Person in Businesskleidung mit Krawatte und kurzen braunen Haaren sowie Bart sitzt an einem Schreibtisch und unterzeichnet ein Dokument, während daneben ein Richterhammer sowie eine Waage der Gerechtigkeit stehen
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Transporteure, Fachgruppe

Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister und Änderungen bei der C95 Ausbildung

Aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/645 wurden Bestimmungen über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr geändert.

Lesedauer: 4 Minuten

04.04.2024

Umsetzungen im Güterbeförderungsgesetz:

Es kommt zu einer Anpassung (Klarstellung) des Geltungsbereichs für den Fahrerqualifizierungsnachweis und die Grundqualifikation für Lenkberechtigungen für die Klassen C1E und CE bzw. D1, D1E oder DE. Darüber hinaus wird mit einer Novelle des Güterbeförderungsgesetzes im § 19d die rechtliche Grundlage für ein Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BKFQR) bei der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) eingeführt. Es dient zur Ermöglichung eines Datenaustauschs über ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise (FQN) und in der Folge auch über Grundqualifikations- und Weiterbildungsbescheinigungen zwischen den Mitgliedstaaten. 

Als Fahrerqualifizierungsnachweis gelten:

  1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des harmonisierten Codes „95“ der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG, oder
  2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG, oder
  3. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung des Unionscodes „95“ auf einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellten Fahrerbescheinigung (zB. für Drittstaatenlenker in der Güterbeförderung, die keine langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige sind). Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode ‚95‘ nicht vermerkt ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, und insbesondere dessen Absatz 7, vor dem 23. Mai 2020 zum Nachweis der Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach der Richtlinie 2003/59/EG ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Fahrerqualifizierungsnachweis anerkannt.

Fahrerqualifizierungsnachweis für Lenker ohne österreichischem Führerschein ab 1.4.2022

 Für EU-Lenker, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins sind hat die Führerscheinbehörde nach § 14 Abs 3 Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung –Berufskraftfahrer ab 1.4.2022 einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG auszustellen (Scheckkarte), sofern die Ausbildung in Österreich nachgewiesen werden kann. Lenker mit ausländischem EU Führerschein hatten, wenn Sie ihre Weiterbildung in Österreich absolvierten haben immer wieder dahingehend Probleme, dass die ausländische Führerscheinbehörde die in Österreich gemachte Weiterbildung nicht anerkannt hat.

Mit der neuen rechtlichen Möglichkeit soll dieses Problem beseitigt werden.

Funktionsweise des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters

Zur Erfassung der in Lenkberechtigungen vorgenommenen Eintragung des Codes „95“ werden die erforderlichen Daten automatisch aus dem Führerscheinregister übernommen. Für den neu einzuführenden FQN im Scheckkartenformat, sind die Daten von den Behörden im Zuge der Ausstellung in das Register einzugeben. Die Daten von auf Fahrerbescheinigungen ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweisen sind von den Behörden ebenfalls in das BKFQR ein- bzw. nachzutragen.

Die Daten sind über eine gesicherte Datenverbindung zu übermitteln. Im § 19d Abs 3 sind jene Daten aufgelistet, die von den Behörden zu erfassen sind (zB. Name Inhabers, Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers, Führerscheinnummer, Ausstellungsdatum, Ablaufdatum, je nachdem Führerscheinnummer, Seriennummer des Nachweises oder die Fahrerbescheinigungsnummer).

Das Gesetz regelt den Zugriff und die Verarbeitung der Daten durch die Behörden sowie die Protokollierung, Speicherung und Löschung der Protokolldaten.

Lediglich den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten (soweit dies für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist) sind Auskünfte aus dem Register zu erteilen.

Umsetzung in der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Anpassung und Spezifizierung der Schwerpunkte der Weiterbildung.

Durch die Weiterbildung sind die in der Anlage 1 der Verordnung für die jeweilige Führerscheinklasse genannten Sachgebiete zu vertiefen und zu wiederholen, wobei jedenfalls besondere Betonung auf

  • die Verkehrssicherheit (Sachgebiete 1.b, 1.d, 1.e, 1.f, 1.g, 1.h und 2.a),
  • die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Sachgebiete 3a, 3c, und 3d) und
  • die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens (Sachgebiete 1.a und 1.c)

zu legen ist. Eine Mindeststundenanzahl wie früher gibt es für die einzelnen Sachgebiete nicht mehr.

Die Anmeldung zur Prüfung hat der Prüfungswerber nunmehr spätestens drei Wochen (vorher 6 Wochen) vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann einzubringen.

Die Dauer der Weiterbildung hat (weiterhin) 35 Stunden innerhalb von fünf Jahren zu betragen, die in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden, die auf zwei aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden können. Die Weiterbildung darf höchstens im Ausmaß von zwölf Stunden in Form von E-Learning erteilt werden. Die Unterrichtsdauer darf maximal acht Stunden pro Tag betragen.

Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten durchzuführen. Die Weiterbildung hat aus Unterricht in einem Schulungsraum, praktischer Ausbildung und – sofern verfügbar – Weiterbildungsmaßnahmen in Form von E-Learning zu bestehen. Die praktische Ausbildung kann durch den Einsatz von Simulatoren ergänzt werden. Wechselt der Lenker zu einer anderen Ausbildungsstätte, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

Schaffung der Möglichkeit der Anrechnung auf die erforderlichen 35 Stunden:

  • Die absolvierte Gefahrgutlenker-Ausbildung gemäß 8.2 ADR ersetzt eine Ausbildungseinheit für die Weiterbildung im Ausmaß von sieben Stunden.
  • Der Befähigungsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 der Tiertransport-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt eine Ausbildungseinheit für die Weiterbildung im Ausmaß von sieben Stunden.

Schaffung von Übergangsbestimmungen für bereits absolvierte Weiterbildungen:

Bereits im Sinne dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2008 absolvierte Weiterbildungen über Sachgebiete gemäß Anlage 1 bleiben weiterhin gültig.

Ausbildungsprogramme ermächtigter Ausbildungsstätten müssen jedoch binnen 6 Monaten der Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Bis dahin dürfen die Ausbildungsstätten die Weiterbildung aufgrund der bereits erteilten Ermächtigung durchführen.