Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen im Handel 2024

Gilt für:
Österreichweit

Wichtige Neuerungen zum 1.1.2024

1. Lohnerhöhungen

a. In der Lohntafel A steigen die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wie folgt:
Alle Lohngruppen steigen um 8 % und werden auf den nächsten vollen Euro aufgerundet, zusätzlich wird zum Ausgleich der Teuerung ein Zuzahlungsbetrag zwischen € 21,00 bis € 27,00 in den einzelnen Lohngruppen und Lohnstufen hinzugerechnet. Die ab 1. Jänner geltenden Löhne werden in der Beilage 1 zu diesem Abschlussprotokoll abgebildet.

b. In der Lohntafel B steigen die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wie folgt: (Beilage 2)
In der Lohntafel B steigen die kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 9,2 %, die sich aus der prozentuellen Erhöhung ergebenden Beträge werden auf volle Euro aufgerundet.

c. Die zum 31.12.2023 bestehenden Überzahlungen sind zur Gänze aufrecht zu erhalten. 

d. Anhebung der Zulagen

  • Kältezulage – auf € 0,82 /Stunde bzw. € 137,50 /Monat
  • Nachtzulage – auf € 2,20 /Stunde
  • Reisekosten – das Taggeld wird auf € 19,30

2. Rahmenrechtliche Neuerungen:

a. XII. Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung

Einführung einer neuen kollektivvertraglichen Bestimmung als Abs 3, welche in Katastrophenfällen die Entgeltfortzahlung für Katastrophenhelfer:innen im Rahmen von Blaulichtorganisationen definiert:

  • Abs. 3 Neu
    Lohn für Katastrophenhilfe

    Bei Eintritt eines Großschadensereignisses steht der Arbeitnehmer:in eine bezahlte Dienstfreistellung zu, wenn sie im Rahmen einer ehrenamtlichen Funktion innerhalb einer Blaulichtorganisation in diesem Kontext im Einsatz ist. Dies gilt für Großschadensereignisse laut §3 lt. b Katastrophenfondsgesetz (KatFG) im Bundesgebiet Österreich. Die Dienstfreistellung ist alsbald im Vorfeld mit der Arbeitgeber:in zu vereinbaren. Es stehen pro Kalenderjahr höchstens 6 Arbeitstage, sofern an diesen eine Arbeitsleistung vereinbart war, zu.

b. Lohnordnung B Zulagen;

Ergänzung im Abs. 8 lit. a (Funktionszulagen für Vorarbeiter:innen) 

  • Der aktuelle Text erhält zur besseren Zitierbarkeit die Nummerierung "aa".
  • Unter "bb" wird nachstehender Text neu angeführt:

    bb Stellvertreter:innenregelung für Vorarbeiter:inne

    Bei einer länger als drei zusammenhängenden Kalenderwochen dauernden aushilfsweisen Tätigkeit als Vorarbeiter:in, sofern dies von der Betriebsleitung bestimmt wurde, erhöhen sich für die gesamte Dauer der Vertretung die entsprechenden Sätze um 10 %. Bei geringerer Dauer der Vertretungsleistung kann diese ausdrücklich mit der Betriebsleitung vereinbart werden, damit der Anspruch entsteht. In beiden Fällen gilt dies nicht, wenn bereits eine finanzielle Abgeltung für ernannte Stellvertretertätigkeiten besteht und diese im Kalenderjahr mindestens der Höhe dieser Regelung entspricht.

3. Neu: Anhang 5:

Um die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben, auf der betrieblichen Ebene zu erleichtern, haben die Sozialpartner:innen sich auf ein gemeinsames Musterformular geeinigt. Dieses wird als neuer Anhang 5 im Kollektivvertrag ergänzt.

4. Ehemalige Lohntafel B) Warenhäuser:

I.b) Die seit 31.12.2021 auslaufende Lohntafel B9 für Warenhäuser ist für 2024 mi 8 % und einem zusätzlichen Fixbetrag von Euro 23 zu erhöhen.