Kollektivvertrag Landes-Hypothekenbanken, Angestellte, gültig ab 1.4.2020

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag
für die Angestellten der österreichischen
Landes-Hypothekenbanken

In der Fassung vom 1. April 2020


Kollektivvertrag

für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 18.10.2010 (in Kraft getreten am 1.1.2011) in der Fassung vom 1.4.2020

abgeschlossen zwischen dem
VERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN LANDES­ HYPOTHEKENBANKEN

1040 Wien, Brucknerstraße 8

und dem

ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Volks-, Hypobanken / Raiff­eisen
1034 Wien, Alfred Dallinger Platz 1

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2 In-Kraft-Treten und Aufkündigung des Kollektivvertrages

§ 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Abschnitt II Gehaltsregelung

§ 4 Einreihung, Einstufung und Anrechnung

§ 5 Beschäftigungsgruppen

§ 6 Gehaltsstufen

§ 7 Vorrückung

§ 8 Umreihung

§ 9 Gehaltsschema

Abschnitt III Sozialzulagen

§ 10 Familien- und Kinderzulage

Abschnitt IV Dienstrecht

§ 11 Pflichten der Dienstnehmer

§ 12 Beschwerden

§ 13 Sicherheit in Banken

§ 14 Banküberfälle und Gewaltanwendung

§ 14a Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Betriebliches Eingliederungsmanagement

§ 15 Arbeitszeit

§ 16 Sabbatical

§ 17 Überstundenentlohnung

§ 18 Mehrarbeitsentlohnung

§ 19 Urlaub

§ 19a Papamonat

§ 20 Bezüge im Krankheitsfall

§ 21 Abfertigung im Todesfall

§ 22 Jubiläumsgeld

§ 23 Lösung des Dienstverhältnisses

§ 24 Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen

§ 24a Betriebliche Kollektivversicherung

§ 25 Erweiterter Kündigungsschutz

§ 26 Betriebsvereinbarung

Abschnitt V Prüfungsordnung

Präambel

§ 27 Prüfungsart

§ 28 Zulassung zu den Prüfungen

§ 29 Zulassung zu den Prüfungen

§ 30 Anmeldung

§ 31 Durchführung der Prüfungen

§ 32 Rücktritt und Wiederholung von Prüfungen

Abschnitt VI Überleitung und Erwartungsschutz

Präambel

§ 36 Geltungsbereich

§ 37 Definitionen und Umgang mit bestehenden Regelungen

§ 38 Überleitungssystematik

§ 39 Gruppenüberleitung

§ 40 Stufenüberleitung

§ 41 Erwartungsschutz

§ 42 Ausgleichszulage Schema Neu

§ 43 Überleitungszulagen

§ 44 Ausnahmeregelung

Abschnitt VII Dienstnehmer mit Eintritt vor 1.1.1993

Unterabschnitt A Gehaltsregelungen

§ 45 Verwendungsgruppen

§ 46 Gehaltsschema

Unterabschnitt B Unkündbarkeit

§47 Unkündbarkeit, Ruhe- und Versorgungsgenüsse

Unterabschnitt C Disziplinarordnung

§ 48 Geltungsbereich

1. Pflichtverletzungen

§ 49 Art der Pflichtverletzung

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

§ 51 Dienstvergehen

§ 52 Verjährung

2. Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 53 Art der Ahndung

§ 54 Ordnungsstrafen

§ 55 Disziplinarstrafen

§ 56 Bedingte Bestrafung

3. Disziplinarbehandlung von Pensionisten

§ 57 Verfolgbare Vergehen

§ 58 Disziplinarstrafen

4. Disziplinarorgane

§ 59 Disziplinarkommission

§ 60 Untersuchungskommissär

§ 61 Disziplinaranwalt

§ 62 Ausschließungsgründe

§ 63 Ablehnungsgründe

§ 64 Verteidiger

5. Disziplinarverfahren

§ 65 Einleitung des Verfahrens

§ 66 Dienstenthebung

§ 67 Voruntersuchung

§ 68 Untersuchungsbericht

§ 69 Verfahrensfeststellung

§ 70 Anberaumung der mündlichen Verhandlung

§ 71 Verhandlungsgang

§ 72 Beratung und Beschlussfassung

§ 73 Verhandlungsschrift

§ 74 Erkenntnis und Durchführung

§ 75 Disziplinarakten

§ 76 Kosten des Verfahrens

6. Sonstige Bestimmungen

§ 77 Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 78 Straftilgung

Abschnitt VIII Schlussbestimmungen

§ 79 Günstigkeitsklausel

§ 80 Schiedskommission

§ 81 Anwendbarkeit

§ 82 Anlagen

Anlagen

Gehaltsschema Neu ab 1. April 2020

Jahresgehaltsschema Neu gültig ab 1. April 2020 während Erwartungsschutz für Vergleichsrechnung

Gehaltsschema Alt ab 1. April 2020

Jahresgehaltsschema Alt gültig ab 1. April 2020 während Erwartungsschutz für Vergleichsrechnung

Lehrlingsentschädigungen

Sozialzulagen

KV Arbeitszeitverkürzung & Flexibilisierung (3.3.88)


Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Personenbezogene Bezeichnunge

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Dienstgeber, Dienstnehmer, etc.) gilt im folgenden die gewählte Form für beide Geschlechter

§ 2 In-Kraft-Treten und Aufkündigung des Kollektivvertrages

(1) Die Änderungen zum Kollektivvertrag vom 18.10.2010 (in Kraft getreten am 1.1.2011) treten mit 1.4.2020 in Kraft

(2) Der Kollektivvertrag gilt aufunbestimmte Zeit. Er kann von beiden vertragsschließenden Teilen zu je­ dem Jahresende mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Die Bestimmungen über die Gehaltsregelung, die Sozialzulagen und die Überstundenentloh­nung können von jedem vertragsschließenden Teil un­abhängig vom gesamten Kollektivvertrag zu jedem Kalendervierteljahr mit einmonatiger Frist gekündigt werden.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages tritt der letztgültige Kollektivvertrag außer Kraft.

§ 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

(1) räumlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreich;

(2) fachlich: für den Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, alle ihm angehörigen Kreditunternehmungen, für deren österreichische Niederlassungen und Zweigstellen, die Hypo-Wohn­ baubank AG, die HETA ASSET RESOLUTION AG, die MASTERINVEST Kapitalanlage GmbH, die Niederösterreichische Vorsorgekasse AG und die Hypo-Bildung GmbH (im folgenden als "Bank", "Banken" oder "Dienstgeber" bezeichnet)

(3) persönlich: für alle Dienstnehmer und Lehrlinge mit Ausnahme von:

a) leitenden Angestellten

b) Personen mit einem freien Dienstvertrag

c) Arbeitern

d) Volontären und (Ferial-)Praktikanten
Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält. (Ferial-)Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung oder einer Fachhochschule oder einer Kursmaßnahme aufgrund eines Lehrplanes, einer Studienordnung bzw. eines Konzeptes verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Eine geringe Vergütung steht einem Volontariat oder (Ferial-)Praktikum nicht entgegen.

e) Ferialaushilfen
Ferialaushilfen sind Beschäftigte, die zur Verrich­tung von Angestelltentätigkeiten im Rahmen eines Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeitsverhältnisses nicht mehr als 3 Monate durchgehend beschäftigt werden.

(4) Sonderverträge/ All-in-Verträge (Fairnessklausel)

a) Die Sozialpartner betrachten Pauschalentlohnungsvereinbarungen (Sonderverträge/All-in-Verträ­ge) prinzipiell als sinnvolles Element der Vertragsgestaltung.

b) Durch den Abschluss von Pauschalentlohnungsvereinbarungen (Sonderverträge/All-in-Verträge) dürfen gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche nicht geschmälert werden.
Für jeden Dienstnehmer ist eine Grundeinstufung vor­ zunehmen. Über den Sondervertrag/All-in-Vertrag hi­nausgehende Entgeltbestandteile aus dem Kollektivvertrag sowie der Betriebsvereinbarung sind ausdrücklich im Dienstvertrag anzuführen, andernfalls sind sie abgegolten.

c) Bei Pauschalentlohnungsvereinbarungen (Sonderverträge/All-in-Verträge) ist die tatsächlich erforderli­che und geleistete Mehrarbeit ausreichend zu berücksichtigen.

d) Bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall ist die Ge­staltungsmöglichkeit der Dienstnehmer hinsichtlich der Lage und des Ausmaßes der Arbeitsleistung zu be­rücksichtigen.

e) Der Abs 4 kommt für alle ab dem 1.8.2009 abge­schlossenen Sonder-/All-in-Verträge zur Anwendung.

(5) Lehrlinge

a) Für Lehrlinge gelten neben den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages insbesondere das Berufsausbildungsgesetz (BAG) und das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) in der jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen der Abschnitte II, III,V, VI und VII dieses Kollektivvertrages finden auf Lehrverhältnisse keine Anwendung.

b) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung richtet sich nach dem Lehrjahr.

c) Die Banken verwenden die Lehrlingsförderung gemäß BAG für die Ausbildung der Lehrlinge. Die Förderung trägt auch zu einer Ausbildung auf hohem Niveau bei. Dienstgeber, die Lehrlinge ausbilden, wenden in­dividuelle  Ausbildungsprogramme an.

Abschnitt II Gehaltsregelung

§ 4 Einreihung, Einstufung und Anrechnung

Präambel

  • Die Ein- oder Umreihung in die Beschäftigungsgruppen erfolgt grundsätzlich nach ausgeübter Tätigkeit.
  • Für Berufseinsteiger wird je nach Ausbildung bzw. Qualifikation die Ersteinstufungstabelle herangezogen.
  • Wird von diesen Dienstnehmern in der Folge eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt, ist unabhängig von absolvierten Prüfungen eine dieser Tätigkeit entsprechende Umreihung vorzunehmen.
  • Einstufungen werden in Hinblick auf eine Umreihung einmal im Jahr an einem innerbetrieblich festzulegenden Termin überprüft. Der Betriebsrat ist über das Ergebnis zu informieren.

