Buch- und Medienwirtschaft, Fachgruppe

Verbot von Kunststofftragetaschen

Ab 1.1.2020

Lesedauer: 3 Minuten

Ab 1. Jänner 2020 ist das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen in allen Branchen verboten, wobei Letztvertreiber (also der letzte Händler) noch bis 31.12.2020 Kunststofftragetaschen an Letztverbraucher abgeben dürfen. Demnach können also noch auf Lager liegende Kunststofftragetaschen bis Ende 2020 abgegeben werden; darüber hinaus jedoch nicht mehr! Ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, bleibt dem Letztvertreiber überlassen; der Gesetzgeber hat auch für die Übergangsfrist bis Ende 2020 keine Entgeltpflicht für die Abgabe normiert.

Unter „Inverkehrsetzen“ ist die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson, einschließlich des Fernabsatzes, in Österreich gemeint.

Ziel der neuen Regelung ist es mehrmals verwendbare Einkaufstaschen, -körbe oder sonstige Mehrwegbehältnisse zu verwenden.

 

Folgend dürfen wir Ihnen die neuen Regelungen näherbringen:

 

Geltungsbereich

Erfasst vom Verbot sind alle Kunststofftragetaschen in allen Branchen. Kunststofftragetaschen sind Tragetaschen mit Tragegriff oder ohne Tragegriff aber mit Griffloch aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden. Nicht davon betroffen sind Taschen, die weder einen Griff noch ein Griffloch haben, wie beispielsweise Mistsackerl, Tiefkühlsackerl oder ähnlich.

Ebenfalls nicht betroffen von diesen Regelungen sind Tragetaschen aus anderen Materialen als Kunststoff, wie beispielsweise Papier, Leder, Stoff.

 

Ausnahmen

Es gibt nur sehr enge/wenige Ausnahmen vom Verbot und zwar für:

  1. sehr leichte Kunststofftragetaschen (Wandstärke unter 0,015 mm) die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie
  2. wiederverwendbare Taschen (Mehrwegtragetaschen), bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen, mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.

 

Diese Ausnahmen wurden geschaffen, um insbesondere im Frischebereich des Lebensmitteleinzelhandels (Obst, Gemüse, Feinkosttheke, ...) unter Wahrung hygienischer Anforderungen auch künftig den Verkauf von gelegter und nicht zusätzlich verpackter Ware nicht zu erschweren. Daher ist für die sehr dünnen Kunststofftragetaschen (Knotenbeutel) Wandstärke unter 0,015 mm eine Ausnahme vorgesehen. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tragetaschen für die Eigenkompostierung in Haushalten geeignet und somit biologisch vollständig abbaubar sind und überwiegend, das heißt zu zumindest 50% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden. Der Stand der Technik für eine Eigenkompostierung ist derzeit in einer TÜV Norm (OK02-e vom 1. März 2012) beschrieben: Wesentliche Kriterien sind die Temperatur (20 bis 30 Grad Celsius) und die in einer vorgegebenen Zeit (maximal 12 Monate) erreichte biologische Abbaurate (mindestens 90%). Seitens der EU Kommission ist eine EN-Norm beauftragt, die die Kompostierung im Haushaltsbereich festlegen soll.

 

Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen sind auch wiederverwendbare Taschen (Mehrwegtragetaschen) aus Kunststoffen, die die zuvor genannten

Kriterien erfüllen. Die Eigenschaft "wiederverwendbar" muss auf den ursprünglichen Zweck (Einkauf) bezogen sein.

 

Meldungen von Kunststofftragetaschen

Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (aber grundsätzlich NICHT der Händler) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen gegliedert nach

 

1. sehr leichten Kunststofftragetaschen (Wandstärke unter 0,015 mm) und

2. leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm bis unter 0,05 mm

 

dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zu melden. Auch diese haben für Haushaltsverpackungen die gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätigkeitsbericht nach der Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen. Die Meldeverpflichtung dient zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in diesem Zusammenhang. Da Kunststofftragetaschen als Serviceverpackungen im Sinne des § 13g Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gelten, ist die Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014 verpflichtend. Daher wird die erforderliche Dokumentation der in Verkehr gesetzten Tragetaschen über die Sammel- und Verwertungssysteme abgewickelt.

 

Das BGBl 71/2019 wurde am 31. Juli 2019 kundgemacht.

(Anmerkung: Link auf das BGBl: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002086)

Stand: 19.10.2021