Personen in Sportkleidung trainieren mit einer Hantel und planken in einem Fitnessstudio
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Freizeit- und Sportbetriebe, Fachgruppe

Fitnessbetriebe

Infoblatt: Fitnesscenter/Fitnesstrainer/Erstellung von Trainingskonzepten

Lesedauer: 7 Minuten

10.05.2023

Sportbetriebe

Die gewerbliche Vermietung von Sport- und Fitnessgeräten, Sportplätzen oder Sportanlagen (-betrieben) stellt im Regelfall ein freies Gewerbe dar. Es ist kein Befähigungsnachweis also keine Prüfung oder Praxiszeit für die Anmeldung bei der Gewerbebehörde erforderlich.

Gewerbebehörde ist die im jeweiligen Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Vor Anmeldung des Gewerbes kann eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig sein.

Durch die Gewerbeberechtigung erwirbt der Sportbetrieb aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer.

Tätigkeitsumfang

Bei gewerblichen Sportbetrieben steht die Vermietung der Sportgeräte und Sporteinrich-tungen im Vordergrund. Für den Tätigkeitsbereich der gewerblichen Sportbetriebe gibt es keine genormte Bezeichnung.

Auszug aus dem Bundes-Sportförderungsgesetz zur Begriffsdefinition „Sportstätte“

§ 3 Z 11. Sportstätte:
Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;

Gewerbewortlaut

Der Gewerbewortlaut der gewerbsmäßigen Tätigkeit hat klar zum Ausdruck zu bringen um welche Tätigkeit es sich handelt.

Die Gewerbeanmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standorts zu enthalten. Für den Umfang der Gewerbebe-rechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung maßgeblich.

Für Fitnessstudios ist folgende Bezeichnung in Verwendung:
Betrieb eines Fitnessstudios (Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten)

Ein Gewerbewortlaut mit der Bezeichnung „Betrieb einer Freizeitanlage“ wird von der Gewerbebehörde mangels ausreichender Präzisierung nicht zur Kenntnis genommen.

Betriebsanlagengenehmigung

Wird eine Sportstätte neu errichtet, sollte der erste Weg die zuständige Baubehörde sein, um die Baugenehmigung sowie die Benützungsbewilligung zu erlangen. Dies setzt voraus, dass das in Aussicht genommene Areal nach der Flächenwidmung und den Bebauungsvor-schriften für die Errichtung der Sportstätte geeignet ist.

Alle baulichen Anlagen und Einrichtungen der Sportstätten (wie Kabinen, Kästchen, Duschen, Toiletten etc.) müssen den landesspezifischen Bestimmungen der Bauordnung entsprechen. Dazu können noch spezielle Regelungen nach dem jeweiligen Veranstaltungs- bzw. Veranstaltungsbetriebsstättengesetz kommen.

Vor Errichtung oder Inbetriebnahme der Betriebsanlage muss sowohl bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) um gewerberechtliche Genehmigung als auch bei der Baubehörde um Baugenehmigung angesucht werden.

Unbedingt zu empfehlen ist die Überprüfung der Unterlagen vor Abgabe bei der Bezirks-verwaltungsbehörde am Bausprechtag. Dieser wird regelmäßig durch Sachverständige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) abgehalten.

Flächenwidmung

Bestimmte Sportbetriebe/-plätze (z.B. Golf) dürfen nur im Grünland mit entsprechender Flächenwidmung für Sportbetriebe/-plätze eingerichtet werden. Für diese Sonderwidmung ist ein Beschluss des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde erforderlich. Zu diesem kann jeder Stellung nehmen.

Der Beschluss bedarf außerdem der Genehmigung durch die Landesregierung. Umwidmungen erfordern meist einen längeren Zeitraum - dies sollte bei der Planung berücksichtigt werden.

Ersuchen auf Sonderwidmung sind an den Gemeinderat zu richten.

Sportbetrieb als Ausbildungsstätte

Ballettunterricht, Yoga, Pilates, Aerobic-Kurse und Kampfsportunterricht zählen ebenso zur Ausbildung bzw. Privatunterricht und werden nicht Gegenstand eines Gewerbes.

