Zum Inhalt springen
Eine Person steht mit ihrem befülltem Einkaufswagen vor einem Regal, worin verpackte Lebensmittel sind. Sie stützt sich am Einkaufswagen ab und hält ein Telefon mit der rechten Hand an ihr rechtes Ohr
© gpointstudio | stock.adobe.com

Steiermark: Förderaktion des Landesgremiums des Lebensmittelhandels

Neueinrichtung oder Erweiterung von Website und/oder Webshop

Einstellungen

Geltungsdauer:
Bis auf Widerruf
Standort:
Steiermark
Förderart:
Zuschuss
Thema:
Digitalisierung

Förderungswerber

Diese Förderung des Landesgremiums des Lebensmittelhandels gilt ausschließlich für seine aktiven Mitglieder und für den genannten Förderungszweck. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss mindestens ein Jahr aktive Mitgliedschaft im Landesgremium des Lebensmittelhandels bestehen. Ausnahme für Neugründer: Nach einjähriger aktiver Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit, um Förderung für das laufende Antragsjahr sowie zusätzlich für das vorangegangene Gründungsjahr anzusuchen.

Förderungszweck

Förderung zur Neuerrichtung bzw. Erweiterung Ihrer Website/Webshops 2026 

Förderungsgegenstand

externe Kosten

Ausschlussgrund

  • Gesamtinvestitionen unter 500 Euro netto werden nicht gefördert
  • regelmäßig wiederkehrende Kosten und Gebühren für den Betrieb der Website, wie etwa Domain- und Hostingkosten,
  • ebenso wenig wie Hardware oder Werbe- und Anpassungsleistungen auf Social Media.
  • Ebenso wird kein Bildmaterial gefördert, das für die Homepage angefertigt

    wurde.

Art und Ausmaß der Förderung

Es werden 1/3 der Kosten, jedoch maximal 350 Euro pro Mitglied und Jahr, bis zur Ausschöpfung der vorhandenen Fördermittel vom Landesgremium übernommen.

Anmerkung

Darüber hinaus müssen sämtliche Unterlagen und Rechnungen im jeweiligen Förderjahr datiert sein, um berücksichtigt werden zu können. Die vollständigen Unterlagen sind bis zum 31.12.2026 zu übermitteln. Die Anträge werden nach Einlangen behandelt. Anträge auf Förderung können erst nach Fertigstellung der Neuerrichtung bzw. Erweiterung gestellt werden. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine De-minimis-Förderung. Die Zuschüsse werden freiwillig und unbürokratisch vom Landesgremium des Lebensmittelhandels gewährt.

Einreichung

Antragsteller ist der Mitgliedsbetrieb.

Folgende Unterlagen sind dem Förderantrag beizulegen:

  • Unterschriebenes und ausgefülltes Anmeldeformular per E-Mail
  • Rechnungskopie eines für diese Arbeitsleistungen gewerblich befugten Unternehmens
  • Zahlungsbestätigung 

Nach Durchführung der Maßnahme mittels Antragsformulars Förderantrag zur Neuerrichtung bzw. Erweiterung Ihrer Website/Webshops inkl. der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 31.12.2026 bei der

Wirtschaftskammer Steiermark
Landesgremium des Lebensmittelhandels
Telefon: +43 316 601 581
E-Mail: lebensmittelhandel@wkstmk.at

Richtlinientext

Förderungen Landesgremium Lebensmittelhandel Steiermark


Disclaimer

Im vorliegenden Merkblatt wurden nur die bedeutendsten Merkmale der Förderungsaktion aufgrund der uns zugänglichen Quellen angeführt, weshalb wir keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen können. Bei konkreten Projekten muss immer erst im Detail geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen.