Kollektivvertrag Chemische Industrie 2020, Erläuterungen Corona-Zulage
- Gilt für:
- Österreichweit
Erläuterungen betreffend der kollektivvertraglich vereinbarten
Corona-Zulage - Chemische Industrie
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Lehrlingen, die vom 16.3.2020 bis 30.6.2020 beim selben Unternehmen beschäftigt sind, ist für ihren besonderen Einsatz und die Arbeitsbelastung während der Covid-19-Pandemie eine einmalige Corona-Zulage gemäß § 124b Z. 350 lit. A EstG i.V.m § 49 Abs. 3 Z.30 ASVG in der Höhe von € 150,- bis spätestens 30.9.2020 auszuzahlen. Unternehmen, für die es wirtschaftlich vertretbar ist, wird empfohlen, die einmalige Corona-Zulage zu erhöhen.
Teilzeitbeschäftigte erhalten einen aliquoten Anteil an der Zulage entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß laut Dienstvertrag vom Februar 2020.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen die wesentlichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits im gesamten Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.6.2020 ruhen, erhalten keine Corona-Zulage.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis seit mindestens 16.3.2020 besteht und die aufgrund einer Kündigung durch das Unternehmen vor Fälligkeit der Corona-Zulage aus dem Unternehmen ausscheiden, erhalten die Prämie bei Beendigung.
Die Zulage steht immer dann zu, wenn ein Mitarbeiter zumindest vom 16.3.2020 bis einschließlich 30.6.2020 beim selben Unternehmen beschäftigt ist und zumindest für einen Tag in diesem Zeitraum einen Entgeltsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestand.
Bei Urlaub, Dienstfreistellung, vermindertem Entgeltanspruch aufgrund Krankenstands, Kurzarbeit oder während der Freizeitphase der Altersteilzeit in diesem Zeitraum ist dies jedenfalls der Fall. Hier gebührt die Zulage in voller Höhe.
Die Zulage entfällt in den Fällen, in denen der Mitarbeiter im gesamten Zeitraum 16.3. bis 30.6.2020 keinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat und ihn selbst auch keinerlei Arbeitsverpflichtung trifft.
Die Hauptleitungspflichten (Arbeitsleistung und Entgeltzahlung) ruhen beispielsweise während Karenzen, während der Ableistung von Zivil- oder Präsenzdienst, aber auch bei Entfall des Entgeltsanspruches aufgrund langer Krankenstandsdauer.
Der Anspruch auf die Corona-Zulage entfällt aber nur dann, wenn das Ruhen der Hauptleistungspflichten sich auf den gesamten Zeitraum 16.3. bis 20.6.2020 erstreckt.
Besteht im Beobachtungszeitraum auch nur für einen einzigen Tag ein Entgeltanspruch, so steht die Prämie ungekürzt zu (bei Vollzeitbeschäftigung).
Sonderfälle
- Altersteilzeit: Freistellungsphase
Die Zulage steht aufgrund der KV-Bestimmung zu, da die Entgeltpflicht aufrecht ist (und der Mitarbeiter eigentlich nur Zeitausgleich konsumiert). - Wochenhilfe:
Die Zulage steht aufgrund der KV-Bestimmung zu. Auch wenn hier sowohl die Arbeitspflicht, als auch die Entgeltpflicht ruhen, so wäre ein Entfall hier diskriminierend und gemeinschaftsrechtswidrig. - Dienstfreistellung:
Die Zulage steht aufgrund der KV-Bestimmung zu, da die Entgeltpflicht aufrecht ist (und der Arbeitgeber den Entfall der Arbeitsleistung zu verantworten hat/ bzw. aus der Arbeitsleistung freiwillig verzichtet)
Beendigung Dienstverhältnis
- Das DV endet durch Dienstnehmerkündigung/ einvernehmliche Auflösung / Befristungsende vor dem 30.6.2020: Es gebührt keine Corona-Zulage.
- Das DV endet durch Dienstnehmerkündigung/ einvernehmliche Auflösung / Befristungsende mit/nach dem 30.6.2020: Die Corona-Zulage steht zu.
- Das DV endet durch Dienstgeberkündigung /ungerechtfertigte Entlassung vor/nach dem 30.6.2020: Die Corona-Zulage steht zu.
