Generalkollektivvertrag zur 40-Stunden-Woche

Kollektivvertrag betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche

Gilt für:
Österreichweit

Inhalt

Kollektivvertrag betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche

Anhang I. Kollektivvertragliche Sonderregelungen zu § 6

Anhang II. Sonderregelungen zu den §§ 5 und 6 für bestimmte Dienstnehmergruppen

Anhang III. Sonderregelungen zu § 12 für bestimmte Dienstnehmergruppen

Anhang IV. Wirtschaftszweige mit späterem Wirksamkeitsbeginn

Zusatzprotokoll

Schema A

Schema B - Beispiele zu § 8 Abs. 2 und 5

Schema C - Berechnungsbeispiele zu § 10 Abs. 2 und 3


Hinweis:

Der vorliegende Generalkollektivvertrag über die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche ist formalrechtlich noch gültig. Eine vollständige gesetzliche Umsetzung des Inhaltes erfolgte durch das Arbeitszeitgesetz (AZG). Der Generalkollektivvertrag ist daher für die/den Anwenderin/Anwender nicht mehr von unmittelbarer Relevanz.



Kollektivvertrag betreffend die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Arbeitszeitverkürzung

§ 3. Pausenregelung

§ 4. Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit

§ 5. Durchrechenbare Arbeitszeiten

§ 6. Verlängerte Arbeitszeiten

§ 7. Schichtarbeit

§ 8. Überstunden

§ 9. Abänderung bestehender Regelungen

§ 10. Lohnausgleich

§ 11. Zulagen und variable Prämien

§ 12. Bestimmungen für Dienstnehmer ohne Kollektivvertrag

§ 13. Geltungsbeginn und Schlußbestimmungen

Unterzeichnungsprotokoll

§ 1. Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

(2) Fachlich: Für alle Betriebe, für die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft die Kollektivvertragsfähigkeit besitzen.

(3) Persönlich: Für alle Dienstnehmer (Lehrlinge), die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind, mit Ausnahme der dem Bäckereiarbeitergesetz vom 31. März 1955, BGBl. Nr. 69/55, in der Fassung des BG vom 1. Juni 1960, BGBl. Nr. 116/60 unterliegenden Dienstnehmer (Lehrlinge).

§ 2. Arbeitszeitverkürzung

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Sinne der bestehenden fachlichen Kollektivverträge wird etappenweise herabgesetzt, sie darf, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,

  • ab Jänner 1970 43 Stunden,
  • ab Jänner 1972 42 Stunden,
  • ab Jänner 1975 40 Stunden

nicht überschreiten. Bestehende längere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausmaß zu verkürzen.

(2) Die Verkürzungsetappen des Abs. 1 treten jeweils am ersten Montag des betreffenden Monates in Kraft.

(3) In Fällen, in denen die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen bereits 43 Stunden oder weniger betrug, tritt erst dann eine Änderung dieser Arbeitszeit ein, sobald eine Arbeitszeitverkürzungsetappe eine kürzere Arbeitszeit festlegt, als die bestehende Arbeitszeit beträgt.

§ 3. Pausenregelung

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages zur Gänze oder teilweise in die wöchentliche Normalarbeitszeit eingerechnete bzw. bezahlte Pausen, die in der Regel zur Einnahme von Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Jause etc.) dienen (Essenspausen) sowie Waschpausen, es sei denn, daß sie wegen einer wesentlich über das Normalausmaß hinausgehenden Verschmutzung gewährt werden, unterliegen im Zuge der etappenweisen Arbeitszeitverkürzung der Regelung der nachstehenden Absätze.

(2) Die in die wöchentliche Normalarbeitszeit eingerechneten Pausen im Sinne des Abs. 1 werden bei jeder Arbeitszeitverkürzungsetappe in dem Ausmaß auf die jeweils vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung angerechnet, wie es dem Verhältnis der jeweiligen etappenmäßigen Arbeitszeitverkürzung zum Gesamtausmaß der Arbeitszeitverkürzung (Differenz zwischen der Normalarbeitszeit vor dem Inkrafttreten der ersten Verkürzungsetappe und der Normalarbeitszeit auf Grund der dritten Verkürzungsetappe) entspricht. Eine Anrechnung kann dabei höchstens im Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung der einzelnen Etappen erfolgen. Die Bezahlung solcher Pausen erfolgt nur mehr in dem Ausmaß, wie sie weiterhin in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Im einzelnen ist daher wie folgt vorzugehen:

a) Betrug die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen vor dem Inkrafttreten der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe 45 Stunden, so sind bei der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe zwei Fünftel, bei der zweiten Arbeitszeitverkürzungsetappe ein Fünftel und bei der dritten Arbeitszeitverkürzungsetappe zwei Fünftel des bei Wirksamwerden der ersten Verkürzungsetappe bestehenden Gesamtausmaßes der eingerechneten Pausen auf die jeweilige Arbeitszeitverkürzung anzurechnen.

b) Betrug die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen vor dem Inkrafttreten der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe mehr als 45 Stunden oder weniger als 45 Stunden, so tritt in der obigen Bruchzahl im Nenner an Stelle der Zahl Fünf jene Zahl, die sich aus der stundenmäßigen Differenz zwischen der vor dem Inkrafttreten der ersten Verkürzungsetappe geltenden tatsächlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen und der Normalarbeitszeit nach der dritten Verkürzungsetappe ergibt, im Zähler die Zahl der Stunden, um die anläßlich der einzelnen Verkürzungsetappen die Normalarbeitszeit tatsächlich zu verkürzen ist.

(3) Pausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden müssen, sowie Kurzpausen bei Fließbandarbeit und Arbeit am Schiebeband mit Arbeitstakt fallen nicht unter die Bestimmung des Abs. 1. Das gleiche gilt für gesetzlich vorgeschriebene, in die Arbeitszeit einzurechnende angemessene Kurzpausen, die für Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, in dreischichtigen Betrieben den beteiligten Dienstnehmern gewährt werden.

