Dachdecker, Glaser und Spengler, Landesinnung

OÖ Bautechnikverordnung 2013 - Verwendung von Sicherheitsglas

Novelle der Verordnung

Lesedauer: 2 Minuten


Laut Bautechnikverordnungs-Novelle 2020 vom 30. Juli 2020

(Landesgesetzblatt Nr. 66) entfällt

§ 4 Abs. 2 Ziffer 7



Im Jahr 2013 war folgende rechtliche Lage gegeben:

Aufgrund eines Widerspruchs zwischen geltendem Landesrecht und aktueller ÖNORM empfiehlt die Landesinnung ihren Mitgliedsbetrieben für Mehrscheiben-Isolierverglasungen in Türen von Wohnungen, die ins Freie führen (wie Balkon- und Terrassentüren), generell die Verwendung von Sicherheitsglas.

Nachfolgend die Details:

§ 4 Abs. 1 der OÖ Bautechnikverordnung 2013 setzt grundsätzlich die Richtlinie 4 des österreichischen Institutes für Bautechnik in Kraft. In der gegenständlichen OIB-Richtlinie heißt es unter anderem, dass Ganzglastüren, Verglasungen in Türen und in Fenstertüren bis 1,5 Meter Höhe über die Standfläche aus Sicherheitsglas hergestellt sein müssen (vergleiche Punkt 5.1.1 der zitierten OIB-Richtlinie). § 4 Abs. 2 Ziffer 7 der OÖ Bautechnikverordnung 2013 bestimmt jedoch folgendes: "Punkt 5.1.1 gilt nicht für Mehrscheiben-Isolierverglasungen in Türen von Wohnungen, die ins Freie führen (wie Balkon- und Terrassentüren).

Derartige Ausnahmebestimmungen finden sich übrigens nur im oberösterreichischen Landesrecht; in zumindest sechs anderen Landes-Baugesetzten wurde die gegenständliche OIB-Richtlinie 1:1 übernommen. Das heißt, dort ist Sicherheitsglas verbindlich vorgeschrieben.

Besonders ist anzumerken, dass auch das österreichische Normungsinstitut in den genannten Fällen die Verwendung von Sicherheitsglas definitiv vorsieht. In der ÖNORM B 3716 Beiblatt 1, zuletzt ausgegeben am 1.2.2012, wird festgelegt, dass Sicherheitsglas verwendet werden muss "bei Ganzglastüren und Verglasungen in Türen und in Fenstertüren bis 150cm Höhe Überstandfläche".

Normen spiegeln den Stand der Technik wider und daher sollten diese nach Meinung der Landesinnung natürlich auch vom Gesetzgeber übernommen werden. Vor allem sollte dies dann geschehen, wenn es um sicherheitsrelevante Bestimmungen geht - wie im vorliegenden Fall. Damit können von vorne herein Rechtsunsicherheiten bei den Anwendern vermieden werden. Die Bedeutung von ÖNORMEN gibt auch eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) eindeutig wieder: bereits im Jahr 2010 stellte der OGH klar, dass (hinsichtlich der Anforderung an Schallschutz) die Bestimmungen der einschlägigen ÖNORM jenen des (Landes)Gesetzgebers vorgehen! Wenn dieser Grundsatz schon bei den Anforderungen an den Schallschutz gilt, so hat er noch viel mehr bei den Anforderungen betreffend die Verwendung von Sicherheitsglas gelten, zumal es sich hier um sicherheitsrelevante Regelungen handelt.

1.300 schwere Verletzungen durch Glastüren

Das Kuratorium für Verkehrssicherheit registriert jährlich rund 1.300 schwere Verletzungen bei Unfällen mit Glastüren im Privatbereich. Daher hat sich die Landesinnung vehement dafür eingesetzt, dass auch in Oberösterreich Sicherheitsglas für Balkon- und Terrassentüren etc. vorgeschrieben wird. Leider hat der Gesetzgeber diese Anregung bis dato leider (noch?) nicht aufgegriffen. Wir werden aber auch weiterhin dem Land OÖ empfehlen, eine Harmonisierung mit diesbezüglichen Vorschriften der anderen Bundesländer herbeizuführen.

Empfehlung der Innung: Zu Ihrer eigenen Absicherung - vor allem um verwaltungsstrafrechtlichen oder strafrechtlichen/gerichtlichen Prozessen vorzubeugen - empfiehlt Ihnen die Landesinnung in den genannten Anwendungsfällen jedenfalls Sicherheitsglas zu verwenden.

Stand: 16.12.2022

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