BG, Luftfahrt

Änderung der Luftverkehrsregeln 2014

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR)

Lesedauer: 2 Minuten

15.11.2023

Veröffentlichung am 20.12.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBLA)

Die LVR regelt die Einteilung des österreichischen Luftraumes entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben. Diese Einteilung muss in regelmäßigen Abständen an die Anforderungen des Luftverkehres angepasst und aufgrund der Erfahrungen der Organe der Flugsicherung geändert werden. Ziel ist es, ein höchstmögliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Für die Wirtschaft relevante Änderung

  • Neuorganisation des Luftraumes um den Flughafen Salzburg:
    Zur Ermöglichung des Ausbaues des Südanfluges musste eine umfassende Änderung der Luftraumstruktur vorgenommen werden - seit Juli 2017 durch die Kontrollbezirke-Verordnung bereits in Kraft getreten. Zum gleichen Zeitpunkt traten die betreffenden Teile des Anhanges A der LVR außer Kraft, weswegen nun der Inhalt dieser Verordnung wieder in Anhang A (CTA C, TMA LOWS 1 bis LOWS 9, TMA LOWL 1 bis 3, CTR LOWS – siehe Ziffer 28, 40-43 und 49) integriert wird.
  • Verkleinerungen von freigabepflichtigen Lufträume:
    Es hat sich gezeigt, dass in manchen Bereichen (TMA LOWK 2, LOWI E, LOWI W und LOWW – siehe Ziffer 39, 50, 51 und 52) Verkleinerungen möglich sind, um freigabefreie An- und Abflugwege zu einzelnen Zivilflugplätzen für beispielsweise den Segelflugverkehr bei zumindest gleichbleibendem Sicherheitsniveau der Luftfahrt zu schaffen.

Neuregelungen lt. Novelle

  • Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge im Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15 – siehe Ziffer 57): Es soll nunmehr bei der Bewilligung des Betriebes unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 nicht mehr ausschließlich auf das öffentliche Interesse abgestellt werden. Gewerbliche Luftbild- und Vermessungsflüge dürfen auch bewilligt werden, wenn sie nur im Privatinteresse liegen, womit einer von uns wiederholt geäußerten Forderung nachgekommen worden ist. Ausdrücklich genannt wird nun auch der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung.
  • Änderung der Bewilligungserfordernisse für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 im Umgebungsbereiches eines Zivilflugplatzes (siehe Ziffer 9 und 10): Auf unkontrollierten Flugplätzen ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät im Umkreis von 2,5 km um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig. Auf kontrollierten Flugplätzen ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben, und wenn die ACG eine allgemeine Erlaubnis zur Nutzung erteilt hat. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der Flugverkehrskontrollstelle zulässig.
  • Notsender (§ 29 – siehe Ziffer 15): Anstelle eines „Emergency Locator Transmittor“ ist jetzt bei Flügen mit Zivilluftfahrzeugen mit sechs oder weniger Sitzplätzen die Verwendung eines „Personal Locator Beacon“ zulässig.