(4) Insoweit in den vorstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, bleiben allfällige derzeit bestehende Pausen, die zur Gänze oder teilweise in die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit eingerechnet sind, unberührt.

(5) Ob und in welchem Umfang das zeitliche Ausmaß der in Abs. 1 genannten Pausen hinsichtlich ihres künftig nicht mehr bezahlten Teiles abgeändert wird, kann betrieblich geregelt werden, doch darf sich aus einer solchen Regelung keine länger dauernde Betriebsanwesenheit ergeben als bisher.

(6) Bezahlte Zeiten, die am Ende der täglichen Arbeitszeit zur Herbeiführung eines früheren Arbeitsschlusses gewährt werden, gelten nicht als Pausen. Solche Fälle gelten als bereits bestehende, kürzere Normalarbeitszeiten, die bezüglich der Arbeitszeitverkürzung gemäß § 2 zu behandeln sind.

Hinsichtlich der Bezahlung solcher Zeiten tritt so lange keine Änderung ein, bis sich eine Verkürzung der bisherigen Normalarbeitszeit gemäß § 2 ergibt; dann ist für derartige bezahlte Zeiten auch ein Lohnausgleich gemäß § 10 zu gewähren.

§ 4. Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind auf Grund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen festzulegen.

§ 5. Durchrechenbare Arbeitszeiten

(1) Soweit auf Grund von Kollektivverträgen das Ausmaß der Normalarbeitszeit nicht pro Woche, sondern für einen größeren Zeitraum festgesetzt ist oder festgesetzt werden kann (sogenannte durchrechenbare Arbeitszeiten), bleibt es – unbeschadet der Bestimmung des Anhanges II, Ziff. 1 – bei dieser Sonderregelung mit der Maßgabe, daß an Stelle der bisherigen im Durchrechnungszeitraum geltenden Arbeitszeit das entsprechende Vielfache der sich aus § 2 ergebenden Normalarbeitszeit tritt (z. B. ab der ersten Verkürzungsetappe statt bisher 90 Stunden in zwei Wochen nunmehr 86 Stunden, ab der zweiten Verkürzungsetappe in zwei Wochen 84 Stunden, ab der dritten Verkürzungsetappe in zwei Wochen 80 Stunden).

(2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlußgesetzes und sonstiger Dienstnehmer des Handels kann ab Jänner 1970 in den einzelnen Wochen eines Zeitraumes von vier Wochen bis zu 46 Stunden, ab Jänner 1972 bis zu 46 und ab Jänner 1975 bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 43 Stunden, ab Jänner 1972 durchschnittlich 42 Stunden und ab Jänner 1975 durchschnittlich 40 Stunden nicht überschreitet.

Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.

(3) Abs. 2 gilt auch allgemein für nicht schon unter Abs. 1 fallende Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher, deren kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden betrug, mit der Maßgabe, daß der Durchrechnungszeitraum nur zwei Wochen beträgt.

(4) Die in den §§ 2 bis 4 sonst festgelegten Grundsätze über die Beibehaltung bisher schon kürzerer Normalarbeitszeiten, die Behandlung bezahlter Pausen und die Arbeitszeiteinteilung gelten dabei sinngemäß.

§ 6. Verlängerte Arbeitszeiten

(1) Soweit auf Grund bestehender Kollektivverträge für bestimmte Wirtschaftszweige oder gewisse Dienstnehmerkategorien längere Normalwochenarbeitszeiten als 45 Stunden festgelegt oder zulässig sind, gilt, soweit nicht durch Sonderregelung gemäß Abs. 5 und 6 Abweichendes bestimmt wird, folgendes:

a) Beträgt die verlängerte Normalarbeitszeit mehr als 60 Wochenstunden, so ist sie bis zum Jänner 1975 auf 60 Wochenstunden zu verkürzen. Die Aufteilung der durchzuführenden Arbeitszeitverkürzung auf einzelne Etappen und deren Wirksamkeitsbeginn ist in den fachlichen Kollektivverträgen zu vereinbaren.

b) Beträgt die verlängerte Normalarbeitszeit mehr als 45, aber nicht mehr als 60 Wochenstunden, so bleibt eine Regelung über die Arbeitszeit und den Lohnausgleich den fachlichen Kollektivverträgen vorbehalten.

(2) Sofern in fachlichen Kollektivverträgen keine abweichende Regelung vereinbart wird, ist für die gemäß Abs. 1 eintretenden Arbeitszeitverkürzungen der Lohnausgleich nach den Bestimmungen des § 10 durchzuführen.

(3) Soweit auf Grund bestehender Kollektivverträge für bestimmte Wirtschaftszweige oder Dienstnehmerkategorien längere Wochenarbeitszeiten als 45 Stunden auf einer kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Leistung oder einer kollektivvertraglichen Zulässigkeit von Überstunden beruhen, wird die Normalarbeitszeit, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des § 2 verkürzt. Die in den fachlichen Kollektivverträgen enthaltenen Bestimmungen über das Ausmaß der Überstunden bleiben unberührt.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für die Normalarbeitszeit zunächst der Lohnausgleich nach den Bestimmungen des § 10 durchzuführen. Die anschließenden Überstunden sind unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 zu verrechnen bzw. ist das Überstundenpauschale neu durchzurechnen.

(5) In fachlichen Kollektivverträgen nach dem 1. Juni 1969 getroffene, von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 abweichende Regelungen bleiben unberührt. [1]

[1] Regelungen im Sinne des Abs. 5 sind beispielsweise in den im Anhang I angeführten Kollektivverträgen enthalten.

(6) Für die im Anhang II angeführten Dienstnehmergruppen gelten, abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages, die dort festgelegten Sonderregelungen.

§ 7. Schichtarbeit

(1) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw. Betriebsabteilungen), sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw. Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, daß innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit ab Wirksamkeitsbeginn der ersten Verkürzungsetappe 43 Stunden, ab Wirksamkeitsbeginn der zweiten Verkürzungsetappe 42 Stunden und ab Wirksamkeitsbeginn der dritten Verkürzungsetappe 40 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt.