(1) (Einreihung) Unter Einreihung ist die Festlegung der jeweiligen Beschäftigungsgruppe für neu eintretende Dienstnehmer unter Berücksichtigung von § 5 zu verstehen

(2) (Einstufung) Unter Einstufung ist die Festlegung der Gehaltsstufe in der festgestellten Beschäftigungsgruppe zu verstehen.
Für Berufseinsteiger wird je nach Ausbildung bzw. Qualifikation die Ersteinstufungstabelle herangezogen.

Ersteinstufungstabelle:

Ausbildung Ersteinstufung Bank
Banklehre/ einschlägige kfm. Lehre / einschlägige mittlere berufsbildende Schule B 1
Matura (HAK/AHS/BHS) einschlägige kfm. Lehre mit  Matura C 1
Abgeschlossenes Baccalaureatsstudium
Abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit unter vierjähriger Mindeststudiendauer
C 1 + 3 Jahre
Abgeschlossenes Magister-/Master-/Doktoratsstudium Abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit mind. vierjähriger Mindeststudiendauer C 1 + 5 Jahre

(3) Weitere Ausbildungen – egal ob bankintern oder extern – führen zu keiner automatischen Umreihung oder Vorrückung.

(4) (Anrechnung) Bei Neuaufnahmen wird jede der gegenwärtigen Stellung vorangegangene in einem Dienstverhältnis verbrachte

a) Vordienstzeit als Dienstnehmer einer Kreditunternehmung,

b) gleichwertige Vordienstzeit im Sinne der vorgesehenen Verwendung,

c) Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes/Zivildienstes (max bis zum Höchstausmaß der gesetzlichen Dauer),

bei der Einstufung in das Gehaltsschema Neu bis zu höchstens 8 Jahren voll und darüber hinaus zur Hälfte angerechnet. Vordienstzeiten dieses Absatzes werden nur dann angerechnet, wenn sie jeweils mindestens je 6 Monate gedauert haben.

(5) In ein Dienstverhältnis neu aufgenommenen Dienstnehmern der Beschäftigungsgruppe A wird jede der gegenwärtigen Stellung vorangegangene und in einem Dienstverhältnis verbrachte Vordienstzeit bei der Einstufung in das Gehaltsschema Neu bis zu 8 Jahren voll und darüber hinaus zur Hälfte angerechnet. Vordienstzeiten unter 6 Monaten bleiben hierbei unberücksichtigt.

(6) Fallen anzurechnende Zeiten in den gleichen Zeitraum, so sind sie nur einmal anzurechnen. Im Zweifelsfalle erfolgt die für den Dienstnehmer günstigere Anrechnung.

§ 5 Beschäftigungsgruppen

(1) Alle Dienstnehmer mit Ausnahme von Lehrlingen, sind bei ihrem Eintritt nach der Art ihrer überwiegend auszuübenden Tätigkeit in eine der Beschäftigungs­ gruppen A bis G einzureihen:

Beschäftigungsgruppe A

Dienstnehmer, die einfache, schematische Tätigkeiten ausführen, die in hohem Ausmaß standardisiert sind.

z.B. Telefonvermittlung, Hilfsdienste, Expedit, Bote

Beschäftigungsgruppe B

Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen ausführen.

z.B. Sachbearbeiter mit standardisierten Abwicklungstätigkeiten, Assistenz mit einfachen Unterstützungsaufgaben

Beschäftigungsgruppe C

Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (z.B. Fach- oder Vertriebsbereich) mit entsprechender Verantwortung versehene Tätigkeiten selbständig ausführen.

z.B. Sachbearbeiter, Kundenservice, Assistenz

Beschäftigungsgruppe D

Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (z.B. Fach- oder Vertriebsbereich) schwierigere, mit beträchtlicher Verantwortung versehene Tätigkeiten selbständig ausführen.
Ferner Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Organisationseinheiten (Beschäftigungsgruppe A-C, in begründeten Fällen können einzelne Dienstnehmer der gleichen Beschäftigungsgruppe angehören) betraut sind. Ferner Dienstnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.

z.B. Kundenbetreuer, gehobener Sachbearbeiter bzw. Referent und gehobene Assistenz

Beschäftigungsgruppe E

Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (z.B. Fach- oder Vertriebsbereich)  schwierige, mit beträchtlicher Entscheidungsbefugnis versehene Tätigkeiten ausführen.
Ferner Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Organisationseinheiten (Beschäftigungsgruppe A-D, in begründeten Fällen können einzelne Dienstnehmer der gleichen Beschäftigungsgruppe angehören) betraut sind.
Ferner Dienstnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.

z.B. Leiter von Geschäftsstellen/Organisationseinhei­ten, Experte, gehobener Privatkundenbetreuer, Kommerzkundenbetreuer

Beschäftigungsgruppe F

Dienstnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (z.B. Fach- oder Vertriebsbereich) mit eigenem Aufgabengebiet und hoher Entscheidungsbefugnis tätig sind.
Ferner Dienstnehmer, die mit der dauernden Führung von Organisationseinheiten betraut sind, die auf das Unternehmensergebnis maßgeblichen Einfluss haben.
Ferner Dienstnehmer, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der  Beschäftigungsgruppe tätig werden.

z.B. Leiter großer Geschäftsstellen / maßgeblicher Or­ganisationseinheiten, Top-Kundenbetreuer, hochqualifizierter  Experte

Beschäftigungsgruppe G

Dienstnehmer in leitender, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussender Stellung.
Ferner Dienstnehmer mit verantwortungsreicher, in hohem Maß innovativer/strategischer Tätigkeit.

z.B. Ressort-/Bereichsleiter

(2) Entwicklungsperspektive - Musterentwicklungen (angeführte Tätigkeiten sind demonstrative Beispiele analog jenen der Beschäftigungsgruppenformulierungen):

Beschäf- tigungs- gruppe (BG) Fachentwicklungen Projektentwicklungen Führungsentwicklungen
Vertrieb Intern
G       Bereichsleiter bzw. Ressortleiter
F Top-Kundenbetreuer (Top-Privat-Banking, Top-Kommerz) hochqualifizierter Experte Projektleitung in beträchtlichem Ausmaß, dabei tätig werden im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe Leiter großer Geschäftsstellen bzw. maßgeblicher Organisationseinheiten
E gehobener Privatkundenbetreuer / Betreuer von freien Berufen Kommerzkundenbetreuer Experte Projektleitung in beträchtlichem Ausmaß, dabei tätig werden im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe Leiter Geschäftsstellen bzw. Organisationseinheiten
D Kundenbetreuer/ Kundenberater gehobener Sachbearbeiter bzw. Referent,
gehobene Assistenz
Projektleitung in beträchtlichem Ausmaß, dabei tätig werden im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe Leiter von Organisationseinheiten mit Mitarbeitern der Beschäftigungsgruppe A-C
C Kundenservice Sachbearbeiter, Assistenz    
B   Sachbearbeiter mit standardisierten Abwicklungstätigkeiten, Assistenz mit einfachen Unterstützungsaufgaben    
A Telefonvermittlung, Expedit, Bote, Hilfsdienste

§ 6 Gehaltsstufen

Jede der Beschäftigungsgruppen von A bis G beinhaltet neun Gehaltsstufen. Die Verweildauer je Gehaltsstufe beträgt in der

Gehaltsstufe 1 ........... 1 Verweildauerjahr
Gehaltsstufe 2 ........... 1 Verweildauerjahr
Gehaltsstufe 3 ........... 2 Verweildauerjahre
Gehaltsstufe 4 ........... 2 Verweildauerjahre
Gehaltsstufe 5 ........... 3 Verweildauerjahre
Gehaltsstufe 6 ........... 3 Verweildauerjahre
Gehaltsstufe 7 ........... 3 Verweildauerjahre
Gehaltsstufe 8 ........... 3 Verweildauerjahre
Gehaltsstufe 9 ........... folgende Verweildauerjahre

§ 7 Vorrückung

(1) Begriffsbestimmung

a) (Verweildauerjahrvorrückung) Der Übergang in das nächste Verweildauerjahr wird als Verweildauerjahrvorrückung bezeichnet.

b) (Gehaltsstufenvorrückung) Nach Ablauf der in § 6 vorgesehenen Verweildauerjahren wird der Übergang in die nächste Gehaltsstufe als Gehaltsstufenvorrückung bezeichnet.

c) (Vorrückung) Soweit im Kollektivvertrag der Begriff "Vorrückung" verwendet wird sind Verweildauerjahrvorrückung und Gehaltsstufenvorrückung um­ fasst.

(2) Der Dienstnehmer hat bei "zumindest zufrieden­ stellender Beurteilung" Anspruch auf Vorrückung. Der Anspruch auf die Vorrückung wird durch außer­ tourliche Vorrückungen nicht berührt. Die Bindung der Vorrückung an eine "mindestens zufriedenstellen­ de Beurteilung" gilt nur für jene Banken, in denen es ein Beurteilungssystem gibt. Als "nicht zufriedenstel­ lende Beurteilung" gilt bei einem fünfstufigen Beurtei­lungssystem eine Qualifikation in einer der beiden untersten Stufen, bei einem dreistufigen Beurteilungssystem eine Qualifikation in der untersten Stufe.

(3) Die Vorrückung in das nächste Verweildauerjahr oder die nächste Gehaltsstufe hat jeweils mit 1. Jänner zu erfolgen.

(4) Bei Eintritten ab dem 1. Juli erfolgt die erstmalige Vorrückung in das nächste Verweildauerjahr oder die nächste Gehaltsstufe nicht im folgenden, sondern in dem auf das Eintrittsjahr zweitfolgenden Kalenderjahr. Beispiel: Eintritt am 1.10.2011, erste Vorrü­ckung am 1.1.2013.

(5) Dienstnehmern, die einen ordentlichen Präsenzdienst/Zivildienst ableisten, wird die Zeit der Dienstverhinderung in vollem Ausmaß, max bis zum Höchstausmaß der gesetzlichen Dauer, bei Vorrückungen an­ gerechnet.