Steht bei einem Sportbetrieb der Unterricht im Vordergrund oder ist der Betrieb eine reine Ausbildungsstätte, bedarf es keiner Gewerbeberechtigung. In solchen "Betrieben" erfolgt aber auch keine weitere Vermietung von Sportgeräten. Derartige Einrichtungen werden auch nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer. Eine Anmeldung bei SVA und Finanzamt ist allerdings vorzunehmen. Die Ausbildungsstätte hat den Bestimmungen der Bauordnung zu entsprechen (z.B. Änderung des Verwendungszweckes der Räumlichkeiten).

Sportlehrer/Sporttrainer

In gewerblichen Sportbetrieben können Sportlehrer ebenso wie Betreuer, Trainer und wei-teres Personal als Dienstnehmer eingestellt werden, wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängig-keit. Für Dienstnehmer gibt es keinen Kollektivvertrag - es gelten arbeitsrechtlich die all-gemeinen gesetzlichen Regelungen. Beachten Sie, dass im Falle zusätzlicher Gewerbeberechtigungen (z.B.: Gastronomie, Handel) die dort gültigen Kollektivverträge unter Umständen auf den gesamten Betrieb übergreifen können.

Fitnesstrainer

Nach dem Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 18. Dezember 2002 ist die Tätigkeit des Fitnesstrainers nicht Gegenstand eines Gewerbes:

„Der Beruf des Fitnesstrainers, also einer Person, die konkret Anleitungen (= Unterricht) in Angelegenheit Fitness gibt, also die einer Person oder einer Personengruppe „Unterricht“ zukommen lässt, in dem sie die Fitnessübung plant und leitet, ist dem Erwerbszweig des Privatunterrichts zuzuordnen (§ 2 Abs, 1 Z 12 GewO 1994). Es wird aber einem solchen Fitnesstrainer nicht das Recht abzusprechen sein, dass er jenen Personen, deren Training er leitet und betreut, auch einen ergänzenden Fitnessplan für individuelleres Fitnesstraining erstellt.“

Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zweck der Körperertüchtigung (Turnen) stellt grundsätzlich eine vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommene Tätigkeit des Privatunterrichts dar (§ 2 Abs. 1 Z 12). Der Einsatz von Turngeräten ist zwangsläufig mit dem Unterricht verbunden. Es handelt sich daher um den Einsatz sog. Lehrmittel, der dem Unterrichtenden ohne Gewerbeberechtigung zusteht. Die Unter-richtstätigkeit ist allein durch Art 17 Abs. 2 StGG gedeckt, sofern nicht die Komponente der Absicht einer Festigung der sittlichen und charakterlichen Anlagen der Lernenden hinzutritt (s. § 1 PrivatschulG 1962 – schulbehördliche Genehmigung erforderlich) oder eine landesgesetzliche Regelung in Form eines Sportunterrichtsgesetzes in bestimmten Diszipli-nen eine Genehmigungspflicht vorsieht.

Die Abgrenzung zum Fitnesscenter (= Zurverfügungstellen von Fitnessgeräten) ist dahinge-hend zu treffen, dass in derartigen Gewerbebetrieben auch Sportgeräte an Kunden vermietet werden, welche eigenverantwortlich diese Geräte nutzen. Seitens des Gewerbetreibenden werden lediglich „Gebrauchsanweisungen“ für die Nutzung der Geräte weitergegeben. Ein Privatunterricht (in Turnen) kann im oben beschriebenen Umfang natürlich auch durch den Betreiber des Fitnesscenters erteilt werden.

Der Gewerbewortlaut „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ Gegenstand eines freien Gewerbes.

Folgende Tätigkeiten sind vom Gewerbewortlaut umfasst:

  • Kunden bei der Auswahl und Erstellung von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung der körperlichen Voraussetzungen und Fitness beraten
  • Trainingsgeräte und deren richtige Benutzung erklären
  • Planung und Abwicklung von Kursen im Bereich Fitness, Aerobic, Gymnastik

Lehrberuf - Fitnessbetreuer

Der Lehrberuf der Fitnessbetreuer ist nach einer längeren Übergangsphase als Lehrversuch nun seit 14. August 2003 ein Regellehrberuf mit einem genauen Anforderungsprofil, definiert durch das Berufsbild. Für den Fitnessbetreuer gibt es auch einen Kollektivvertrag im Ausmaß einer Lehrlingsentschädigung. Berufsschulen für den Lehrberuf Fitnessbetreuer gibt es in einigen Bundesländern.