(2) Die notwendigen Schichtpläne sind so rasch wie möglich zu erstellen. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

(3) Die in den §§ 2 bis 4 sonst festgelegten Grundsätze über die Beibehaltung bisher schon kürzerer Normalarbeitszeiten, die Behandlung bezahlter Pausen und die Arbeitszeiteinteilung gelten dabei sinngemäß.

§ 8. Überstunden

(1) Hinsichtlich der Überstunden bleiben die kollektivvertraglichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt wird, weiter mit der Maßgabe in Geltung, daß an die Stelle der bisherigen Normalarbeitszeit die nach den §§ 2 bis 7 in Betracht kommende Normalarbeitszeit tritt. Kollektivvertragliche Sonderbestimmungen über die Bewertung von Vor- und Abschlußarbeiten sowie Warte- und Anwesenheitszeiten, über Einbringungsstunden oder die Abgeltung von Überstunden durch Freizeit und dergleichen bleiben unberührt.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn der ersten Verkürzungsetappe gebührt für die ersten vier, ab Jänner 1975 für die ersten fünf Überstunden in einer Arbeitswoche ein Zuschlag von 25 Prozent. Sofern für solche Überstunden bisher höhere Überstundenzuschläge gewährt wurden, bleiben diese mit der Maßgabe in Geltung, daß sie weiterhin bei Überschreiten derselben Gesamtzahl von Wochenarbeitsstunden gewährt werden, ab der sie bisher gebührten. Bei durchrechenbaren Arbeitszeiten im Sinne des § 5 gebührt der 25prozentige Zuschlag für das dem Durchrechnungszeitraum entsprechende Vielfache von vier bzw. fünf Wochenstunden.

(3) Soweit einzelne Kollektivverträge für besonders qualifizierte Überstunden (zum Beispiel Nachtüberstunden) erhöhte Zuschläge vorsehen, bleiben diese Bestimmungen unberührt; derartige Überstunden zählen jedoch bei jenen Überstunden nicht mit, die nach Abs. 2 mit 25 Prozent Zuschlag zu vergüten sind.

(4) Auf die Leistung von Überstunden, die dem Ausmaß der nach den §§ 2 bis 7 in Betracht kommenden Arbeitszeitverkürzungen entsprechen, finden allenfalls in Kollektivverträgen enthaltene Bestimmungen, die die Leistung von Überstunden von einem Einverständnis abhängig machen, für den Zeitraum eines halben Jahres jeweils nach dem Wirksamwerden jeder Etappe keine Anwendung.

(5) In Fällen, in denen die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen 43 Stunden oder weniger betrug, finden die Bestimmungen der Abs. 2 und 4 erst ab jenem Zeitpunkt Anwendung, ab welchem sich auf Grund dieses Vertrages eine Arbeitszeitverkürzung ergibt.

§ 9. Abänderung bestehender Regelungen

(1) Allenfalls noch bestehende Regelungen über die Gewährung von Haushaltstagen an weibliche Dienstnehmer werden insofern abgeändert, als ab Inkrafttreten der zweiten Verkürzungsetappe nur mehr Anspruch auf einen halben Tag besteht und ab Inkrafttreten der dritten Verkürzungsetappe der Anspruch zur Gänze erlischt.

(2) Soweit in bestehenden Kollektivverträgen das Ausmaß gewisser Entgeltansprüche durch die Zahl der wöchentlichen Normalarbeitsstunden begrenzt wird (zum Beispiel Fortzahlung des Entgelts für gewisse Dienstverhinderungen im Rahmen von 45 Stunden pro Dienstjahr und ähnliches), tritt an die Stelle der bisherigen Stundenbegrenzung die der jeweiligen Arbeitszeitverkürzungsetappe entsprechende Wochenstundenzahl.

(3) Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung von Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschüssen und ähnlichen Sonderzahlungen, deren Ausmaß nach Stunden (pro Jahr, pro Monat oder pro Arbeitswoche) festgelegt ist. Die bisherige Stundenbasis ist entsprechend der etappenweisen Verkürzung der kollektivvertraglichen Arbeitszeit herabzusetzen (zum Beispiel Weihnachtsremuneration von bisher 90 Stundenlöhnen, ab Wirksamwerden der ersten Etappe 86 Stundenlöhne). Würde diese Umrechnung der Stundenbasis zu einer Verminderung des absoluten Betrages der bisherigen Weihnachtsremuneration bzw. des Urlaubszuschusses oder einer ähnlichen Sonderzahlung führen, so bleibt den betroffenen Dienstnehmern der Anspruch auf den bisherigen Betrag gewahrt.

(4) Bestehende Regelungen treffen mit Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages außer Kraft, soweit sie in den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages entgegenstehen.

§ 10. Lohnausgleich

(1) Wochen- und Monatslöhne sowie Monatsgehälter bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzungsetappen unverändert. Das gleiche gilt für Lehrlingsentschädigungen, die nach Wochen oder Monaten festgesetzt sind.

Umrechnung der kollektivvertraglichen Stundenlöhne

(2) Das stundenmäßige Ausmaß der auf Grund einer bestimmten Arbeitszeitverkürzungsetappe eintretenden Arbeitszeitverkürzung ist mit 100 zu multiplizieren und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen [2] wöchentlichen Normalarbeitszeit zu dividieren. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert ist jener Prozentsatz, um den die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Verkürzungsetappen jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlöhne zu erhöhen sind.

Daher sind zum Beispiel die kollektivvertraglichen Stundenlöhne bei der Arbeitszeitverkürzung von 45 auf 43 Stunden um 4,65 Prozent, bei der Verkürzung von 43 auf 42 Stunden um 2,38 Prozent und bei der Verkürzung von 42 auf 40 Stunden um 5 Prozent zu erhöhen.

[2] Unter der "neuen" wöchentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die auf Grund einer Verkürzungsetappe gemäß §§ 2, 6 oder 12 festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.

