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Schanigärten in Wien

Alle Informationen zum Wiener Gastgarten und Schanigarten

Details

Wenn die warme Jahreszeit die Gäste ins Freie lockt, denken viele Gastronomen an einen Schanigarten. Grundsätzlich beginnt die Saison im März, seit Ende 2016 sind auch Winterschanigärten möglich. 

Daher sollte man schon im Herbst des Vorjahres einen Antrag stellen, damit im März alle Bewilligungen erteilt sind.

Einen Schanigarten beantragt man beim zuständigen Betriebsanlagenzentrum. Wie das geht, zeigt Ihnen unser Schanigartenvideo und unser Schanigartenleitfaden. Dieser gibt wertvolle Tipps zur Ausgestaltung und zur Antragstellung. 

In der Schanigartenverhandlung oder unmittelbar danach sollten sie auch ihre Betriebsanlage auf den Schanigarten ausdehnen (Betriebsanlagenrechtliche Erklärung - Anzeige Gastgartenbetrieb gemäß § 76a-Gewerbeordnung). Dies ist aber nur einmal zu machen, außer man vergrößert den Schanigarten oder ändert seine Lage.

Falls Sie Rückfragen haben:

Übernahme eines bestehenden Schanigartens

Wenn Sie einen Betrieb übernehmen, der bereits eine Bewilligung für einen Schanigarten besitzt, können Sie diese Bewilligung auf ihren Betrieb umschreiben lassen. Denn derjenige, der einen Schanigarten betreibt, sollte auch der Inhaber der Schanigartenbewilligung sein. Für die Umschreibung muss die Betriebsübernahme vom Rechtsnachfolger innerhalb von 12 Wochen beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt angezeigt werden.

Voraussetzungen

  • die Bewilligung ist noch nicht abgelaufen
  • Sie stellen den Antrag auf Umschreibung binnen 12 Wochen ab Rechtsübergang (Kauf, Pacht, Miete)
  • es gibt keinen Versagungsgrund

Wenn die Bewilligung bereits abgelaufen ist, muss man einen neuen Antrag stellen. Wenn sich nichts an der Größe oder Ausgestaltung (Möblierung) des Schanigartens ändert, wird der Antrag vermutlich schnell bewilligt. 

Wenn es aber einen Versagungsgrund für den Schanigarten gibt, den es zur Zeit der Bewilligung des Vorgängers noch nicht gegeben hat, wird es schwierig. Solche Versagungsgründe können sein:

  • zu geringer Restgehsteig (mindestens 2 m müssen trotz Schanigarten übrig bleiben)
  • Schanigarten liegt vor einem anderen Betrieb/Gebäude,
  • die Möblierung/Einfriedung passt nicht mehr ins Stadtbild
  • ein Radweg oder eine Behindertenleitsystem ist dazugekommen

In manchen Fällen kann man durch Änderungen am Schanigarten trotzdem eine Bewilligung bekommen, in anderen Fällen kann es aber auch sein, dass durch die Betriebsübernahme die Möglichkeit für einen Schanigarten entfällt!
Den Antrag auf Übernahme/Verlängerung finden sie unter den Downloads "Antragsformular für Schanigärten".

Der Vorbesitzer kann allenfalls die Möbel, Schirme und die Einfriedung mitverkaufen. Die Fläche, auf der der Schanigarten steht, kann nur der Grundeigentümer vergeben, und der ist bei öffentlichem Grund die Stadt Wien (zuständige Behörde).

Barrierefreie Ausgestaltung

Immer öfter bestehen die Behörden darauf, dass Schanigärten, die an der Fassade aufgestellt werden, barrierefrei auszugestalten sind. Dazu gibt es auch eine Auflage in Ihrem Bescheid.
Hier finden sie die Details und Beispiele für die Umsetzung: Barrierefreie Ausgestaltung.

Zonenregelung

Bei Schanigärten, Kiosken und Verkaufsständen sind die Tarife unterschiedlich hoch, je nachdem, wo die Straßennutzung erfolgen soll – siehe Plan

Zone 1: (23,10 Euro - pro m²)

viele Fußgängerzonen des 1. Bezirkes, Rotenturmstraße, Jasomirgottstraße, innere Mariahilfer Straße, Neubaugasse zwischen Lindengasse und Mariahilfer Straße

Zone 2: (11,70 Euro – pro m²)

Fußgänger- und Begegnungszonen, Ring, Franz-Josefs-Kai, Reinprechtsdorfer Straße sowie Teile der Praterstraße, der Taborstraße, der Landstraßer Hauptstraße, der Linken Wienzeile und der Zollergasse

Zone 3: (2,40 Euro – pro m²)

sonstige Straßen und Wohnstraßen

Plan
© WKW

Dauerbewilligte Schanigärten

Bis 2013 gab es die gesetzliche Möglichkeit, einen Schanigarten auf Dauer bewilligt zu bekommen. Seither werden nur mehr befristete Bewilligungen für maximal 7 Jahre ausgestellt.

