Elektro- und Einrichtungsfachhandel, Landesgremium

Ausverkauf

Achtung: Es gibt auch einen bewilligungs- /anzeigepflichtigen Ausverkauf!

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Wann muss ein Ausverkauf vorab bewilligt oder der Behörde angezeigt werden?

Ankündigungen eines beschleunigten Abverkaufs aufgrund von Elementarereignissen (zB Brand, Hochwasser) müssen vorab bei der Bezirksverwaltungsbehörde bloß angezeigt werden. 

Ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf liegt nur mehr vor, wenn ein Unternehmer ankündigt, demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen zu wollen. Unter Geschäftsaufgabe ist die gänzliche Auflassung eines Geschäftes gemeint. Ausverkäufe mit dem Hinweis wie zB „Ausverkauf“, „Räumungsverkauf“ oder „Wir räumen das Lager“ bedürfen dann keiner Bewilligung mehr, soweit sie sich nur auf einen Teil der Lagerbestände beziehen. Auch die Zurücklegung einer von mehreren Gewerbeberechtigungen oder die Aufgabe einer weiteren Betriebsstätte ist nicht als Geschäftsaufgabe zu verstehen, da hinsichtlich des Restbestandes das Geschäft weiter geführt wird. Auch die Geschäftsübernahme durch einen Nachfolger, der das Geschäft unmittelbar weiter betreibt, stellt keine Geschäftsaufgabe (des Übergebers) dar. In diesem Fall wäre aber die fälschliche Ankündigung eines Ausverkaufs wegen einer endgültigen Geschäftsaufgabe irreführend und somit unzulässig. Die Ankündigung eines Ausverkaufs mit der Behauptung einer Lagerauflösung ist dann bewilligungspflichtig, wenn sich die Lagerauflösung dem Wortlaut nach auf sämtliche Lagerbestände des Geschäftes bezieht und das Geschäft gänzlich aufgelassen wird. Das Ansuchen ist schriftlich einzubringen.

 

Bloße Saisonschlussverkäufe (Sommer-/Winterschlussverkauf), Inventurverkäufe, Räumungsverkauf etc. fallen nicht unter die Bewilligungspflicht.

 

Bitte stellen Sie den Antrag/Anzeige zeitgerecht bei Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat/Bezirkshauptmannschaft). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Geschäftes (bei Filialen nach dem jeweiligen Standort der Filiale) Der Ausverkauf darf erst nach dem Vorliegen der Bewilligung/ nach der Anzeige starten! Sie riskieren sonst Verwaltungsstrafen bis hin zu teuren Wettbewerbsklagen eines Mitbewerbers.


Einen Überblick mit Antragsformular (Muster) dazu finden Sie im Bereich Downloads.

Stand: 28.07.2022