Umrechnung der Ist-Löhne

(3) Zeitlöhner im Stundenlohn und Akkordarbeiter erhalten, sofern sich auf Grund der §§ 2 bis 7 oder 12 ihre bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit verkürzt oder sich eine Änderung bezüglich bisher bezahlter Pausen ergibt, einen Lohnausgleich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Zeitlöhne

(4) Zunächst ist die stundenmäßige Differenz zwischen der bisherigen [3] wöchentlichen Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger bezahlter Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 und der neuen [4] wöchentlichen Normalarbeitszeit festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudrücken (zum Beispiel 20 Minuten = 0,33 Stunden).

Die ermittelte stundenmäßige Differenz wird mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen [5] wöchentlichen Normalarbeitszeit dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert ist jener Prozentsatz, um den der Ist-Lohn des Dienstnehmers zu erhöhen ist.

[3] Unter der "bisherigen" wöchentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die unmittelbar vor dem Wirksamkeitsbeginn einer Verkürzungsetappe in Geltung stehende wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.

[4] [5] Unter der "neuen" wöchentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die auf Grund einer Verkürzungsetappe gemäß §§ 2, 6 oder 12 festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.

(5) Sofern der im Sinne des Abs. 3 erhöhte Ist-Lohn eines Dienstnehmers noch geringer sein sollte als der gemäß Abs. 2 sich ergebende kollektivvertragliche Stundenlohn, ist er auf diesen zu erhöhen.

Akkorde

(6) Bei Akkordarbeitern ist zunächst festzustellen, ob in die bisherige [6] wöchentliche Normalarbeitszeit Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 eingerechnet werden. Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

a) Dem Akkordarbeiter wird für die in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 der Akkorddurchschnittsverdienst bezahlt.

b) Sonstige Fälle, wie zum Beispiel:

ba) Die Vergütung der in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 erfolgt indirekt in der Form, daß diese bei der Erstellung der Akkorde berücksichtigt werden, das heißt, der Akkordsatz bzw. die Vorgabezeit entsprechend erhöht wird.

bb) Die in die Arbeitszeit eingerechneten Pausen werden dem Akkordarbeiter nicht vergütet.

bc) In die bisherige [7] wöchentliche Normalarbeitszeit des Akkordarbeiters waren keine Pausen eingerechnet.

[6] [7] Unter der "bisherigen" wöchentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die unmittelbar vor dem Wirksamkeitsbeginn einer Verkürzungsetappe in Geltung stehende wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.

(7) Im Falle des Abs. 6 lit. a) ist die stundenmäßige Differenz zwischen der bisherigen [8] wöchentlichen Normalarbeitszeit einschließlich der mit dem Akkorddurchschnittsverdienst vergüteten Pausenzeiten oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 und der neuen [9] wöchentlichen Normalarbeitszeit festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudrücken.

Die ermittelte stundenmäßige Differenz wird in der ersten Verkürzungsetappe mit 90 [10], in den weiteren Etappen mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen [11] wöchentlichen Normalarbeitszeit dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert stellt jenen Prozentsatz dar, um den die bestehenden Akkorde (Stückpreise, Minutenfaktoren) zu erhöhen sind.

[8] Unter der "bisherigen" wöchentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die unmittelbar vor dem Wirksamkeitsbeginn einer Verkürzungsetappe in Geltung stehende wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.

[9] [11] Unter der "neuen" wöchentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die auf Grund einer Verkürzungsetappe gemäß §§ 2, 6 oder 12 festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.

[10] Bei Akkorden, die nach Multimoment oder Kleinstzeitverfahren wie MTM (Method Time Measurement), Work Factor, BMT (Basic Motion Time Standards), DMT (Dimension Motion Time Standards) und nach Methoden, die erkennbar Kleinstzeitverfahren sind, ermittelt wurden, ist auch in der ersten Verkürzungsetappe die Multiplikation statt mit dem Wert "90" mit dem Wert "100" durchzuführen.

(8) In den Fällen des Abs. 6 lit. b) ist die stundenmäßige Differenz zwischen der bisherigen [12) wöchentlichen Normalarbeitszeit ausschließlich der allenfalls eingerechneten Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 und der neuen [13] wöchentlichen Normalarbeitszeit ausschließlich der einzurechnenden Pausen festzustellen. Ergeben sich bei dieser Subtraktion Bruchteile von Stunden, so sind diese Bruchteile im Dezimalsystem auszudrücken.

Die ermittelte stundenmäßige Differenz wird in der ersten Verkürzungsetappe mit 90 [14], in den weiteren Etappen mit 100 multipliziert und das Produkt durch die Stundenzahl der neuen [15] wöchentlichen Normalarbeitszeit ausschließlich der einzurechnenden Pausen dividiert. Der sich aus diesem Rechnungsvorgang ergebende Wert stellt jenen Prozentsatz dar, um den die bestehenden Akkorde (Stückpreise, Minutenfaktoren) zu erhöhen sind.

[12] Unter der “bisherigen” wöchentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die unmittelbar vor dem Wirksamkeitsbeginn einer Verkürzungsetappe in Geltung stehende wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.

[13] [15] Unter der "neuen" wöchentlichen Normalarbeitszeit ist jeweils die auf Grund einer Verkürzungsetappe gemäß §§ 2, 6 oder 12 festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit zu verstehen.

[14] Bei Akkorden, die nach Multimoment oder Kleinstzeitverfahren wie MTM (Method Time Measurement), Work Factor, BMT (Basic Motion Time Standards), DMT (Dimension Motion Time Standards) und nach Methoden, die erkennbar Kleinstzeitverfahren sind, ermittelt wurden, ist auch in der ersten Verkürzungsetappe die Multiplikation statt mit dem Wert "90" mit dem Wert "100" durchzuführen.

(9) Abgesehen von der Erhöhung der Akkorde nach Abs. 7 und 8 sind aus Anlaß der Umrechnung der Kollektivvertragslöhne im Sinne des Abs. 2 nur jene Akkorde zu erhöhen, bei denen der bisherige [16] Akkorddurchschnittsverdienst einschließlich der sich aus Abs. 7 und 8 ergebenden Erhöhung den neuen, sich aus der Umrechnung der Kollektivvertragslöhne ergebenden Akkordrichtsatz nicht erreicht. In diesen Fällen sind die Akkorde so aufzustocken, daß der neue Akkordrichtsatz erreicht wird. Dies gilt sinngemäß auch für Zeitakkorde.