(6) Dienstnehmern, die einen Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz in Anspruch nehmen, wird nachstehende Zeit bei der Vorrückung angerechnet:

a) bei Geburten bis 31.12.2008: es gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt  gültige KV-Regelung,

b) bei Geburten ab 1.1.2009 bis 31.12.2010: die ersten 12 Monate der Elternkarenz

c) bei Geburten ab dem 1.1.2011 bis 31.7.2019: die Zeit des in Anspruch genommenen Karenzur­laubes nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, bis zum Höchstausmaß der gesetzli­chen Karenzdauer,

d) bei Geburten ab dem 1.8.2019: die Zeiten der Ka­renz werden für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß § 15 Abs 1 (bis zum Ablauf des 2.Lebens­jahres des Kindes) und § 15c Abs 2 Z 3 (bis max. 6 Monate über das 2. Lebensjahr hinaus) und Abs 3 (in der Dauer von bis zu 6 Monaten) Mutterschutz­gesetz 1979 idF ab 1.8.2019 (vgl. BGBI. 68/2019) und § 7c VKG idF ab 1.8.2019 angerechnet.

§ 8 Umreihung

(1) (Umreihung) Unter Umreihung ist die tätigkeits­ bedingte Einreihung in eine andere Beschäftigungsgruppe unter Bedachtnahme auf § 5 zu verstehen. Für die Umreihung ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend.

(2) Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, die gegenüber der bisherigen Gehaltsstufe den nächsthöheren Gehaltsansatz gewährt. Die Einstufung erfolgt in das gleiche Verweildauerjahr, in welches der Dienstnehmer vor der Umreihung eingestuft war. Wenn dieses Verweildauerjahr in der neuen Gehaltsstufe nicht vorhanden ist, wird der Dienstnehmer in das letzte Verweildauerjahr der neuen Gehaltsstufe eingestuft.

(3) Fällt eine Umreihung mit einer Vorrückung zusammen, ist zuerst die Vorrückung in der alten Beschäftigungsgruppe vorzunehmen und dann in die neue Beschäftigungsgruppe gemäß Abs 2 umzureihen.

(4) Nach einer unterjährigen Umreihung bleibt der Vorrückungsstichtag am 1. Jänner (§ 7 Abs 3) aufrecht.

(5) Die Umreihung in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich.

§ 9 Gehaltsschema

(1) Die Schemabezüge (Anlage Gehaltsschema Neu) gelangen vierzehnmal im Jahr zur Auszahlung.

(2) Es steht jeder Bank frei, anstelle des geltenden Gehaltsschemas Neu ein nach ihren speziellen Bedürfnissen gewähltes Schema in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Auch diesem Schema kommt volle Kollektivvertragswirkung zu, wenn der Gesamtjahresbezug des einzelnen Dienstnehmers mindestens dem Gesamtjahresbezug nach diesem Kollektivvertrag entspricht.

Abschnitt III Sozialzulagen

§ 10 Familien- und Kinderzulage

Als Sozialzulagen werden Familien- und Kinderzulagen gewährt. Die Sozialzulagen gelangen vierzehnmal im Jahr zur Auszahlung. Die Höhe der Sozialzulagen wird im Gehaltsschema Neu geregelt.

(A) Familienzulage

(1) Familienzulage erhalten folgende Dienstnehmer:

a) Verheiratete/eingetragene Partner, die nachweislich den Alleinverdienerabsetzbetrag erhalten, bzw. nicht Verheiratete, wenn ihrem Haushalt ein Kind angehört, für das sie die gesetzliche Familienbeihilfe erhalten (der Familienbeihilfenbescheid muss auf den Dienstnehmer ausgestellt sein) und den Alleinerzieherabsetzbetrag beziehen.

b) Verheiratete/eingetragene Partner ohne Alleinverdienerabsetzbetrag. Nicht Verheiratete, wenn ihrem Haushalt ein Kind angehört, für das sie die gesetzliche Familienbeihilfe erhalten (der Familien­ beihilfenbescheid muss auf den Dienstnehmer ausgestellt sein) und keinen Anspruch auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag haben.

(2) Sind beide Ehegatten/eingetragene Partner in der Bank beschäftigt, gebührt die Familienzulage nur ein­ mal.

(3) Wird der Alleinverdienerabsetzbetrag / Alleinerzieherabsetzbetrag / Familienbeihilfenbezug rückwirkend zuerkannt oder rückwirkend gestrichen, ist die entsprechende Nachzahlung durch die Bank oder Rückzahlung durch den Dienstnehmer vorzunehmen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet bei Änderungen des Familienbeihilfenbezuges / Alleinverdienerabsetzbetrages / Alleinerzieherabsetzbetrages den Nachweis darüber ohne Aufforderung zu erbringen.

(B) Kinderzulage

(1) Kinderzulage erhalten Dienstnehmer für jedes Kind, für das sie die gesetzliche Familienbeihilfe erhalten. Der Familienbeihilfenbescheid muss auf den Dienstnehmer  ausgestellt sein.

(2) Geschiedene Dienstnehmer erhalten über Antrag die kollektivvertragliche(n) Kinderzulage(n), solange für das (die) Kind(er) aus der geschiedenen Ehe Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht (der Familienbeihilfenbescheid ist nicht auf den Dienstnehmer ausgestellt) und solange sie Unterhaltsleistung (en) nachweislich erbringen und der andere Elternteil keine vergleichbare(n) Zulage(n) oder Leistung(en) von den Landeshypothekenbanken bezieht. Der Nachweis über die Alimentationsleistung ist anlässlich der Antragstellung und in weiterer Folge einmal jährlich zu erbringen. Die Bestimmung dieses Absatzes (2) gilt seit 1.2.2008.

(3) Wird die Familienbeihilfe rückwirkend zuerkannt oder rückwirkend gestrichen, ist die entsprechende Nachzahlung der Kinderzulage durch die Bank oder Rückzahlung der bezogenen Kinderzulage durch den Dienstnehmer vorzunehmen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, bei Änderungen des Familienbeihilfenbe­zuges den Nachweis darüber ohne Aufforderung zu erbringen.

(4) Die Kinderzulage steht erstmals/letztmals für jenen Kalendermonat zu, in dem die Voraussetzung für die Bezugsberechtigung eintritt/entfällt.

(5) Die Kinderzulage gebührt seitens der Bank für je­ des Kind nur einmal.

(6) (entfällt ab 1.4.2015)

Abschnitt IV Dienstrecht

§ 11 Pflichten der Dienstnehmer

(1) Die Dienstnehmer haben die Verpflichtung, durch vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft stets ihr Bestes zu leisten und die Interessen der Bank in jeder Hinsicht wahrzunehmen.

(2) Die Dienstnehmer sind angehalten, nach bester Möglichkeit ihr berufliches Wissen zu erweitern bzw. von den Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihnen zu diesem Zweck von der Bank geboten werden

(3) Bei der Verrichtung ihrer Dienstobliegenheiten haben sich die Dienstnehmer insbesondere an die vom Vorstand der Bank erteilten allgemeinen und besonderen Anweisungen zu halten.

(4) Die Dienstnehmer haben sich allen Mitarbeitern gegenüber kollegial und höflich zu verhalten. Gegen­ seitige Unterstützung und Vertretung ist auch ohne besondere Aufforderung zu leisten. Dem Kundendienst ist größte Beachtung zu schenken. Die Kunden sind rasch und zuvorkommend zu bedienen und gewissenhaft zu beraten.

(5) Ein Anspruch auf Beschäftigung in einer bestimmten Abteilung oder auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht nicht. Bei Versetzungen ist auf§ 101Arbeits­ verfassungsgesetz Bedacht zu nehmen

(6) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, über alle ge­schäftlichen Angelegenheiten oder ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Umstände unbedingte Verschwiegenheit zu bewahren. Mitteilungen oder Auskünfte geschäftlicher Natur sind seitens des Dienstnehmers dritten Personen und Mitarbeitern nur dann zu erteilen, wenn die betreffende Auskunftserteilung zur Obliegenheit seines Wirkungskreises gehört und keinen Verstoß gegen die dem Dienstnehmer obliegende Verschwiegenheitspflicht darstellt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach allfälliger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Automationsunterstützt verarbeitete Daten, die  ausschließlich aufgrund der berufsmäßigen Beschäftigung an­ vertraut wurden oder zugänglich gemacht worden sind, dürfen unbeschadet obiger Verschwiegenheitspflicht nur aufgrund einer Anweisung eines Vorgesetzten übermittelt werden (Datengeheimnis - Datenschutzgesetz).

(7) Ist ein  Dienstnehmer durch Krankheit oder aus anderen Ursachen vorübergehend verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies unter Angabe des Grundes unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden. Im Falle einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung hat die Meldung ohne besondere Aufforderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnis­ ses zu geschehen.

(8) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung bzw. geschäftlichen Erwerbstätigkeit dem Vorstand der Bank anzuzeigen. Der Vorstand wird die Ausübung von Ne­benbeschäftigungen nach Anhörung des Betriebsrates unter Beiziehung des Dienstnehmers dann untersagen bzw. die erteilte Genehmigung widerrufen, wenn die Nebenbeschäftigung bzw. die geschäftliche Er­ werbstätigkeit

  • den Interessen der Bank zuwiderläuft oder
  • die Arbeitsleistung des Dienstnehmers auch nur teilweise vermindert oder
  • ihrer Natur und Beschaffenheit nach die volle Unbefangenheit des Dienstnehmers im Dienst beeinträchtigt oder
  • dem Ansehen eines Dienstnehmers der Bank nicht entspricht.

(9) Die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vorteilen, die den Dienstnehmern oder ihren Angehörigen mittelbar oder unmittelbar angeboten  werden, ist verboten, wenn diese geeignet sind, die Unbefangenheit in dienstlichen Angelegenheiten zu beeinträchtigen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorgesetzte.

