit Mode und Freizeitartikeln zur Vergabe von Zuschüssen

Einleitung

Das Landesgremium NÖ des Handels mit Mode und Freizeitartikeln will seine Mitglieder bei der Organisation und Abhaltung von Publikumsmodeschauen und dgl. mit einem freiwilligen, maximalen Förder-Einzelbetrag von € 500,- als Zuschuss unterstützen.

Dafür werden folgende Richtlinien festgelegt:

Personenkreis und Förderungswürdigkeit

Förderbar sind alle Mitgliedsunternehmen aus den Branchenzweigen des Einzelhandels mit Textilien, Schuhen, Sportartikeln, Korbwaren und Kinderwagen und Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten, Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren sowie kunstgewerblichen Artikeln, die zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • seit mindestens einem Jahr Mitglied im Landesgremium sind,
  • die Grundumlagen regelmäßig bezahlt haben und diesbezüglich keine Rückstände haben.

Ausschließungsgründe: Konkurseröffnung oder Sanierungsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung. Der Antragsteller hat in seinem schriftlichen Ansuchen zu bestätigen, dass kein Konkurs oder Sanierungsverfahren über sein Vermögen bzw. die juristische Person eröffnet oder anhängig ist. 

Anträge/Gesamtabrechnung

Anträge zur Förderung sind spätestens 1 Monat nach der Veranstaltung beim 

Landesgremium des Handels mit Mode und Freizeitartikeln, schriftlich unter Verwendung des Formulars zur Gesamtabrechnung einzureichen und haben eine Kontoverbindung zu enthalten. Das Risiko des Einlangens trägt der Antragsteller/die Antragstellerin.

Mit dem Antrag ist eine genaue Projektbeschreibung inkl. der Netto-Kostenaufschlüsselung mit entsprechenden Rechnungskopien vorzulegen. Das Landesgremium kann das Beibringen einer persönlichen Darstellung und Erläuterung des Projekts verlangen.

Der Antragsteller/die Antragstellerin ist verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen und die zur Beurteilung seines Ansuchens erforderlichen Begründungen und Unterlagen (v.a. Rechnungen) dem Antrag beizulegen. Es werden nur Anträge angenommen, die unter Verwendung des Antragsformulars sowie vollständig eingebracht werden. Das Landesgremium hat ein Rückforderungsrecht des Förderbetrages, wenn Angaben wahrheitswidrig getätigt oder verschwiegen wurden.

Prüfung des Antrags

Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Landesgremiums überprüft das schriftliche Ansuchen und legt den Antrag mit einem Vorschlag über die Höhe der Unterstützung der Gremialobfrau vor.

Diese entscheidet gemeinsam mit einem/r von ihm bestimmten Obmannstellvertreter/in und dem/der Geschäftsführer/in durch Mehrheitsbeschluss.

Ist eine/r der Genannten befangen, ist er von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, auch hier genügt die einfache Mehrheit. Die Entscheidungen erfolgen autonom, gegen die Entscheidungen besteht kein Rechtsmittel.

Den Entscheidungen sind die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des Landesgremiums zu Grunde zu legen; der Nutzen des Projekts für die Branche und die zu erwartende Werbewirkung sind zu berücksichtigen.

Ausmaß der Förderung

Die Zuerkennung eines Zuschusses ist pro Kalenderjahr und Mitglied nur einmal möglich, er beträgt 10 % der tatsächlich anfallenden und förderbaren Nettokosten und ist mit einem Höchstbetrag von € 500,--  beschränkt.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge nach Eingangsdatum. Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach Abschluss des Projektes bzw. nach Übermittlung der Endabrechnung. 

Förderbare Nettokosten sind folgende Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung: Honorare für Models, allfällige Saalmieten, Ausgaben für DJ´s/Livemusik, Dekomaterial, angemessenes Catering udgl.

Alle anderen Kostenarten sind mit der Geschäftsstelle im Einzelfall abzuklären.

Grundsätze für die Zuerkennung

  • Werbewirksamkeit für den Handel mit Mode- und Freizeitartikeln in NÖ;
  • Bekanntgabe des genauen Veranstaltungstermins an das Landesgremium mindestens zwei Wochen vorher;
  • Veranstaltungen in Kooperation mit Werbegemeinschaften, Kaufmannschaften und dgl. sind förderbar;
  • Übermittlung eines kurzen Nachberichtes (Kurztext und Fotomaterial unter Angabe der Bildrechte) an das Landesgremium bis 1 Woche nach der Veranstaltung. 

Geltung

Die Förderaktion läuft bis auf Widerruf.

Stand: 16.01.2023