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Transporteure, Fachgruppe

Kostenersatz Weiterbildungen Güterbeförderungsgewerbe

Berufskraftfahrer-Weiterbildung

Lesedauer: 4 Minuten

16.11.2023

Seit dem 10.9.2009 müssen LKW-Lenker Weiterbildungskurse im Ausmaß von insgesamt 35 Stunden innerhalb von jeweils 5 Jahren besuchen. Die gesetzlichen Bestimmungen (Güterbeförderungsgesetz, Grund- und Weiterbildungs-VO, Führerscheingesetz) enthalten für diese Weiterbildungskurse weder eine direkte noch indirekte Kostenersatzpflicht des Arbeitgebers.

Der Kollektivvertrag Güterbeförderung/Arbeiter enthält eine bindende Regelung der Kostenersatzpflicht.  

Kollektivvertragliche Bezahlungsregel für Kurskosten und Zeit des Kursbesuches

Im Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe/Arbeiter ist klargestellt, dass der Arbeitgeber sowohl die Kurskosten tragen als auch für die Zeit des Kursbesuches bzw. des Besuchs der jeweiligen Ausbildungseinheit eine bestimmte Abgeltung gewähren muss. Die Abgeltung des Zeitaufwandes erfolgt in Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Grundlohnes (Normalstundenlohn) ohne Zulagen, Zuschläge sowie Aufwandersätze (Tages-und Nächtigungsgelder). Für Reisezeiten zu und von den Kursorten gebührt diese Abgeltung nicht. Der Kollektivvertrag stellt weiters klar, dass die Zeit des Kursbesuches keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne ist, sondern Freizeit darstellt.  

Artikel XVII – Weiterbildung

1. Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz:

a) Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit der GWB-Verordnung, § 12 Absatz 2 entstehen und die bei ermächtigten Ausbildungsstätten in Österreich absolviert werden, zu tragen. Darüber hinaus gebührt dem Arbeitnehmer für den Zeitraum des Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit eine Abgeltung gemäß lit. b). Unter Kosten für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz sind die Kurskosten bzw. Kosten der jeweiligen Ausbildungseinheit zu verstehen. Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten bzw. ermächtigte Ausbildungsstätten) sowie die Festlegung der zeitlichen Lage des Kursbesuches hat im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erfolgen.

b) Dem Arbeitnehmer gebührt gemäß lit. a) für den Zeitraum des Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit eine Abgeltung in Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Grundlohns (Normalstundenlohn) ohne Zulagen, Zuschläge sowie Aufwandersätze (Tages- und Nächtigungsgelder). Für Zeiten der An- und Abreise zu Kursen/Ausbildungseinheiten gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz gebührt keine Abgeltung. Die Zeit des Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit stellt keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar.

c) Die in lit. a und b geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz eine Rückerstattung vereinbart werden. 

Umsetzung der Bezahlungsregel in der Praxis

Der Arbeitgeber macht den Lenker rechtzeitig vor Ablauf des Führerscheines auf die Absolvierung der notwendigen Ausbildungseinheiten aufmerksam und informiert ihn über das Kursangebot. Der Arbeitgeber hat unbedingt darauf zu achten, dem Lenker keine dienstliche Anordnung/Weisung zum Kursbesuch zu erteilen! Die Auswahl des konkreten Kursanbieters (Ausbildungsstätte) hat der Lenker jedenfalls im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu treffen.  

Vereinbarung über den Rückersatz von Kurskosten und Abgeltung des Zeitaufwandes 

Die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten (Kurskosten) sowie der Kosten des Zeitaufwandes für den Kursbesuch (Abgeltung) sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitnehmer rückforderbar. Die Rückforderung muss schriftlich vereinbart werden und kommt dann zum Tragen, wenn innerhalb einer grundsätzlich maximal 4-jährigen Bindungsdauer der Lenker das Arbeitsverhältnis aus eigenem Antrieb löst oder dieses aus Verschulden des Arbeitnehmers gelöst wird.