(10) Jeder Dienstnehmer hat seine Wirtschaftsführung nach seinem Vermögen und Einkommen einzurichten. Die Eingehung von Verbindlichkeiten aller Art, die in einem auffallenden Missverhältnis zu seiner Vermögens- und Einkommenslage stehen, ist verboten. Gegen den Dienstnehmer gerichtete gerichtliche Verbote oder Pfändungen ziehen, wenn sie nicht innerhalb einer vom Vorstand der Bank gestellten angemessenen Frist aufgehoben werden, die Kündigung bzw. bei unkündbaren Dienstnehmern die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich.

(11) Die Dienstnehmer dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Vorstandes der Bank keine Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung im Bereich des Geschäftszweiges des Dienstgebers tätigen oder vermitteln.

(12) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine jeweili­ge Wohnadresse der Personalabteilung sowie seinem Vorgesetzten bekannt zu geben. Außerdem hat er alle Veränderungen in seinen Standes- und Familienverhältnissen der Personalabteilung unverzüglich unter Vorlage geeigneter Urkunden mitzuteilen.

§ 12 Beschwerden

Jeder Dienstnehmer hat das Recht – unbeschadet der Anrufung des Betriebsrates – dem Vorstand Wünsche, Bitten und Beschwerden in geeigneter Form vorzutragen. Eine bei dem nächsthöheren Vorgesetzten, dem Personalleiter oder dem Vorstand, vorgebrachte Be­schwerde darf dem Dienstnehmer nicht zum Vorwurf gereichen.

§ 13 Sicherheit in Banken

Durch Sicherheitseinrichtungen und Schulungen soll die Gefahr für Leben und Gesundheit der Dienstnehmer verhindert bzw. verringert werden.

§ 14 Banküberfälle und Gewaltanwendung

Die Bank hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstnehmer und Lehrlinge entsprechend der Art ihrer Tätigkeit und Verwendung im Unternehmen und der Art des  Arbeitsplatzes im Hinblick auf die Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit Banküberfällen und damit verbundene, gegen den Dienstnehmer in dieser Eigenschaft gerichtete Gewaltanwendungen (z.B. Geiselnahme, Bombendrohung) geschult und unterwiesen werden.
Die Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen haben so zu erfolgen, dass Dienstnehmer und Lehrlinge in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – tunlichst unmittelbar – mit der Aufnahme oder Änderung seiner Tätigkeit die hierfür erforderlichen sicherheitsrelevanten Kenntnisse für den konkreten Arbeitsplatz, auf dem sie eingesetzt werden, vermittelt bekommen. Sie haben insbesondere präventive Maßnahmen, das Verhalten im Überfallsanlass sowie geeignete Unter­ stützungsmaßnahmen zu beinhalten. Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Kenntnisse durch regelmäßig wiederkehrende –tunlichst 1 x jährlich – Unterweisungen und Übungen aufgefrischt und zusätzlich bedarfsabhängig oder anlassfallbezogen (z.B. Alarmproben) vertieft werden. Dienstnehmern und Lehrlingen, die in dieser Eigenschaft von einem Bank­ überfall oder einer damit zusammenhängenden Gewaltanwendung (z.B. Geiselnahme, Bombendrohung) betroffen sind, ist in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlassfall, tunlichst am selben Tag, ein Gespräch mit einer psychosozialen Fachkraft mit Erfahrung im Gewalttraumabereich anzubieten. Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung von Leistungen der Gebietskrankenkassen eine therapeutisch angemessene psychologische Nachbetreuung anzubieten.

§ 14a Betriebliche Gesundheitsvorsorge und Betriebliches Eingliederungsmanagement

(1) Die betriebliche Gesundheitsförderung ist eine moderne Unternehmensstrategie und zielt darauf ab, Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen (ein­ schließlich arbeitsbedingter Erkrankungen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Stress), Gesundheitspotentiale zu stärken und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu erhöhen. Als Grundlage können betriebliche Gesundheitsindikatoren und -daten dienen, die im Gesundheitsausschuss einvernehmlich festgelegt werden. Die betriebliche Gesundheitsförderung ersetzt nicht die rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitnehmerinnenschutzes, sondern muss als Ergänzung und Erweiterung gesehen werden.
Zur Wahrnehmung der oben proklamierten Zielset­zung haben Banken, in denen ein Arbeitsschutzausschuss (§ 88 ASchG) einzurichten ist, einen Gesundheitsausschuss zu etablieren, dem Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite (Betriebsrat) sowie sachlich zuständige Präventivdienste angehören. Darüber hinaus können im Einvernehmen auch externe Experten beigezogen werden.

(2) Das betriebliche Eingliederungsmanagement stellt ein System dar, wie Dienstnehmer nach längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten wieder in den Ar­beitsprozess integriert werden können. Damit soll er­ reicht werden, dass Dienstnehmer nach gesundheitli­chen Beeinträchtigungen wieder auf den gleichen Arbeitsplatz zurückkehren können bzw. an einem anderen adäquaten Arbeitsplatz dem Unternehmen erhalten bleiben. Mit einem derartigen betrieblichen Ein­gliederungsmanagement haben sich Banken, in denen ein Arbeitsschutzausschuss (§ 88 ASchG) einzurichten ist, im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsausschusses auseinander zu setzen.
Beim betrieblichen Eingliederungsmanagementsollen folgende Prinzipien beachtet werden:

  1. Freiwilligkeit der Teilnahme betroffener Dienstnehmer
  2. Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
  3. Transparenz des Systems
  4. Berücksichtigung der konkreten Arbeitsbedingungen

(§ 14a gilt ab 1.7.2011)

§ 15 Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden in der  Woche.*)

*) Im Kollektivvertrag vom 8.2.1988 betreffend die Arbeitszeitverkürzung und -f/exibilisierung in den Kreditinstituten wurde die 38,5-Stunden-Woche eingeführt.

(2) Die tägliche Dienstzeit im obigen Rahmen sowie die Dienstzeit für Dienstnehmer, bei denen regelmäßig Arbeitsbereitschaft besteht, wird in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

(3) Außer den gesetzlichen Feiertagen gelten als Bankfeiertage der Karsamstag, der Pfingstsamstag und der 24. Dezember. Der Karfreitag ist für evangeli­sche und altkatholische Glaubensangehörige, der Ver­söhnungstag (Jom Kippur) für Angehörige der jüdischen Religionsgemeinschaft, dienstfrei.

(4) Der Tag des Landespatrons ist – soweit er nicht auf einen Tag fällt, dergemäß Abs 3 als dienstfrei gilt – ein Arbeitstag. Für einen solchen Arbeitstag gebührt allen aktiven Dienstnehmern Freizeitausgleich im Verhält­nis 1 : 1, sofern und solange dieser Tag aufgrund eines Gesetzes oder einer landesbehördlichen Regelung als Feiertag begangen und für die Landesbediensteten generell als dienstfrei erklärt wird. Mit Dienstneh­mern, die ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden schulpflichtigen Kinder zu betreuen haben, ist unter Rücksichtnahme  auf die betrieblichen Erfordernisse vorrangig am Landesfeiertag die Inanspruchnahme von Freizeitausgleich zu vereinbaren. Die Regelung des Kärntner Abstimmungstages (10. Oktober) bleibt der Betriebsvereinbarung der Hypo Alpe Adria Bank AG und Hypo Alpe Adria Bank International AG, sowie deren Rechtsnachfolger vorbehalten.
(Abs 4 idF ab 1.4.2015)

§ 16 Sabbatical

(1) Ein Sabbatical liegt vor, wenn auf Grund einer Verneinbarung eine mehrwöchige zusammenhängende Freizeitphase in Anspruch genommen werden kann. In einer Vorbereitungsphase können die dafür notwendigen Stunden erarbeitet werden.

(2) Die Vereinbarung über ein Sabbatical sowie allfällige Änderungen derselben ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer schriftlich im Vorhinein und im Einvernehmen zu treffen, insbesondere sind Beginn, Dauer und Arbeitsstundenausmaß in der Vorbereitungsphase und Beginn und Dauer der Freizeitphase festzulegen.

(3) Die Dauer des Durchrechnungszeitraumes (Vorbereitungsphase und Freizeitphase) kann maximal mit bis zu 60 Monaten festgelegt werden. In der Vorbereitungsphase darf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden und die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

(4) Für die vereinbarte Normalarbeitszeit während des gesamten vereinbarten Durchrechnungszeitraumes (Vorbereitungsphase und Freizeitphase) gebührt dem Dienstnehmer das dafür entsprechende Entgelt inklusive Sonderzahlungen sowie sonstige regelmäßige Gehaltsbestandteile. Weiters bleibt der Anspruch auf Pensionskassenbeitragsleistung aufrecht. Der gesamte Durchrechnungszeitraum zählt zur Berechnungsbasis für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten.

(5) Mit einer freiwilligen Betriebsvereinbarung kann das Sabbatical im Rahmen der kollektivvertraglichen Regelung konkretisiert werden

§ 17 Überstundenentlohnung

(1) Eine über die Arbeitszeit gemäß § 15 hinausgehende Arbeitsleistung ist als Überstundenleistung zu betrachten. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles zweckdienliche vorzukehren, um Überstunden zu vermeiden.*)

*) Siehe auch den Kollektivvertrag vom 8.2.1988 betreffend die Arbeitszeitverkürzung und -flexibilisierung in den Kreditinstituten.

