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Unzulässige Stornogebühren in den AGB

Eine pauschalierte Stornogebühr in den AGB kann vom Gericht als unzulässig erachtet werden und gänzlich entfallen.

Derzeit wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mitglieds eine Stornogebühr in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises für Neufahrzeuge und 20 Prozent des Kaufpreises für Gebrauchtfahrzeuge festgelegt, sollte der Fahrzeugkäufer unbegründet vom Kaufvertrag zurücktreten. Die rechtliche Möglichkeit dieser Stornogebühr war bislang kaum strittig, unterlag aber im Gerichtsverfahren dem richterlichen Mäßigungsrecht.

"Pauschalierter Schadenersatz"

In der Vergangenheit hat der OGH ausgesprochen, dass eine vereinbarte Stornogebühr in Höhe von 20 Prozent des Bruttorechnungsbetrags ("pauschalierter Schadenersatz") den Käufer/Verbraucher gröblich benachteiligt und daher nichtig ist (4 Ob 229/13z). Dies gilt vielmehr auch dann, wenn dem Verkäufer/Unternehmer kein verhältnismäßig hoher Schaden entstanden ist (3 Ob 237/16y). Nach Auskunft eines Rechtsanwalts konnte in den von ihm geführten Verfahren noch nie ein solch verhältnismäßig hoher Schaden des Verkäufers/Unternehmers nachgewiesen werden. Weiters führte die im OGH Judikat vorgenommene rechtliche Qualifikation der AGB-Klausel dazu, dass diese ersatzlos entfallen ist. Die Frage einer richterlichen Mäßigung war dadurch gar nicht mehr möglich und das Unternehmen konnte auch kein Benutzungsentgelt (mangels Einwand im Verfahren) geltend machen (3 Ob 237/16y).   

AGB genau unter die Lupe nehmen!

Eine pauschalierte Stornogebühr in den AGB kann also vom Gericht als unzulässig erachtet werden und gänzlich entfallen. Wir regen daher eine Durchsicht der AGB in diese Richtung an.