Kino-, Kultur und Vergnügungsbetriebe, Fachgruppe

Infoblatt für die Künstlervermittlung

Fachgruppe Wien der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe

Lesedauer: 2 Minuten

15.11.2023

Hinsichtlich der Künstlervermittlung/Künstleragentur ist grundsätzlich folgendes zu unterscheiden:

  • Vermittlung von Dienstverträgen für unselbständige Künstler (freies Anmeldegewerbe)
  • Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler (freies Anmeldegewerbe)

Arbeitsvermittlung, eingeschränkt auf die Vermittlung von Dienstverträgen für unselbständige Künstler

Was ist der Vorteil des eingeschränkten Gewerbes?

  • Kein Kollektivvertrag für Dienstnehmer in der Agentur
  • Keine vorgeschriebenen Betriebsöffnungszeiten für die Agentur im Tourismus

Wann liegt ein Dienstvertrag vor?

Ein Dienstvertrag, der mit dieser Gewerbeberechtigung vermittelt werden darf, liegt immer dann vor, wenn der Künstler unselbständig ist, dh. beim jeweiligen Auftraggeber in den Betrieb eingegliedert arbeitet und dort sozialversichert wird. Im Regelfall kommt es zu solchen Dienstverträgen bei Opernhäusern und großen Theatern, aber auch bei Nachtclubs, in Bars und dergleichen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung ist ein Indiz, aber nicht allein entscheidend für die Abgrenzung.

Rahmenbedingungen

Die private Arbeitsvermittlung (für Künstler) ist eine aus staatlichen Aufgaben ausgegliederte Tätigkeit und unterliegt daher bestimmten (in den §§ 4 ff. Arbeitsmarktförderungsgesetz) geregelten Bestimmungen:

  • weitgehende Kontrollrechte der Gewerbebehörden und des Sozialministeriums (Auskünfte, Einsichtnahmen)
  • Angemessene Geschäftsräume
  • für erfolgreich getätigte Vermittlungen darf ein Vermittlungsentgelt (Provision) von maximal 10 % des gesamten (vermittelten) Bruttoarbeitsentgelts vom Arbeitnehmer verlangt werden. Keine Limitierung gibt es dagegen für Provisionen seitens des Arbeitgebers. Die Provision muss in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand der Agentur stehen.
  • es sind Aufzeichnungen über die Arbeitssuchenden, die zu vermittelnden Stellen sowie die Arbeitsbedingungen
    zu führen.

Vermittlung von Werkverträgen für selbständige Künstler

Ein Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn der Künstler/die Künstlerin selbständig agiert, also unternehmerisch tätig ist. Der Künstler/die Künstlerin versteuert sein/ihr Einkommen selbst und ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert. Er/sie wird nicht Dienstnehmer/in des Auftraggebers.

Künstlermanagement

Das Künstlermanagement für Künstler aller Art (Dienst- und Werkvertrag) ist von der Gewerbeberechtigung miterfasst. Gesetzliche Provisions-Tarife existieren nicht, alle Entgelte können frei vertraglich vereinbart werden.

Abgrenzung zur Personalfreistellung

Personalbereitstellung und keine Künstlervermittlung liegt dann vor, wenn der Künstler/die Künstlerin bei der Agentur selbst angestellt ist und lediglich Auftraggebern zur Verfügung gestellt wird. Der Künstler muss dann beim Dienstgeber (=Agentur) zur Sozialversicherung angemeldet werden.
In diesem Fall liegt das reglementierte Gewerbe der Personalbereitstellung vor, das in die Zuständigkeit der Fachgruppe Wien der Personaldienstleister fällt (1030 Wien, Rudolf-Sallinger-Platz 1, T +43 1 514 50-2202; www.wko.at/wien/dienstleister).

Gewerbliche Sozialversicherung

Wir empfehlen Ihnen, sich unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Landesstelle Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, T +43 1 54 654-0 anzumelden. Zwar ist man mit dem Gewerbeschein kraft Gesetzes sozialversichert, doch wird durch diese vorzeitige Anmeldung das Verfahren
beschleunigt, was auch einen besseren Versicherungsschutz garantiert.

Gibt es einen Kollektivvertrag?

Nein. Für Dienstnehmer in Künstleragenturen gibt es keinen Kollektivvertrag, hier gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Steuer

Binnen einem Monat nach tatsächlicher Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss man sich ferner beim Betriebsfinanzamt (Finanzamt des Standortbezirks) die Steuernummern für Einkommen- und Umsatzsteuer besorgen.