(2) Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht nach Ablauf der in § 15 festgesetzten Arbeitszeit, sofern die Überstundenleistung vom Vorstand angeordnet und nachträglich genehmigt wurde

(3) Die Vergütung von Überstunden erfolgt auf der Basis von 1/150 des Monatsbezuges ausschließlich der Sozialzulagen und sonstiger Zulagen, die mit der Leistung von Überstunden nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Hierzu tritt ein Überstundenzuschlag von 50 % für die an Werktagen von 6 bis 20 Uhr und ein Überstundenzuschlag von 100 % für die an Werktagen vor 6 Uhr und nach 20 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen geleisteten Überstunden. Die Leistung von Überstunden erfolgt grundsätzlich im Anschluss an die betriebsübliche Arbeitszeit. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(4) Bei regelmäßig wiederkehrender Mehrarbeit, Bilanzabschluss und Ähnlichem oder bei Arbeiten aus besonderen Anlässen können Überstundenpauschalien gewährt werden, deren Höhe nach Anhören des Betriebsrates festgesetzt wird. Die Auszahlung von Jahrespauschalien erfolgt in 12 Monatsraten. Bei Überstundenpauschalien ist der darin enthaltene Überstundenzuschlag gesondert ersichtlich zu machen

(5) Für die am 1. bzw. 6. Jänner geleisteten Arbeits­stunden gebührt die gleiche Entlohnung, wie dies für Sonntagsüberstunden vorgesehen ist. Der Anspruch auf dieses Entgelt besteht neben dem laufenden Mo­natsgehalt. Der Personenkreis jener Dienstnehmer, die für Abschlussarbeiten an den genannten Tagen be­nötigt werden, soll mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Bisher bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

(6) Die Regelungen des Abs 5 gelten auch für an wei­teren Feiertagen geleistete Arbeitsstunden. Allfällige Überstunden sind gemäß Abs 5 abzugelten. Die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit gemäß dem Arbeitszeitgesetz sind zu beachten.
Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden:

  • Der Arbeitszeitrahmen (am Beginn und Ende der Feiertagsarbeit).
  • Der Jahresplan über die Arbeitseinsätze der Dienstnehmer. Ein Dienstnehmer soll nach Möglichkeit nicht an mehr als 5 Feiertagen tätig  sein.
  • Regelungen für Dienstnehmer, deren Überstunden nicht einzeln abgerechnet werden sowie für Dienstnehmer, die an mehr als 5 Feiertagen im Jahr beschäftigt werden.

(7) Überstundentlohnungen – mit Ausnahme der Pauschalien – müssen jeweils bis zum Ende des 3. Folgemonats geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt.

§ 18 Mehrarbeitsentlohnung

Den Teilzeitbeschäftigten werden die über die verein­barte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistungen (Mehrleistung) bis zur vollen Normalarbeitszeit gemäß § 15 mit einem Zuschlag in der Höhe von 25 % abgegolten.*) Die Vergütung von Mehrstunden erfolgt auf der Basis von 1/150 des Monatsbezuges ausschließlich der Sozialzulagen und sonstiger Zulagen, die mit der Leistung von Mehrstunden nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen

*) Siehe auch den Kollektivvertrag vom 8.2.1988 betreffend die Arbeitszeitverkürzung und -flexibilisierung in den Kreditinstituten.

§ 19 Urlaub

(1) Alle Dienstnehmer haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub entsprechend den gesetz­lichen Bestimmungen, soweit dieser Kollektivvertrag nicht günstigere Regelungen enthält. Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Für die Bemessung der Urlaubsdauer gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die bei Kreditunternehmungen verbrachten Dienstzeiten unbegrenzt angerechnet werden. Die gemäß § 15 (3) als dienstfrei angeführten Kalendertage gelten nicht als Werktage

(2) Bei Banken und deren Zweigniederlassungen (Zweigstellen und Filialen), die die wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche aufgeteilt haben, sind für das Urlaubsausmaß anstelle von Werktagen Arbeitstage heranzuziehen.

Der Urlaubsanspruch beträgt:

vom 1. bis einschließlich 20. Urlaubsjahr ........... 25 Arbeitstage,
vom 21. bis einschließlich 30. Urlaubsjahr ......... 31 Arbeitstage,
ab dem 31. Urlaubsjahr ....................................... 32 Arbeitstage

(3) Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträ­gers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen So­zialversicherungsträger geleistet werden. Das Gleiche gilt für Krankenurlaube und Kuraufenthalte, die ein Landesinvalidenamt ganz oder teilweise finanziert, in­ sofern ein solcher Kuraufenthalt oder Krankenurlaub nicht aus dem gleichen Grunde bereits einmal in der­ selben Urlaubsperiode gewährt wurde

(4) Invalide im Sinne des § 2 Behinderteneinstel­lungsgesetz sowie Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen gemäß Opferfürsorgegesetz, weiters  jene Dienstnehmer, die dauernd ganztägig in unterirdischen Räumen (Tresor) beschäftigt sind, ha­ben einen weiteren Anspruch auf sechs Werktage (fünf Arbeitstage).

(5) folgende Zeiten des Elternkarenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz werden für die Berechnung des Urlaubsanspruches angerechnet:

a) bei Geburten bis 31.12.2008: es kommt die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige KV-Regelung zur An­wendung.

b) bei Geburten zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.7.2019: Zeiten des Elternkarenzurlaubes im Höchstausmaß von 12 Monaten pro Kind.

c) bei Geburten ab dem 1.8.2019: die Zeiten der Ka­renz werden für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß § 15 Abs 1 (bis zum Ablauf des 2. Lebens­jahres des Kindes) und § 15c Abs 2 Z 3 (bis max. 6 Monate über das 2. Lebensjahr hinaus) und Abs 3 (in der Dauer von bis zu 6 Monaten) Mutterschutzgesetz 1979 idF ab 1.8.2019 (vgl. BGBI. 68/2019) und § 7c VKG idF ab 1.8.2019 angerechnet

(6) Durch Betriebsvereinbarungen kann die Urlaubs­einteilung auch nach Kalenderjahren oder anderen Zeitabschnitten anstelle der in § 17 AngG getroffenen Regelung vorgenommen werden. Dadurch darf jedoch der Urlaubsanspruch der Dienstnehmer keineswegs verringert werden

(7) In folgenden Fällen wird Sonderurlaub im nach­ stehenden Ausmaß gewährt:

Bei eigener Eheschließung/eingetragenen Partnerschaft ...... 3 Arbeitstage, 

bei Tod des Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten ...... 3 Arbeitstage,

bei Ableben von Eltern oder Kindern ...... 2 Arbeitstage,

bei Niederkunft der Ehegattin/eingetragenen Partnerin/Lebensgefährtin ...... 2  Arbeitstage,

bei Eheschließung/eingetragene Partnerschaft von Geschwistern oder Kindern ...... 1 Arbeitstag,

beim Ableben von Geschwistern, Schwiegereltern oder Großeltern ...... 1 Arbeitstag.

Bei Übersiedlung, wenn ein eigener Haushalt (Hauptwohnsitz) gegründet wird bzw. bereits geführt wurde:
im Ortsgebiet ............... 1 Arbeitstag,
in sonstigen Fällen ...... 2 Arbeitstage.

In anderen dringenden Familienangelegenheiten so­ wie in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand kurzfristige Urlaube, im Einzelfall bis zu 3 Arbeitstagen gewähren. Das Gesamtausmaß dieser Urlaube darf jedoch 7 Arbeitstage im Jahr nicht übersteigen. Diese Sonderurlaube werden beim Erholungsurlaub nicht in Anrechnung gebracht.

§ 19a Papamonat

(1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum 91. Lebenstag des Kindes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Papamonat) im Ausmaß von bis zu 31 Ta­gen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mut­ter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wesent­lichen betrieblichen Interessen entgegenstehen.

(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Pa­pamonats spätestens zwei Monate vor dem voraus­sichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(3) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der ge­meinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter auf­ gehoben wird.

(4) Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeit abhängigen Ansprüche zu berücksichtigen.

(5) Die Bestimmungen der Abs 1-4 werden auch auf gleich geschlechtliche Paare angewendet.

(6) Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1.7.2018. (Für Geburten bis zum 30.6.2018 gelten die Bestimmungen des § 19a in der Fassung vom 1.4.2017)

(7) Bei Geburten ab 1.9.2019 können die Bestim­mungen von § 19a (1) bis (6) alternativ zu § 1a VKG idF ab 1.9.2019 in Anspruch genommen werden.

§ 20 Bezüge im Krankheitsfall

(1) Für die im kündbaren Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmer gelten für die Bezüge im Krankheitsfall folgende Bestimmungen:

a) Im Allgemeinen gelten hinsichtlich der Fortzahlung des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Dienstnehmers die Bestimmungen der §§ 8 und 9 AngG mit der Maßgabe, dass das volle Entgelt auch dann bezahlt wird, wenn nach § 8 (1) und (2) AngG nur eine teilweise Entgeltzahlung gebührt.

b) Über die im § 8 AngG vorgesehenen Zeiträume hi­naus erhalten im ungekündigten Dienstverhältnis stehende Dienstnehmer nach Vollendung einer fünfjährigen in der Bank verbrachten Dienstzeit als Dienstnehmer bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Monaten, nach Vollendung einer zehn­ jährigen in der Bank als Dienstnehmer verbrachten Dienstzeit bis zu einer Krankheitsdauer von zwölf Monaten (beide Male vom Ende des vollen Entgelt­anspruches nach dem AngG angerechnet) einen monatlichen Zuschuss zu den gesetzlichen Leis­tungen (Krankengeld, Familiengeld usw.).

c) Dieser Zuschuss beträgt 49 % der vollen Geld- und Sachbezüge, wobei jedoch der Zuschuss zusam­men mit dem Krankengeld nicht mehr als die Ent­geltleistung vor der Erkrankung abzüglich der So­zialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers ausmachen darf. Kollektivvertragsbedingte sowie infolge tourlicher Vorrückungen eintretende Erhö­hungen der Geld- und Sachbezüge, die während der Krankheit erfolgen, werden berücksichtigt.

d) Wird während des in lit b) genannten Zeitraumes das Dienstverhältnis seitens des Arbeitgebers ge­kündigt, so bleiben die Ansprüche des Dienstneh­mers bis zum Ablauf dieses Zeitraumes in voller Höhe bestehen.

e) Der Anspruch auf Sonderzahlungen und auf ein Bi­lanzgeld gemäß § 46 Abs 6 dieses Kollektivvertra­ges bleibt während des in lit b) genannten Zeitrau­mes in vollem Umfang aufrecht.

