Nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel
Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen speziell gekennzeichnet sein und getrennt von den übrigen Pflanzenschutzmitteln gelagert werden.
Was bedeutet Inverkehrbringen?
Inverkehrbringen ist das
Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich
des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig
davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere
Formen der Weitergabe selbst. Die Einfuhr (ausgenommen Zollfreilager) in die
Gemeinschaft ist als Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung (EU) Nr.
1107/20092 zu verstehen.
Nicht als Inverkehrbringen gilt die Rückgabe an den früheren Verkäufer.
Wie kennzeichne ich PSM, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden?
Diese PSM sollten in einem gut verschlossenen Gebinde gelagert werden. Die Kennzeichnung "Nicht für den Verkauf bestimmt" ist auf Rückfrage bei der AGES nicht ausreichend. Es soll auch (oder vor allem) gekennzeichnet sein, was mit diesen Pflanzenschutzmitteln passiert. z. B. "Für Entsorgung vorgesehen", "für Rücklieferung an Abgeber vorgesehen".
Wichtig ist hier aber auch, dass die Kennzeichnung schlüssig ist, d.h. nicht mehr nachvollziehbar wäre, wenn ein Pflanzenschutzmittel so gekennzeichnet ist, dass bereits seit 10 Jahren entsorgt werden soll.
Was ist ein Sperrlager?
Der Begriff Sperrlager ist eigentlich ein umgangssprachlicher, daher gibt es auch keine gesetzliche Definition. Wichtig ist, dass PSM, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, von den übrigen PSM (für Kontrollorgane schlüssig) getrennt gelagert ist. Wo genau, wird von der Betriebsstruktur abhängen. Ideal ist natürlich ein eigener, versperrbarer Lagerraum. Jedoch wird auch ein offenkundig von den übrigen Lagermöglichkeiten getrenntes, gut gekennzeichnetes (Sperr-)Lager ausreichen.
Wichtig ist auch, dass nicht erst im Zuge einer Kontrolle diese Pflanzenschutzmittel weggeräumt oder gekennzeichnet werden.
Informieren Sie sich daher
regelmäßig, welche PSM nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Folgen Sie
unserem Link (Linkbereich) - hier finden die beendeten Zulassungen bzw. auch
noch eventuelle Abverkaufsfristen
Novelle PSM-Verordnung 2011 – BGBl II 212/2015 bezüglich Aufbewahrung
Bezüglich der Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt eine Klarstellung, dass sie zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an Dritte nicht unmittelbar neben Lebensmittel- und Futtermitteln gelagert, vorrätig gehalten oder zum Verkauf angeboten werden dürfen.