Anrechnungsklausel
Die Kollektivvertragsbestimmung beinhaltet keine Anrechnungsklausel. Das heißt, dass, wenn bereits eine Corona-Zulage ausbezahlt worden ist (und keine Anrechnungsklausel vereinbart worden ist), dann bekommen die Mitarbeiter die KV-Corona-Zulage „zusätzlich“ zur bereits erhaltenen freiwilligen Zulage ausbezahlt.
Empfehlung
Vorzuziehen ist die Erhöhung der Prämie bei einmaliger Auszahlung, aber auch eine neuerliche Zahlung zu einem anderen Zeitpunkt ist denkbar. Es sind hier auch Aufzahlungen in unterschiedlicher Höhe möglich, sofern die Differenzierung nach sachlichen Kriterien erfolgt.
Steuerfreiheit
Gem. §124b Z.350 lit a EstG iVm §49 Abs 3 Z 30 ASVG
350 a) Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz (EstG bzw. ASVG) und nicht nach dem Kollektivvertrag.
So können die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Auszahlung in einigen Fällen vorliegen (Freizeitphase in der Altersteilzeit; Dienstfreistellung, Wochengeldbezug), in anderen nicht (Ende Entgelt aufgrund langer Krankenstandsdauer, Präsenzdienst). Dies hat aber auf die steuerrechtliche Beurteilung keine zwingende Auswirkung!
Das BMF (Bundesministerium für Finanzen) hat auf seiner Homepage festgehalten, dass auch "verpflichtende" Corona-Zulagen aufgrund eines KV Abschlusses begünstigt abgerechnet werden können. Das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
Umgekehrt ist aber nicht jede verpflichtend zu zahlende Corona-Zulage steuerfrei zu behandeln. Wenn tatsächlich keine Arbeitsleistung im Beobachtungszeitraum (2020) erbracht wird, wie bei langem Krankenstand, Freizeitphase der Altersteilzeit, Dienstfreistellung, udgl., dann könnte bei einer PLAB (Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge) die Begünstigung bestritten werden, unabhängig davon ob sie arbeitsrechtlich zustand.
Es ist in diesen Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzestext im Einkommenssteuergesetz keine Bedingung (iS Arbeitsleistung, besondere Erschwernis,) enthält. Lediglich die Erläuterungen lassen auf diese Intention, die Abgeltung des Kriseneinsatzes, schließen.
Es wird letztlich also davon abhängen ob die Abgabebehörde die gesetzlichen Bedingungen als erfüllt ansieht.
Wenn grundsätzlich die gesetzlichen Bedingungen zur begünstigten Abrechnung gegeben sind, dann können neben einer verpflichtenden Zulage auch eine oder mehrere freiwillige Zulagen begünstigt abgerechnet werden, solange die Summe dieser Zulagen die Höhe von 3.000 Euro nicht überschreitet.
Das BMF hat auch der Interpretation zugestimmt, dass der Anspruch auf Begünstigung der Gesamtsumme von 3.000 Euro pro Mitarbeiter nicht mit einer einmaligen (niedrigeren) Auszahlung konsumiert ist. Es ist vielmehr eine Kombination aus einzelnen Auszahlungen und sogar Gutscheinen über das Jahr hinweg zulässig und die Steuerfreiheit der einzelnen Zahlungen dadurch nicht gefährdet.
Wenn die Leistungsprämie auf einer Vereinbarung beruht, die gewisse Zielerreichungen honoriert oder die jedes Jahr ausbezahlt wird:
Das EstG unterscheidet die Corona-Prämie klar von bereits bestehenden Ansprüchen (z.B. Bonus - Prämienvereinbarung) oder von allg. wiederkehrenden Prämien. Eine reine "Umbenennung/Umwidmung" eines bereits bestehenden Anspruches ist unzulässig.
Aus den FAQs des BMF: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html#steuerrechtlicheFragen
29.6.2020
- Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis 3.000.-Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die vom Arbeitgeber zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht von der Befreiung umfasst.
- Die Corona-Zulagen und Bonuszahlungen können allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen, gewährt werden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten.
- Derartige Corona-Zulagen und Bonuszahlungen, die im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro, sowohl von der Lohnsteuer (§ 124b Z 350 EStG 1988) als auch von der Sozialversicherung befreit (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG). Für andere Lohnnebenkosten, wie z.B. Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), ist keine gesetzliche Befreiung vorgesehen.
- Ja, auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden.
- Ja, diese Prämien (die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen zusätzlich zu einer prozentuellen Erhöhung der Löhne/Gehälter gezahlt werden müssen) fallen unter die Steuerbefreiung.