(2) Dienstnehmer in einem unkündbaren Dienstver­hältnis nach§ 47 erhalten ihre Bezüge durch ein volles Jahr.

(3) Für Lehrlinge gelten für die Fortzahlung der Lehr­lingsentschädigung die Bestimmungen des § 17a BAG.

(4) a) Für alle Dienstnehmer, die eine Karenzzeit nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz in Anspruch nehmen, wird diese Zeit für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) bis zum Höchstausmaß von insgesamt 12 Monaten pro Kind angerechnet. Diese Anrechnung gilt bei allen Gebur­ten zwischen dem 1.4.2012 und dem 31.7.2019.

b) Bei Geburten ab dem 1.8.2019 gilt§ 15f Mutter­schutzgesetz 1979 idF ab 1.8.2019 und § 7c VKG idF ab 1.8.2019

§ 21 Abfertigung im Todesfall

Nach einem aktiven Dienstnehmer gebührt den im § 23 Abs 6 des AngG genannten Personen bzw. in Er­mangelung derselben dem hinterbliebenen Ehegat­ten/eingetragenen Partner mindestens eine Abferti­gung in der Höhe des dreifachen Monatsbezuges einschließlich der Sozialzulagen (Bemessungsgrundlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen). Dies gilt nicht für Dienstverhältnisse, die den Bestimmun­ gen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen­vorsorgegesetzes (BMSVG) unterliegen.

§ 22 Jubiläumsgeld

(1) Dienstnehmer mit einer ununterbrochenen 25- bzw. 40-jährigen Dienstzeit in der Bank erhalten an­lässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums einen Monatsbezug und anlässlich des 40-jährigen Dienstjubi­läums zwei Monatsbezüge als Jubiläumsgeld. Zeiten einer in der Bank verbrachten Lehre werden in die Dienstzeit eingerechnet.

(2) Das Jubiläumsgeld für die 40-jährige Dienstzeit gebührt in voller Höhe auch jenen Dienstnehmern, die nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren und vor Erreichung des 40. Dienstjahres in den Ruhe­stand treten

(3) Folgende Zeiten eines Elternkarenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz werden für die Berechnung des Jubiläumsgeldes an­ gerechnet:

a) bei Geburten bis 31.12.2008: Es kommt die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige KV-Regelung zur An­wendung.

b) bei Geburten zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.7.2019: Zeiten des Elternkarenzurlaubes im Höchstausmaß von 12 Monaten pro Kind.

c) bei Geburten ab dem 1.8.2019: die Zeiten der Ka­renz werden für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß § 15 Abs 1 (bis zum Ablauf des 2. Lebens­jahres des Kindes) und § 15c Abs 2 Z 3 (bis max. 6 Monate über das 2. Lebensjahr hinaus) und Abs 3 (in der Dauer von bis zu 6 Monaten) Mutterschutz­gesetz 1979 idF ab 1.8.2019 (vgl. BGBI. 68/2019) und § 7c VKG idF ab 1.8.2019 angerechnet.

§ 23 Lösung des Dienstverhältnisses

(1) Für die Dienstnehmer in kündbarer Stellung gilt folgende Bestimmung:

a) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Lösung des Dienstverhältnisses die gesetzlichen Bestimmungen.

b) Machen Betriebsverhältnisse einen Personalabbau notwendig, so ist zunächst das Einvernehmen mit dem Betriebsrat bezüglich der Auswahl der zu kündigenden Dienstnehmer herzustellen, wobei be­sonders Qualifikation, soziale Verhältnisse und Dienstzeit zu berücksichtigen sind. Kann das Ein­vernehmen mit dem Betriebsrat hierüber nicht hergestellt werden, so entscheidet der Vorstand

(2) Die nach dem AngG für den Fall der Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers vorge­sehene Abfertigung gebührt auch

a) Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis nach der Geburt eines Kindes einvernehmlich gelöst wird. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses kann seitens der Dienstnehmerin inner­halb dreier Monate nach der Niederkunft, im Falle eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzge­setz spätestens drei Monate (bzw. zwei Monate wenn Karenz weniger als drei Monate beträgt) vor Beendigung der Karenz bei der Bank beantragt werden .

b) Dienstnehmern, die eine Karenz nach dem VKG in Anspruch nehmen und eine einvernehmliche Lö­sung des Dienstverhältnisses spätestens drei Mo­nate (bzw. zwei Monate, wenn Karenz weniger als drei Monate beträgt) vor Beendigung der Karenz bei der Bank beantragen.

c) Kündbaren Dienstnehmern, deren Dienstverhält­nis nach Erreichung des für den Anspruch auf ge­setzliche Alterspension maßgeblichen Alters ein­ vernehmlich gelöst wird. Die einvernehmliche Lö­sung des Dienstverhältnisses kann seitens des Dienstnehmers innerhalb eines Jahres nach Errei­chung des obgenannten Lebensalters bei der Bank beantragt werden. Einem derartigen Antrag ist in­nerhalb einer Frist von längstens 3 Monaten zu ent­sprechen.

d) Dienstnehmern, deren Dienstverhältnis als Voll­zeitbeschäftigte einvernehmlich beendet und mit denen ein neues Dienstverhältnis als Teilzeitbe­schäftigte begründet wird.

(3) Für Dienstnehmer in unkündbarer Stellung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Betriebsverein­barung. Werden Vordienstzeiten für die Berechnung der Abfertigung angerechnet, so sind diese bei der Be­messung  derselben zu berücksichtigen.

(4) Die Bestimmungen des Abs 2 und 3 gelten nicht für Dienstverhältnisse, die den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) unterliegen.

§ 24 Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen

In den bestehenden Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen sind folgende Regelungen zu treffen:

(1) Für einen Dienstnehmer, der infolge einer nicht selbst herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden ist und aus diesem Grund eine Berufsunfähigkeitspension be­zieht, leistet die Bank, sofern er die Wartezeit für den Eintritt in die Pensionskasse bereits erfüllt hat, aber weniger als 10 Dienstjahre in der Bank verbracht hat, Nachzahlungen in die Pensionskasse in jenem Ausmaß, das bei 10-jähriger Dienstzeit in der Bank vom Dienstgeber erbracht worden wäre.

(2) Für einen Dienstnehmer, der infolge eines Dienst­unfalls oder einer Berufskrankheit dienstunfähig ge­worden ist und aus diesem Grund eine  Unfallrente bzw. eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, ist eine Nachzahlung in die Pensionskasse zu leisten. Als Dienstunfälle zählen auch Verletzungen im Zusam­menhang mit Raubüberfällen, bei denen ein Dienst­nehmer in Ausübung seines Bankdienstes zu Schaden kommt. Die Höhe der Nachzahlung beträgt 20 Jahres­beiträge, höchstens jedoch so viel Jahresbeiträge, wie bis zur Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters an­gefallen wären.

§ 24a Betriebliche Kollektivversicherung-Betriebsvereinbarungen

(1) Jedem Dienstgeber steht die Möglichkeit offen, auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung eine be­triebliche Kollektivversicherung (bKV) gemäß § 6a BPG abzuschließen. Die einschlägigen Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes (BPG) und Versiche­rungsaufsichtsgesetzes (VAG) gelangen für die bKV zur Anwendung. Die Beitragshöhe in den Pensionskas­sen-Betriebsvereinbarungen gilt für beide Altersvor­sorgemodelle, wobei sich allfällige künftige Änderun­gen der Dienstgeberbeiträge an die Pensionskasse ebenso auf die Dienstgeberbeiträge in die bKV auszu­wirken haben. Der Dienstnehmer kann, sofern der Dienstgeber eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß obigen Bestimmungen abgeschlossen hat, un­ter den in § 5a BPG vorgesehenen Bedingungen und Rechtsfolgen den Wechsel in eine betriebliche Kollek­tivversicherung erklären. Ab dem Wechsel sind lau­fende Beiträge des Dienstgebers nur in das vom Dienstnehmer festgelegte Vorsorgemodell zu erbrin­gen.

(2) Für die betriebliche Kollektivversicherung-Be­triebsvereinbarungen gelten die Absätze 1 und 2 des § 24 sinngemäß.

§ 25 Erweiterter Kündigungsschutz:

Dienstnehmer, die nicht in ein unkündbares Dienst­verhältnis übernommen wurden und deren Dienstver­hältnis durch Kündigung seitens der Bank zu einem Zeitpunkt enden würde, an dem sie das 45. Lebensjahr vollendet und bereits 18 Jahre in der Bank verbracht haben, können nur schriftlich und mit Angabe eines  der nachstehenden Kündigungsgründe gekündigt werden:

1. Aus betriebsbedingten Gründen, wie Rationalisie­rungsmaßnahmen, Fusion, Ausgliederung, Umorgani­sation, Änderung des Arbeitsumfanges oder der Arbeitsbedingungen.

2. Aus persönlichen Gründen bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden  negativen Beurteilungen, zwischen denen mindestens 6 Monate liegen müssen. Die Beurteilungssysteme der Banken müssen insbe­sondere nachstehende Punkte enthalten:

  • Die Beurteilung erfolgt in zumindest vier Abstu­fungen.
  • Im Zuge des Beurteilungsverfahrens ist ein strukturiertes Mitarbeitergespräch zu führen.
  • Mit der Beurteilung sind gegebenenfalls Förderun­gen für den Dienstnehmer zu verbinden.
  • Gegen eine negative Beurteilung, das ist eine Ge­samtbeurteilung mit der schlechtesten Abstufung, kann der Dienstnehmer berufen.

3. Wegen eines dienstlichen oder außerdienstlichen Verhaltens, das die betrieblichen Interessen erheblich berührt (z.B. im Sinne des § 51), sofern nicht eine Ent­lassung in Frage kommt.

4. Wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Beendi­gung des Dienstverhältnisses bereits das in der ge­setzlichen Pensionsversicherung für die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat oder die Voraussetzungen aus den Versicherungsfällen der Berufsunfähigkeit / Invalidität erfüllt.
Die Bestimmungen der §§ 101, 105 ArbVG und § 25 AngG bleiben durch die vorstehenden Regelungen un­berührt.