[16] Unter dem "bisherigen" Akkorddurchschnittsverdienst ist jeweils der unmittelbar vor dem Wirksamkeitsbeginn einer Verkürzungsetappe erreichte Akkorddurchschnittsverdienst zu verstehen.

§ 11. Zulagen und variable Prämien 

(1) In starren Beträgen ausgedrückte, zweckbestimmte Zulagen, wie Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, Schichtzulagen und ähnliches, bleiben unverändert.

(2) In Prozenten ausgedrückte Zulagen werden unter Zugrundelegung der neuen Stundenlöhne bei gleichbleibendem Prozentsatz errechnet.

(3) Zulagen, die den Charakter von Aufwandsentschädigungen haben, wie Entfernungszulagen, Tag- und Nächtigungsgelder, Reisediäten, Trennungsentschädigungen und ähnliches, bleiben unverändert; sind sie in Prozenten oder einem Vielfachen des Stundenlohnes ausgedrückt, so ist der bisherige Prozentsatz oder das bisherige Vielfache bei Anwendung der neuen Stundenlöhne unter Beibehaltung des bisherigen absoluten Betrages entsprechend umzurechnen.

(4) Vereinbarungen über variable Prämien, das sind Prämien, deren Ausmaß von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängig ist und die neben dem Zeitlohn gewährt werden, bleiben unberührt. Sie sind nur in jenen Fällen, in denen bei gleichbleibender wöchentlicher Leistung wegen der eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit eine Minderung des Prämienverdienstes eintreten würde, zu modifizieren. Produktionsabhängige Prämien sind dann zu modifizieren, wenn durch die Arbeitszeitverkürzung eine Produktionsminderung eintritt.

§ 12. Bestimmungen für Dienstnehmer ohne Kollektivvertrag

(1) Für Dienstnehmer, für die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, wird die Arbeitszeitverkürzung wie folgt durchgeführt:

a) Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit am 31. Dezember 1969 höchstens 45 Stunden, so ist die Arbeitszeitverkürzung nach § 2 durchzuführen.

b) Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit am 31. Dezember 1969 mehr als 45 Stunden, so darf sie

  • ab Jänner 1970 45 Stunden,
  • ab Jänner 1972 43 Stunden,
  • ab Jänner 1975 40 Stunden

nicht überschreiten. Bestehende längere Normalarbeitszeiten sind auf dieses Ausmaß zu verkürzen.

(2) Für die in den Anhängen III und IV angeführten Dienstnehmergruppen gelten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages die dort festgelegten Sonderregelungen.
Im übrigen gelten für die Fälle des Abs. 1 die sonstigen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages sinngemäß.

§ 13. Geltungsbeginn und Schlußbestimmungen

(1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.

(2) Für die Mitgliedsbetriebe der in Anhang IV genannten Fachverbände gilt der dort angeführte spätere Wirksamkeitsbeginn.

(3) Die Anhänge I, II, III und IV sowie die Fußnoten und das Zusatzprotokoll bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

Unterzeichnungsprotokoll

Wien, am 26. September 1969

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Der Präsident: Ing. Sallinger e.h.
Der Generalsekretär: Dr. Mussil e.h.


Österreichischer Gewerkschaftsbund

Der Präsident: Benya e.h.
Der Leitende Sekretär: Hofstetter e.h.

Anhänge

Anhang I. Kollektivvertragliche Sonderregelungen zu § 6

Für den Bereich der Bundessektion Gewerbe:

Kollektivvertrag für das Bewachungsgewerbe vom 1. September 1969.

Für den Bereich der Bundessektion Handel:

Zusatzkollektivvertrag zum Zusatzkollektivvertrag für Angestellte in Tabaktrafiken vom 30. Jänner 1969.

Für den Bereich der Bundessektion Verkehr:

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Donauschiffahrt vom 31. März 1953.

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Bediensteten der Wiener Hafen-Betriebsgesellschaft m.b.H. vom 26. Juli 1965.

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Speditions-, Möbeltransporte- und Lagereibetriebe Österreichs vom 7. Dezember 1966.

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Angestellten in den Kraftfahrschulen Wiens vom 26. Juli 1966.

Für den Bereich der Bundessektion Fremdenverkehr:

Kollektivvertrag für das österreichische Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe vom 17. September 1969.

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros vom 30. April 1968.


Anhang II. Sonderregelungen zu den §§ 5 und 6 für bestimmte Dienstnehmergruppen

1. Fachverband der Garagen-, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen

Für Dienstnehmer in Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen ist abweichend von den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen Österreichs für die Dauer der ersten und zweiten Etappe der Arbeitszeitverkürzung die Durchrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit über vier Wochen und ab der dritten Verkürzungsetappe über drei Wochen zulässig.

2. Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen

Die im Kollektivvertrag für die Bediensteten der Wiener Hafen-Betriebsgesellschaft m.b.H. enthaltenen Bestimmungen über das höchstzulässige Ausmaß der Arbeitsschicht im Wach- und Signaldienst sowie bei Fahrten über das Wiener Hafengebiet hinaus werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

3. Fachverband der Luftfahrtunternehmungen

Die im Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines enthaltenen Bestimmungen über die Arbeitszeit des Bordpersonals werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

4. Fachverband der Spediteure

Die im Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Speditions-, Möbeltransport- und Lagereibetriebe Österreichs für Lenker und begleitende Dienstnehmer bei Lkw-Fahrten über 150 km vom Standort des Betriebes hinaus geltenden Bestimmungen über das höchstzulässige Ausmaß der Arbeitsschicht (Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, einschließlich aller Pausen) werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

5. Fachverband der Autobusunternehmungen

Die im Kollektivvertrag für die Arbeiter in den privaten Autobusbetrieben für das Fahrpersonal enthaltenen Bestimmungen über die Arbeitsschicht (Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, einschließlich des reinen Dienstes am Steuer, der Vor- und Abschlußarbeiten, der Steh-, Warte- und Umkehrzeiten) werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.