2016 wurde in einer Gesetzesänderung (GAG) festgelegt, dass alle älteren, dauerbewilligten Schanigärten Ende 2021 auslaufen. Wer seinen Schanigarten dann weiterbetreiben will, muss einen Verlängerungsantrag stellen. In der Hälfte der Fälle muss auch der Schanigarten verändert/verkleinert werden, in einigen Fällen kann es sogar sein, dass der Schanigarten gar nicht mehr bewilligt werden kann. Davon sind ca. 500 Betriebe in Wien betroffen.

Dann kam 2020/2021 die Pandemie. Viele Betriebe haben andere Sorgen, oft auch wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ein schlechter Zeitpunkt, um den dauerbewilligten Schanigarten zu verändern und zu investieren. Der Wirtschaftskammer Wien ist es aber gelungen, das Enddatum um ein Jahr zu verlängern.

Dauerbewilligte Schanigärten sind Ende 2022 ausgelaufen

Die Wirtschaftskammer Wien hat im Februar 2022 alle betroffenen Betriebe angeschrieben und empfohlen, um Verlängerung anzusuchen. Im Laufe des Jahres 2022 wurden sehr viele dauerbewilligte Schanigärten neu bewilligt. Woran erkennen sie, ob ihr Schanigarten dauerbewilligt ist? In ihrem Bescheid steht kein Enddatum!

Sollten sie einen Schanigartenbescheid ohne Enddatum besitzen und haben sie nicht um Verlängerung angesucht, so dürfen sie ihren Schanigarten ab 1.3.2023 nicht mehr auf der Straße/am Gehsteig aufstellen. In diesen Fall: schnell Antrag stellen!

Winterschanigärten 2022/2023

Auch heuer, im Winter 2022/2023 wird es wieder die Möglichkeit geben, alle Sommerschanigärten auch im Winter weiter zu betreiben. Diese Winterschanigärten müssen auch in dieser Saison nicht bis Betriebsschluss weggeräumt werden. Wobei die Betonung auf Betreiben liegt, nicht auf ungenutzt stehen lassen. Denn wer seinen Schanigarten auch im Winter stehen lassen will, muss diesen auch betreiben. Das Magistratische Bezirksamt (MBA) kann nämlich jene Schanigärten widerrufen, die 30 Tage lang nicht betrieben werden.

Nur dann, wenn es für die Schanigartenfläche schon eine vorrangige Sondernutzung gibt, kann der Schanigarten in den Zeiten dieser Sondernutzung nicht stehen bleiben. Darunter sind Punschhütten, Maronistände, Weihnachts-, Silvester- oder Christbaummärkte zu verstehen.

An den für den Sommer bewilligten Schanigärten darf auch keine Änderung für den Winter vorgenommen werden, also keine Einhausung, keine zusätzlichen Umrandungen oder andere Möbel.

Die Stadt Wien ersucht, aufgrund der Verknappung und Verteuerung von Ressourcen, insbesondere im Energiebereich, und aus Umweltschutzgründen alternative Maßnahmen (z.B. Decken) in Betracht zu ziehen und keine Heizgeräte einzusetzen. Wenn hier die Wirtschaft nicht freiwillig verzichtet kann es sein, dass der Bundesgesetzgeber Heizgeräte generell verbietet.

Da das MBA nicht weiß, welche Betriebe ihren Schanigarten auch im Winter betreiben wollen und da dafür auch die übliche Schanigartenabgabe zu bezahlen ist (Abgabe für 2022 pro Monat und m² von 2,20 Euro, 11,00  Euro oder in Spitzenlagen 21,80 Euro) ist ein eigener Antrag an Ihr zuständiges MBA nötig.

Detailinfos zur Abgabe

Sie können für Ihren Antrag folgenden Text verwenden:

Name und Adresse Ihres Betriebes

An das Magistratische Bezirksamt (das zuständigen MBA ergänzen – siehe unten oder im Bescheid)

Zahl des Schanigartenbescheides: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich ersuche um Verlängerung meines bestehenden Sommerschanigartens durchgehend, auch für die Wintersaison 2022/2023, bis zum 28.2.2023 oder bis zum Beginn meiner Bewilligung für 2023.

Diesen Antrag sollten Sie noch stellen, solange der Bescheid für den Sommer noch gilt. Wichtig ist, dass der Antrag bei ihrem MBA rechtzeitig einlangt. Eine Bewilligung (Bescheid) und die Vorschreibung der Gebühr wird erst in den Monaten danach kommen. Sie dürfen trotzdem den Schanigarten weiter betreiben. Bei einer Kontrolle reicht es, dass Sie den Winterschanigarten bereits beantragt haben.