§ 26 Betriebsvereinbarung

(1) Außer den in den einzelnen Paragrafen dieses Kol­lektivvertrages bereits genannten Materien können folgende Gegenstände in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden: Kassierfehlgelder, Zulagen, Jubi­läumsgeschenke, Beihilfen, Abfertigungsansprüche, Bestimmungen über die Qualifikation, nähere Bestimmungen über Reisegebühren und über Ruhe- und Ver­sorgungsgenüsse sowie Regelungen über Stellenplä­ne, die Auszahlungsmodalität des Bilanzgeldes gemäß § 46 Abs 6 und nähere Bestimmungen über Teilzeitbe­schäftigung.

(2) Bestimmungen über eine Berufungsinstanz im Zuge eines Disziplinarverfahrens können in einer Be­triebsvereinbarung geregelt werden. Enthält eine Be­triebsvereinbarung bereits bisher derartige Bestim­mungen, bleiben dieselben aufrecht.

(3) Die Vertragspartner kommen überein, die in den Betriebsvereinbarungen der einzelnen Banken veran­kerten Pensionsrechte in folgenden Punkten abzu­ändern:

a) Pensionsbeiträge:
In jenen Banken, wo Pensionsbeiträge eingehoben werden, wird der Pensionsbeitrag nur von jenen Bezugsteilen berechnet, die die jeweils geltende Höchstbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung übersteigen. Von dem über­ steigenden Betrag ist an Pensionsbeiträgen jener Prozentsatz zu leisten, den die öffentlichen Beam­ten des Landes leisten.

b) Einrechnung der gesetzlichen Pension:
Der Grundbetrag der gesetzlichen Pension ist ein­ rechenbar. Die auf bei der Bankpension nicht ange­rechneten Dienst- bzw. Vordienstzeiten entfallen­ den Steigerungsbeträge dürfen nicht eingerechnet werden. Der Berechnung der Steigerungsbeträge wird ein Durchschnittssatz von 1,1 % pa zugrunde gelegt, soweit nicht die Anwendung der gesetzli­chen Steigerungsbeträge für den Dienstnehmer günstiger ist. Die Summe aus den nicht einzu­rechnenden Steigerungsbeträgen und dem nach der Pensionsordnung der Bank erreichten Pensionssatz darf der Höchstsatz der Bankpension nicht übersteigen. Ist die gesetzliche Bemessungs­grundlage größer als die Bemessungsgrundlage der Bank, so ist der auf die Differenz entfallende Anteil der gesetzlichen Pension in die Bankpension nicht einzurechnen.
Die vorstehend festgelegten Grundsätze gelten analog auch für die Einrechnung von Waisen- und Witwenpensionen. Kinderzuschüsse gemäß ASVG werden bis zur Höhe der entsprechenden Bankleis­tung eingerechnet. Fällt infolge eines Dienstunfal­les eine gesetzliche Unfallpension an, wird diese – ausgenommen die Fälle des § 47 Abs 6 – nicht in die Bankpension eingerechnet. Von der Einrechnung bleibt auch ein allfälliger Hilflosenzuschuss bzw. eine Ausgleichszulage gemäß ASVG ausge­nommen.

(4)
a)
Für Dienstnehmer im Rechnungswesen, für mittel­ oder unmittelbar mit Arbeiten für den Jahresabschluss befasste Dienstnehmer in Organisations- und IT-Ab­teilungen, können durch eine Betriebsvereinbarung iS des § 4 Abs 6 AZG folgende Flexibilisierungsmög­lichkeiten vorgesehen werden:

  • Durchrechnungszeitraum maximal 52 Wochen,
  • wöchentliche Normalarbeitszeit maximal 48 Stunden,
  • tägliche Normalarbeitszeit maximal 10 Stunden, falls ein zusammenhängender mehrtägiger Zeit­ausgleich ermöglicht wird.

b) Durch Betriebsvereinbarungen kann iS des § 4 Abs 8 AZG eine 4-Tage-Woche vorgesehen werden, wobei die tägliche Normalarbeitszeit auf maximal 10 Stunden ausgedehnt werden kann, wenn die regel­mäßige Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage erfolgt.

c) In Gleitzeitvereinbarungen iS des § 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit maximal 10 Stunden betragen, wenn ein Zeitausgleich in ganzen Tagen ermöglicht wird.

d) Bei Arbeitsbereitschaft kann iS des § 5 AZG durch Betriebsvereinbarung eine wöchentliche Normalar­beitszeit von maximal 60 Stunden, eine tägliche Normalarbeitszeit von maximal 12 Stunden vorgesehen werden.

Abschnitt V Prüfungsordnung

Präambel

Lernen stellt einen integrierten Bestandteil des Arbei­tens dar. Die Dienstgeber und Dienstnehmer betonen die Wichtigkeit und das gemeinsame Interesse an  Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Es wird voraus­ gesetzt, dass jeder Dienstnehmer auch selbst an sei­ner Weiterentwicklung arbeitet und sich zu einem per­manenten Lernprozess bekennt, um dem ständigen Wandel der Anforderungen gerecht zu werden. Aufgabenbezogene Bildungsarbeit ist im gemeinsamen In­teresse, um einerseits die "Arbeitsmarktfähigkeit" der Dienstnehmer und andererseits die "Dienstleis­tungsfähigkeit" des Dienstgebers am Markt sicherzu­stellen. Lernen findet auch in der Freizeit statt.
Die Bestimmungen des Abschnittes V finden auf Lehr­verhältnisse keine Anwendung.

§ 27 Prüfungsart

Für die Dienstnehmer der Banken sind folgende Prü­fungen vorgesehen, die von den Banken oder in deren Auftrag, vom Verband der österreichischen Landes­ Hypothekenbanken oder in dessen Auftrag, von der Hypo - Bildung GmbH oder im Auftrag der Banken von anderen Bildungsanbietern, im Folgenden alle kurz "Bildungsanbieter" genannt, veranstaltet wer­den.

a) Prüfung 1 (Grundeinführung)

b) Prüfung 2 (Grundausbildung)

c) Prüfung 3 (Fachausbildung/Fachlaufbahn)

§ 28 Zulassung zu den Prüfungen

Diese Bestimmung gilt für Dienstnehmer, die vor dem 1.1.1993 in die Bank eingetreten sind.

(1) Dienstnehmer der Verwendungsgruppe 1/E sind verpflichtet, die Prüfung 1 positiv abzulegen. Die Prü­fung 2 können Dienstnehmer der Verwendungsgrup­pe 1/E ablegen, wenn sie eine mindestens siebenjäh­rige Dienstzeit in der Bank aufweisen, bereits zwei Jahre im Bürodienst verwendet werden und der Vor­stand der Ablegung der Prüfung zustimmt.

(2) Dienstnehmer der Verwendungsgruppe 2/D a), 3/C a) und 3/C c) sind verpflichtet, die Prüfungen 1 und 2 positiv abzulegen. Die Prüfung 3 können Dienst­nehmer der Verwendungsgruppe 2/D a) und 3/C a) ablegen, wenn sie eine mindestens zehnjährige Dienstzeit in der Bank aufweisen, bereits zwei Jahre im gehobenen Fachdienst verwendet werden und der Vorstand der Ablegung der Prüfung zustimmt.

(3) Dienstnehmer der Verwendungsgruppe 3/C c) können mit Zustimmung des Vorstandes die Prüfung 3 ablegen.

(4) Dienstnehmer der Verwendungsgruppe 4/B a) und 5/A sind verpflichtet, die Prüfung 1, 2 und 3 posi­tiv abzulegen

(5) Die vorgeschriebenen Prüfungen sind innerhalb nachstehender Fristen positiv abzulegen: Die Prü­fung 1 innerhalb von 2, die Prüfung 2 innerhalb von 3 und die Prüfung 3 innerhalb von 5 Jahren nach Be­ginn des Dienstverhältnisses. In einer Betriebsverein­barung kann ein anderer Zeitpunkt festgelegt werden.

(6) Die Verpflichtung zur Ablegung der genannten Prüfungen besteht für alle nach dem 1.1.1982 einge­tretenen Dienstnehmer.

(7) a) Prüfung 1 (Grundeinführung) ist für alle Dienst­nehmer weiterhin verpflichtend.

b) Prüfung 2 ist bei bankkaufmännischer Verwendung weiterhin verpflichtend. Für nicht bankkaufmännisch verwendete Dienstnehmer sind der Tätigkeit dienliche Ausbildungen anstelle der Grundausbildung (Prü­fung 2) möglich.

c) Prüfung 3 und sonstige Ausbildungen können mit Zustimmung des Dienstgebers bzw. entsprechend Stellenbeschreibung und Anforderungsprofil vom Dienstnehmer besucht werden.

(8) Soweit in Banken die Einreihung in die Verwen­dungsgruppe gemäß § 45 Abs 2 aufgrund von Stellenplänen erfolgt, gelten für die Zulassung zu den Prüfun­gen die Regelungen in diesen Stellenplänen, die von den vorstehenden Absätzen 1 bis 7 abweichen kön­nen. Enthält der Stellenplan keine die Prüfung betref­fenden Regelungen, gelten die Absätze 1 bis 7.

(9) Von den Bestimmungen der Abs 1 bis 7 kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgesehen wer­den.

§ 29 Zulassung zu den Prüfungen

Diese Bestimmung gilt für Dienstnehmer, die ab dem 1.1.1993 in die Bank eingetreten sind.

(1) Alle Dienstnehmer sind unabhängig von ihrer Ein­stufung verpflichtet, die Prüfung 1 positiv abzulegen.

(2) Prüfung 2 ist bei bankkaufmännischer Verwen­dung verpflichtend positiv abzulegen. Für nicht bankkaufmännisch verwendete Dienstnehmer sind der Tätigkeit dienliche Ausbildungen anstelle der Grundaus­bildung (Prüfung 2) möglich.