Anhang III. Sonderregelungen zu § 12 für bestimmte Dienstnehmergruppen

1. Für Dienstnehmer der Schleppliftbetriebe

Für Dienstnehmer von Schleppliftbetrieben, soweit sie nicht dem Bundeskollektivvertrag für die Verkehrsbediensteten der österreichischen Seilschwebebahnen unterliegen, können die in einzelnen Wochen über die nach diesem Bundeskollektivvertrag verkürzte Arbeitszeit hinausgehenden Überstunden im Zeitausgleich innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durchgerechnet bzw. abgegolten werden.

2. Für Dienstnehmer im Lastfuhrwerksgewerbe

Für Dienstnehmer im Lastfuhrwerksgewerbe wird die Verkürzung der Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des § 12 mit vollem Lohnausgleich durchgeführt. Ergänzend hiezu wird bestimmt, daß

a) für im Güternahverkehr eingesetzte Kraftfahrer und Beifahrer die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden)

  • ab Jänner 1970 auf 60 Wochenstunden,
  • ab Jänner 1972 auf 58 Wochenstunden und
  • ab Jänner 1975 auf 56 Wochenstunden

verlängert werden kann. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Durchrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit über zwei Wochen ist gestattet.

b) die Arbeitsschicht (Arbeitszeit sowie Arbeitsbereitschaft und zwischen dem Beginn und dem Ende der täglichen Arbeitszeit liegende Ruhepausen) für im Güterfernverkehr eingesetzte Kraftfahrer und Beifahrer bei Besetzung des Fahrzeuges mit einem Kraftfahrer bis zu 14 Stunden pro Tag, mit zwei Kraftfahrern und Ausstattung des Wagens mit einer Schlafkabine bis zu 17 Stunden pro Tag betragen kann. Die Durchrechnung über zwei Wochen ist zulässig. Das Gesamtausmaß der täglichen Schichtzeiten darf jedoch in der Doppelwoche nicht mehr als 132 Stunden und in der Woche nicht mehr als 72 Stunden betragen.

3. Für Dienstnehmer im Personenfuhrwerksgewerbe

Für Lenker und Begleitfahrer in Taxi- und Mietwagenunternehmen ist eine tägliche Arbeitsschicht (Arbeitszeit sowie zwischen dem Beginn und dem Ende der täglichen Arbeitszeit anfallende Bereitschaftszeiten und Pausen) von bis zu 12 Stunden pro Tag, höchstens jedoch 60 Stunden pro Woche, zulässig. Die Durchrechnung über zwei Wochen ist gestattet, wobei die gesamten Schichtzeiten innerhalb der zwei Wochen 120 Stunden nicht überschreiten dürfen.

4. Für Angestellte der Kraftfahrschulen außerhalb von Wien

Für die Angestellten der Kraftfahrschulen, soweit sie nicht dem Kollektivvertrag für Kraftfahrschulen im Bundesland Wien unterliegen, kann die nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit durch mit dem Dienstnehmer vereinbarte Überstunden auf eine Gesamtarbeitszeit in der ersten Verkürzungsetappe bis zu 57, in der zweiten bis zu 56 und in der dritten bis zu 55 Wochenstunden ausgedehnt werden. Dabei darf jedoch die tägliche Gesamtarbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden.

5. Für Dienstnehmer in Privatkrankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten

Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die Dienstnehmer in Privatkrankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, soweit sie in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen, erst dann Anwendung, wenn für Dienstnehmer in öffentlichen Krankenanstalten der Gebietskörperschaften eine Regelung über die Arbeitszeitverkürzung erfolgt.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die dann für die öffentlichen Krankenanstalten der Gebietskörperschaften getroffenen Regelungen hinsichtlich der Normalarbeitszeit und der zulässigen Überstunden ab dem gleichen Wirksamkeitsbeginn auch für die Dienstnehmer in den Privatkrankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten zu gelten haben.


Anhang IV. Wirtschaftszweige mit späterem Wirksamkeitsbeginn

Abweichend von den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 wird die erste Etappe der Arbeitszeitverkürzung in den nachstehenden Wirtschaftszweigen zu dem dort jeweils angegebenen späteren Wirksamkeitsbeginn durchgeführt.

1. Fachverband der Privatbahnen

Hinsichtlich jener Mitgliedsbetriebe, die der Dienst- und Besoldungsordnung bzw. der Dienst- und Lohnordnung der österreichischen Privatbahnen unterliegen und hinsichtlich der Internationalen Schlafwagen- und Touristikgesellschaft:

Zeitpunkt der Einführung der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe bei den Österreichischen Bundesbahnen.

2. Fachverband der Privatbahnen

Hinsichtlich der Seilbahnen-, Sessel- und Schleppliftbetriebe:

4. Mai 1970.

3. Fachverband der Privatbahnen

Hinsichtlich der im Fahrdienst eingesetzten Dienstnehmer der Grazer Stadtwerke-Verkehrsbetriebe, der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG, der St. Pöltner Straßenbahn Ges.m.b.H. und der Mürztaler Verkehrgesellschaft:

Zeitpunkt der Einführung der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe beim Fahrdienst der Wiener Verkehrsbetriebe.

4. Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen

Hinsichtlich jener Mitgliedsbetriebe, die dem Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Donauschiffahrt, dem Kollektivvertrag für Hafen- und Lagerhausarbeiter der Donauschiffahrt bzw. den Kollektivverträgen für die Bediensteten und Angestellten der Wiener Hafen-Betriebsgesellschaft m.b.H. unterliegen:

Zeitpunkt der Einführung der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe bei den Österreichischen Bundesbahnen.

