Agrarhandel, Landesgremium

Werkverkehr oder Güterbeförderung - Was ist zu beachten?

Informationen zur Abgrenzung

Lesedauer: 1 Minute

24.01.2024

Die Abgrenzung zwischen Werkverkehr und Güterbeförderungsgewerbe und weiterführende Informationen zu den einzelnen Punkten finden Sie hier überblicksartig:

Werkverkehr

Das Güterbeförderungsgesetz definiert Werkverkehr so folgendermaßen:

ABSCHNITT III - Bestimmungen über den Werkverkehr

§ 10. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:                 
1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.
§ 11. Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit
1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung “zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt” eingetragen ist, oder
2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3
durchgeführt werden.


Eintragung bzw. Änderung der Verwendungsbestimmung:

Bei der Zulassungsstelle ist die Eintragung in den Zulassungsschein vorzunehmen. Mitzunehmen sind:

  • Zulassungsschein
  • Typenschein
  • Gewerberegisterauszug (Gewerbeschein)
  • Lichtbildausweis
  • Vollmacht (wenn nicht der Chef/Geschäftsführer selbst die Änderung durchführt)

Sollten die Voraussetzungen für den Werksverkehr nicht zutreffen, so ist ein Güterbeförderungsgewerbe notwendig.


Informationen zum Güterbeförderungsgewerbe finden Sie hier.