Weitere Tätigkeitsbereiche

  • Vermietung von Sportartikel (Sportartikelverleih)
    Diese Tätigkeit kann in untergeordnetem Umfang als Nebenrecht vorgenommen werden, wenn der Charakter des Hauptbetriebes bestehen bleibt, z.B. ein gewerblicher Fitnessbetrieb vermietet Ausrüstung. Wenn der untergeordnete Umfang überschritten wird, ist dafür eine eigene Gewerbeberechtigung oder eine Erweiterung der bestehenden Ge-werbeberechtigung notwendig.
  • Organisation von Veranstaltungen
    Das Organisieren von Veranstaltungen für die eigene Unternehmung ist grundsätzlich mög-lich, insofern es nicht in die Vorbehaltsbereiche anderer Branchen fällt. Die Organisation von Veranstaltungen für Dritte bedarf einer eigenen Gewerbeberechtigung. Als Nebenrecht ist dies auch im unterordneten Ausmaß für Dritte möglich.
  • Gastronomie
    Die gastgewerbliche Tätigkeit ist ein reglementiertes Gewerbe und bedarf eines Befähi-gungsnachweises. Folgende freie Gastgewerbe, d.h. ohne Befähigungsnachweis, sind mög-lich:
    • Die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden;
    • Den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.

Nähere Information erteilt die Fachgruppe Gastronomie.

  • Handel
    Das handeln mit Lebensmitteln ist in einem untergeordneten Umfang im Rahmen des Nebenrechts möglich.
    Beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln (beispielsweise Eiweißpulver, Müsliriegel, diverse Shakes) sind die Voraussetzungen für den Verkauf in Österreich zu beachten.
    Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage der AGES und auf der Homepage der Verbrauchergesundheit.

Gewerbeanmeldung

Allgemeine Voraussetzungen für den Gewerbeantritt:

  • Eigenberechtigung (Volljährigkeit)
  • Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen:
    • gerichtliche Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Be-günstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von
      Gläubigerinteressen
    • wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteige
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR Staatsbürgerschaft, Staatsangehörige aus Staaten mit entsprechenden Staatsverträgen bzw. mit rechtsgültigen Aufenthaltstiteln in Österreich

Unterlagen zur Gewerbeanmeldung

  • Reisepass
  • Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die nicht oder weniger als fünf Jahre in Österreich wohnen
  • Nachweis der Befähigung (z.B. Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis, Schul- oder Arbeitszeugnisse) oder festgestellte individuelle Befähigung (ausgenommen bei freien Gewerben - hier sind keinerlei Befähigungsnachweise erforderlich)
  • Niederlassungsnachweis bzw. Aufenthaltserlaubnis zu selbstständigen Erwerbszwecken bei nicht EU-Bürgern
  • Firmenbuchauszug bei Gesellschaften (GmbH, AG, OG, KG), nicht älter als sechs Monate

Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten werden aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister zur Verfügung gestellt.

Gewerbebehörde ist die für den Betriebsstandort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).


Unternehmensgründung

Zur Unternehmensgründung besteht ein umfangreiches Beratungsangebot:

  • Gründerservice
    Das Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchisenehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum. 
  • Bezirksstelle
    Der Erstansprechpartner für viele Fragen des Gewerbetreibenden ist neben der Gründungsberatung die Bezirksstelle. Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der Bezirksstelle: Gesellschaftsform – Förderungen – Gewerbeberechtigung – Sozialversicherung – Betriebsübergabe. 
  • Unternehmerservice
    Das Unternehmerservice der Wirtschaftskammer bietet Mitgliedern und Unternehmensgründern ein vielfältiges Angebot auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Management, Technologie und Innovation sowie ökologische Betriebsberatung. 
  • Sozialversicherung
    Die Pflichtversicherung bei der gewerblichen Sozialversicherung erfolgt automatisch mit Erlangung der Gewerbeberechtigung. Der Unternehmer ist ab dem Datum der Anmeldung pensions-, kranken- und unfallversichert. Weitere Informationen finden Sie unter: www.svs.at. Beachten Sie auch die Kleinunternehmerregelung: Für Kleinunternehmen gibt es besondere Regelungen bei der Kranken- und Pensionsversicherung.
  • Finanzamt
    Binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit muss zusätzlich beim Betriebsfinanzamt die Anmeldung zur Steuer erfolgen.
    Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Webistes:

Gesetzestexte

Die geltenden Bundesgesetzblätter und Landesgesetzblätter sind unter: http://www.ris.bka.gv.at und http://www.bgbl.at/ abrufbar.