5. Fachverband der Spediteure

Hinsichtlich jener Mitgliedsbetriebe, die dem Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Speditions-, Möbeltransport- und Lagereibetriebe Österreichs unterliegen:

16. Februar 1970.

6. Fachverband der Autobusunternehmungen

Zeitpunkt der Einführung der ersten Arbeitszeitverkürzungsetappe bei den Kraftwagendiensten der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung.

7. Fachverband der Gast- und Schankbetriebe

5. Oktober 1970.

8. Fachverband der Beherbergungsbetriebe

5. Oktober 1970.


Zusatzprotokoll

Zu § 1 Abs. 3:
Auf die von der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung der Arbeitszeit ausgenommenen leitenden Angestellten, für die am 31. Dezember 1969 keine kollektivvertragliche Arbeitszeitregelung besteht, findet der Kollektivvertrag keine Anwendung.
Für die dem Bäckereiarbeitsgesetz unterliegenden Dienstnehmer werden Sonderverhandlungen zwischen dem zuständigen Fachverband bzw. der zuständigen Bundesinnung und der zuständigen Gewerkschaft geführt.

Zu § 2 Abs. 1:
Der Kollektivvertrag gilt sowohl für erwachsene als auch für jugendliche Dienstnehmer. Soweit die Wochenarbeitszeit für Jugendliche gemäß § 11 Abs. 2 oder § 13 des KJBG auf mehr als 44 Stunden ausgedehnt wurde, ist daher auch die Arbeitszeit der Jugendlichen derart zu verkürzen, daß sie mit der neuen, sich aus § 2 ergebenden Normalarbeitszeit der erwachsenen Dienstnehmer übereinstimmt.

Zu § 2 Abs. 2:
Die hier getroffene Regelung gilt auch für die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 lit. b und Anhang III Ziff. 2 lit. a.

Zu § 2 Abs. 3:
Betriebe, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich allfälliger eingerechneter Pausen oder Zeiten gemäß § 3 Abs. 6 40 Stunden oder weniger beträgt, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

Zu § 3 Abs. 2:
Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigefügte Schema (A).

Zu § 3 Abs. 3:
Die im § 3 Abs. 2 enthaltene Regelung der Pausenanrechnung bezieht sich nur auf die im § 3 Abs. 1 taxativ angeführten Essens- und Waschpausen. Pausen im Sinne des § 3 Abs. 3 werden jedoch auch dann nicht auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, wenn sie zum Essen oder Waschen verwendet werden.
Pausen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in die Normalarbeitszeit eingerechnet werden müssen, können auch solche sein, die aus arbeitsmedizinischen Gründen behördlich angeordnet werden.

Zu § 3 Abs. 5:
Regelungen im Sinne des Abs. 5 können in Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, nur im Einvernehmen mit diesem getroffen werden.

Zu § 6 Abs. 1 lit. b:
In diesen Fällen sollen Verhandlungen zwischen den fachlich zuständigen Kollektivvertragsorganisationen umgehend aufgenommen werden.

Zu § 6 Abs. 3:
Ist das Ausmaß der Überstundenarbeit bisher in einer Gesamtarbeitszeit ausgedrückt worden, so tritt durch die Arbeitszeitverkürzung eine entsprechende Herabsetzung dieser Gesamtarbeitszeit ein. Das Ausmaß der zu leistenden oder zulässigen Überstunden bleibt also gleich.

Zu § 8 Abs. 1:
Insoweit auf Grund dieses Kollektivvertrages eine Herabsetzung kollektivvertraglich festgelegter Normalarbeitszeiten eintritt, sind für jene Bereiche, in denen die Berechnungsgrundlage für Überstundenentlohnung in Bruchteilen des Wochen- bzw. Monatsbezuges festgesetzt ist, zwischen den beteiligten Vertragspartnern umgehend Vereinbarungen über die Anpassung dieser Berechnungsgrundlage zu treffen.

Zu § 8 Abs. 2 und 5:
Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigefügte Schema (B).

Zu § 8 Abs. 4:
Durch diese Regelung werden jene kollektivvertraglichen Bestimmungen für ein halbes Jahr sistiert, die für die Leistung von Überstunden ein formales Einverständnis des Dienstnehmers bzw. des Betriebsrates fordern. Die sich aus dem allgemeinen Arbeitsvertragsrecht ergebenden Grundsätze hinsichtlich der Überstundenleistung werden hiedurch nicht berührt.

Zu § 10 Abs. 2 und 3:
Zur Veranschaulichung der Berechnung dient das beigefügte Schema (C).

Zu § 10 Abs. 3:
Zum Ist-Lohn gehören auch zum Stundenlohn gewährte Qualifikationszulagen und als Prämie bezeichnete starre Lohnzulagen.

Zu § 10 Abs. 6 bis 8:
In Fällen, in denen der Akkordarbeiter üblicherweise nicht die kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit einhält, sondern die Arbeit nach Leistung eines gewissen Arbeitsquantums beendet, finden die Bestimmungen über den Lohnausgleich bei Akkorden keine Anwendung. Es bleibt Sonderregelungen überlassen, ob und inwieweit in solchen Fällen die Akkorde aufzustocken sind.

Zu § 12:
Siehe Anmerkung zu § 1 Abs. 3 erster Satz.


