Gesundheitsbetriebe, Fachgruppe

Infoblatt für private Krankenanstalten

Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe

Lesedauer: 2 Minuten

15.11.2023

Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten bedürfen einer Bewilligung des Amtes der Wiener Landesregierung, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht; die Einreichung und Bescheidausfertigung erfolgt durch die MA 40. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Betriebsbewilligung ausgeübt werden, Rechtsgrundlage ist das Wiener Krankenanstaltengesetz (Wr. KAG).

Mit Rechtskraft der Bewilligungserteilung ist aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Gesundheitsbetriebe der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft verbunden.

Tätigkeitsbereich

Krankenanstalten sind Einrichtungen

  • zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
  • zur Vornahme operativer Eingriffe,
  • zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
  • zur Entbindung, oder
  • für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe.

Arten der Krankenanstalten

  • Allgemeine Krankenanstalten
  • Sonderkrankenanstalten
    für die Untersuchung, Beobachtung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder für Personen bestimmter Altersstufen oder bestimmte Zwecke.
  • Genesungsheime
    Einrichtungen für Gnenesende, die ärztlicher Betreuung und besonderer bedürfen.
  • Pflegeanstalten
    Einrichtungen für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Behandlung bedürfen.
  • Sanatorien
    Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen.
  • Selbständige Ambulatorien
    Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen.
  • Tageskliniken
    Krankenanstalten ohne stationäre Aufnahme des Patienten.

Errichtungsbewilligung

Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt

  • bei Beschreibung des Anstaltszweckes
  • des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und
  • allfälliger Schwerpunkte 

folgende Angaben zu machen

  • für welches Gebiet und allenfalls für welchen Personenkreis die Anstalt bestimmt ist,
  • welche Krankheiten behandelt werden sollen,
  • wieviele Patienten höchstens aufgenommen bzw. an einem Tag (bei Ambulanzen behandelt werden können,
  • welche Fachärzte zur Behandlung der Patienten und allenfalls zur Beratung der
  • behandelnden Ärzte heranzuziehen beabsichtigt sind und
  • welche wesentlichen medizinischen Apparate und Einrichtungen in der Anstalt
  • Verwendung finden sollen.

Bedarfsprüfung

Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne der Errichtungsbewilligung vor, ist von der Behörde zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick

  • auf den angegebenen Anstaltszweck samt
  • dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot,
  • allfällige Schwerpunkte unter
  • Beachtung der Höchstzahl der systematisierten Betten nach dem Landes – Krankenanstaltenplan bzw. bei Ambulatorien nach dem Großgeräteplan

gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.

Im Bedarfsprüfungsverfahren steht der Fachgruppe als gesetzliche Interessenvertretung das Recht einer Stellungnahme zu.

Betriebsbewilligung

Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn

  • die Errichtungsbewilligung sowie
  • die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt wurde,
  • die Betriebsbewilligung für technische Einrichtungen erteilt wurden,
  • die medizinischen Einrichtungen und Apparate entsprechen
  • gegen die Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen,
  • ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter sowie ein Stellvertreter für die Leitung der einzelnen Abteilungen fachlich geeignete Personen als verantwortlicher Arzt namhaft gemacht wurden.