Schema A

StichtagDezember 1969Jänner 1970Jänner 1972Jänner 1975
I. Bisherige Arbeitszeit = 45 Stunden, darin 5 Pausen à 20 Minuten = 100 Minuten
Normalarbeitszeit am Stichtag45 Std.43 Std.43 Std.40 Std.
Arbeitszeitverkürzung gem. § 22 Std.1 Std.2 Std.
Pausenanrechnung2/5 = 40 Min.1/5 = 20 Min.2/5 = 40 Min.
tatsächliche Arbeitszeitverkürzung1 Std. 20 Min.40 Min.1 Std. 20 Min.
tatsächliche Nettoarbeitszeit43 Std. 20 Min.42 Std.41 Std. 20 Min.40 Std.
in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest100 Min.60 Min.40 Min.
II. Bisherige Arbeitszeit = 44 Stunden, darin 5 Pausen à 20 Minuten = 100 Minuten
Normalarbeitszeit am Stichtag44 Std.43 Std.42 Std.40 Std.
Arbeitszeitverkürzung gem. § 21 Std.1 Std.2 Std.
Pausenanrechnung1/4 = 25 Min.1/4 = 25 Min.2/4 = 50 Min.
tatsächliche Arbeitszeitverkürzung35 Min.35 Min.1 Std. 10 Min.
tatsächliche Nettoarbeitszeit42 Std. 20 Min.41 Std. 45 Min41 Std. 10 Min.40 Std.
in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest100 Min.75 Min.50 Min.
III. Bisherige Arbeitszeit = 43 Stunden, darin 5 Pausen à 15 Minuten = 75 Minuten
Normalarbeitszeit am Stichtag43 Std.43 Std.42 Std.40 Std.
Arbeitszeitverkürzung gem. § 21 Std.2 Std.
Pausenanrechnung1/3 = 25 Min.2/3 = 50 Min.
tatsächliche Arbeitszeitverkürzung35 Min.1 Std. 10 Min.
tatsächliche Nettoarbeitszeit41 Std. 45 Min.41 Std. 45 Min.41 Std. 10 Min.40 Std.
in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest75 Min.75 Min.50 Min.
IV. Bisherige Arbeitszeit = 41 Stunden, darin 5 Pausen à 20 Minuten = 100 Minuten
Normalarbeitszeit am Stichtag41 Std.41 Std.41 Std.40 Std.
Arbeitszeitverkürzung gem. § 21 Std.
Pausenanrechnungstatt 100 Min.*) nur 60 Min.
tatsächliche Arbeitszeitverkürzung
tatsächliche Nettoarbeitszeit39 Std. 20 Min.39 Std. 20 Min.39 Std. 20 Min.39 Std. 20 Min.
in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest100 Min.100 Min.100 Min.40 Min.
*) Es kann nicht mehr angerechnet werden als die Arbeitszeitverkürzung beträgt.
V. Bisherige Arbeitszeit = 45 Stunden, darin 5 Pausen à 60 Minuten = 300 Minuten
Normalarbeitszeit am Stichtag45 Std.43 Std.42 Std.40 Std.
Arbeitszeitverkürzung gem. § 22 Std.1 Std.2 Std.
Pausenanrechnung2/5 = 120 Min.1/5 = 60 Min.2/5 = 120 Min.
tatsächliche Arbeitszeitverkürzung
tatsächliche Nettoarbeitszeit40 Std.40 Std.40 Std.40 Std.
in der Arbeitszeit noch verbleibender Pausenrest300 Min.180 Min.120 Min.

Schema B – Beispiele zu § 8 Abs. 2 und 5

StichtagNormallohn25 Prozent50 Prozent
I. 45 Stunden: ab 46. Stunde 25 Prozent, ab 49. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969bis 45. Std.46. bis 48. Std.ab 49. Std.
Jänner 1970bis 43. Std.44. bis 47. Std.ab 48. Std.
Jänner 1972bis 42. Std.43. bis 46. Std.ab 47. Std.
Jänner 1975bis 40. Std.41. bis 45. Std.ab 46. Std.
II. 45 Stunden: ab 46. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969bis 45. Std.ab 46. Std.
Jänner 1970bis 43. Std.44. bis 45. Std.ab 46. Std.
Jänner 1972bis 42. Std.43. bis 45. Std.ab 46. Std.
Jänner 1975bis 40. Std.41. bis 45. Std.ab 46. Std.
III. 42 Stunden: ab 45. Stunde 25 Prozent, ab 46. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969bis 42. Std.43. bis 45. Std.ab 46. Std.
Jänner 1970bis 42. Std.43. bis 45. Std.ab 46. Std.
Jänner 1972bis 42. Std.43. bis 45. Std.ab 46. Std.
Jänner 1975bis 40. Std.41. bis 45. Std.ab 46. Std.
IV. 43 Stunden: ab 44. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969bis 43. Std.ab 44. Std.
Jänner 1970bis 43. Std.ab 44. Std.
Jänner 1972bis 42. Std.43. Std.ab 44. Std.
Jänner 1975bis 40. Std.41. bis 43. Std.ab 44. Std.
V. 40 Stunden: ab 41. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969bis 40. Std.ab 41. Std.
Jänner 1970bis 40. Std.ab 41. Std.
Jänner 1972bis 40. Std.ab 41. Std.
Jänner 1975bis 40. Std.ab 41. Std.
VI. 50 Stunden: ab 53. Stunde 25 Prozent, ab 54. Stunde 50 Prozent
Dezember 1969bis 50. Std.51. bis 53. Std.ab 54. Std.
Jänner 1970bis 48. Std.49. bis 52. Std.ab 53. Std.
Jänner 1972bis 47. Std.48. bis 51. Std.ab 52. Std.
Jänner 1975bis 45. Std.46. bis 50. Std.ab 51. Std.

Schema C – Berechnungsbeispiele zu § 10 Abs. 2 und 3

Die Umrechnungsformel lautet:

Arbeitszeitdifferenz x 100
neue wöchentliche Normalarbeitszeit

Beispiel I.

Bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit44 Stunden
Neue wöchentliche Normalarbeitszeit43 Stunden
Differenz1 Stunde

Formel lautet: 

(Differenz) 1 x 100 = 100
43

100:43 = 2,325

Die Lohnerhöhung beträgt 2,33 Prozent

Beispiel II.

Bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit42,5 Stunden
Neue wöchentliche Normalarbeitszeit42,0 Stunden
Differenz0,5 Stunden
(Differenz) 0,5 x 100 = 50
50 : 42 = 1,19

Die Lohnerhöhung beträgt 1,19 Prozent.

Beispiel III.

Bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit41,5 Stunden
Neue wöchentliche Normalarbeitszeit40,0 Stunden
Differenz1,5 Stunden
(Differenz) 1,5 x 100 = 150
150 : 40 = 3,75

Die Lohnerhöhung beträgt 3,75 Prozent.