(3) Dienstnehmer, die die Prüfung 1 und 2 positiv ab­solviert haben, können Prüfung 3 und sonstige Ausbil­dungen mit Zustimmung des Dienstgebers bzw.  entsprechend Stellenbeschreibung und Anforderungs­profil besuchen.

(4) Besuchen Teilzeitbeschäftigte ab einem Teilzeit­faktor von 60 % Kurse und Bildungsmaßnahmen nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages oder für ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildungen und er­streckt sich die Kurs- bzw. Ausbildungszeit über ihre vereinbarte tägliche Arbeitszeit, so sind die anfallen­den Mehrstunden 1 : 1 abzugelten. Für verpflichtende Kurse und Bildungsmaßnahmen gilt vorstehende Re­gelung für alle Teilzeitbeschäftigten. Aufgrund unter­ schiedlicher Teilzeitmodelle ist die tägliche Anrech­nung mit max 1/5 der wöchentlichen Normalarbeits­zeit begrenzt (derzeit 7 Stunden 42 Minuten).

(5) Von den Bestimmungen der Abs 1 und 2 kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgesehen werden.

§ 30 Anmeldung

Die Anmeldung zu den Vorbereitungskursen und Prüfungen erfolgt beim Bildungsbeauftragten der Bank.

§ 31 Durchführung der Prüfungen

Die Prüfungen sollen mindestens einmal jährlich ab­gehalten werden. Die Prüfungen finden an dem vom Bildungsanbieter bestimmten Ort statt. Die Prüfung 1 ist eine schriftliche Prüfung. Die Prüfungen 2 und 3 be­stehen aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
Der mündliche Teil findet vor einer Prüfungskommis­sion statt.
Als Vorbereitung zu den Prüfungen finden Kurse statt, deren Besuch Voraussetzung für die Zulassung zur je­weiligen Prüfung ist.

§ 32 Rücktritt und Wiederholung von Prüfungen

(1) Der Rücktritt während der Prüfungen 2 und 3 ist noch nach Beendigung des schriftlichen Teiles zuläs­sig. Ein späterer Rücktritt zieht die Beurteilung nach sich.

(2) Eine Prüfung kann zum nächsten Termin wieder­holt werden. Eine einmalige Wiederholung der Prü­fung ist zulässig (insgesamt zwei Antritte).

(3) Von den Bestimmungen des Abs 2 kann im Einver­nehmen mit dem Betriebsrat abgegangen werden.

§ 33 Zeugnis

Über den Erfolg der Prüfung erhält der Prüfungswerber ein Zeugnis, welches bei allen Dienstgebern, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, Rechtsgültigkeit besitzt.

§ 34 Prüfungsrichtlinien

Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Prüfungen, die Form der Prü­fungsvorbereitung, die Prüfungsinhalte, die Feststel­lung und Bewertung der Prüfungsergebnisse werden jeweils in den vom Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken mit Zustimmung der Ver­treter der Landes-Hypothekenbanken im Wirtschafts­bereich 23 Volks-, Hypobanken, Raiffeisen der GPA­ djp erarbeiteten Prüfungsrichtlinien geregelt.

§ 35 Rückzahlung von Ausbildungskosten

Für den Rückersatz von Ausbildungskosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 2d AVRAG) mit folgen­ der Maßgabe:

a) (rückersatzfähige Beendigungsarten) Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht nur, wenn das Dienstverhältnis auf eine der folgenden Arten beendet wird:

  1. Bei Kündigung durch den Dienstnehmer, ausgenommen
    • bei Kündigung wegen Inanspruchnahme ei­ner Pension aus einer gesetzlichen Pensions­versicherung oder einer vorzeitigen Alters­pension aus dem Versicherungsfall der ge­minderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzli­chen Pensionsversicherung,
    • bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäf­tigung gem. MSchG bzw. VKG bis zum dritten Geburtstag des Kindes,
    • bei Kündigung während einer Vollzeitbeschäf­tigung bis zum dritten Geburtstag des im sel­ben Haushalt lebenden Kindes, für das nach­weislich eine nachhaltige, persönliche Betreuungsverpflichtung durch den Dienstneh­mer notwendig ist. Diese Bestimmung ist be­fristet abgeschlossen (Beobachtungszeit­raum) und gilt bis 31.7.2012. Anschließend findet eine Neuverhandlung statt.
  2. Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund, ausgenommen
    • nach Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist für weibliche Dienstnehmer,
    • nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege innerhalb von acht Wochen,
    • während der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG spätestens drei Mo­nate vor Ende der Karenz.
  3. Bei begründeter Entlassung.
  4. Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhält­nisses, wenn der Dienstgeber dies spätestens an­lässlich der Auflösungsvereinbarung schriftlich ver­langt hat.

b) (Ausbildungskosten) Unter Ausbildungskosten fallen Kurs-, Seminar- und Tagungsgebühren, Fahrt- und Aufenthaltskosten, Prüfungskosten so­ wie Kosten für Lernbehelfe. Hierbei macht es kei­nen Unterschied, ob die Ausbildung von der Bank selbst oder von einem externen Ausbildungsveran­stalter durchgeführt wird. Für die konkrete Ausbil­dungsmaßnahme dem Dienstgeber zugeflossene Förderungsmittel sind von den rückersatzfähigen Kosten abzuziehen.

c) (fortgezahltes Entgelt) Eine Vereinbarung über die Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts ist auch dann nicht zulässig, wenn der Dienstnehmer für die Dauer der Ausbil­dung von der Dienstleistung freigestellt ist.

d) (Bindungsdauer) Eine Verpflichtung zur Rücker­stattung besteht insbesondere dann nicht, wenn das Dienstverhältnis nach mehr als drei Jahren, für Spezialausbildung nach mehr als fünf Jahren, nach Ende der Ausbildung oder vorher durch Frist­ablauf (Befristung) geendet hat. Die Grundeinfüh­rung und die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Bil­dungsveranstaltung gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungen für eine konkrete Stelle sind nicht rückerstattungsfähig.
Eine Spezialausbildung, die eine längere als drei­jährige Bindungsdauer rechtfertigt, liegt bei Aus­bildungen mit Ausbildungskosten ab € 10.000, ab 1.1.2011 jährlich angepasst mit der Valorisie­rung des Gehaltsschemas Neu, vor. Ausgenom­men sind Fachlaufbahn und Fachausbildung. Bei nicht bankkaufmännischer Tätigkeit gilt diese Re­gelung sinngemäß. Absolvierte Einzelmodule mo­dularer Ausbildungen sind hierbei zusammenzu­rechnen und gelten als eine Gesamtausbildung.

e) (Aliquotierung) Die Höhe der Rückzahlungsver­pflichtung nimmt mit dem Verstreichen der Bin­dungsdauer monatlich linear um 1/36 bzw. 1/60 der Ausbildungskosten ab.

f) (Transparenzgebot) Die auf den Arbeitnehmer entfallenden rückersatzfähigen Ausbildungskos­ten sind vor Antritt der Ausbildung (beispielsweise in einem Ausbildungskatalog) transparent zu ma­chen. Wird ein Ausbildungskostenrückersatz sei­tens des Dienstgebers geltend gemacht, ist dem Dienstnehmer eine Aufstellung über Art und Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes unter Be­rücksichtigung der Aliquotierung zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt VI Überleitung und Erwartungsschutz

Präambel

Durch die Einführung des neuen Gehaltsschemas Neu wurde eine zukunftsorientierte Gehaltsstruktur, die das Lebenseinkommen adäquater über den Verlauf der Karriere verteilt und die Lernkurvenentwicklung berücksichtigt, verwirklicht.
Das Gehaltsschema Neu basiert auf 14 Bezügen pro Jahr. Ein weiterer Bezug in Form eines Bilanzgeldes  ist  nicht mehr vorgesehen.
Um Dienstnehmern, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2011  bestanden hat und die der früheren Gehaltsregelung des § 8a des vor 1.1.2011 gültigen Kollektivvertrages unterlegen sind, ihre Erwartungshal­tung in Bezug auf die Entwicklung ihrer Einkommen zu sichern, wurde ein zeitlich befristeter Bestands­schutz vereinbart. In den nachfolgenden Bestimmun­gen werden die Überleitung in das Gehaltsschema Neu und der befristete Bestandsschutz (Erwartungs­schutz) geregelt.

§ 36 Geltungsbereich

(1) Abschnitt VI gilt – mit Ausnahme von § 44 – für Dienstnehmer,

(i) deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1.1.2011 bestanden hat und

(ii) die der Gehaltsregelung des § 8a des Kollektiv­vertrages für die Angestellten der österreichi­schen Landes-Hypothekenbanken, in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung, unterlagen.

(2) Für Dienstnehmer der HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft,

(i) die vor 1.1.1993 eingetreten sind und

(ii) zu einem späteren Zeitpunkt in die Gehaltsrege­lung des § 8a des Kollektivvertrages für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, in der bis 31.12.2010 gültigen Fas­sung, übergeleitet wurden, gilt ausschließlich der § 44 dieses Abschnittes.

§ 37 Definitionen und Umgang mit bestehenden Regelungen

(1) (Jahresgehaltsschema Neu) Dieses setzt sich aus 14 Schemabezügen des Gehaltsschemas Neu zu­ sammen.
Anlage: Jahresgehaltsschema Neu

(2) (Jahresgehaltsschema Alt) Dieses setzt sich aus 14 Schemabezügen und einem 100 %igen Bilanz­geld gemäß des alten Gehaltsschemas (Gehaltssche­ma Alt), des Kollektivvertrages für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung, zusammen. Es gilt für jene Dienstnehmer, die zum Überleitungsstichtag ein 100 %iges Bilanzgeld beziehen.
Das Jahresgehaltsschema Alt mit jeweils einem 75 %, 50 % oder 25 %igen  Bilanzgeld errechnet sich aus 14 Schemabezügen des Gehaltsschemas Alt und dem jeweiligen anteiligen Bilanzgeld. Es gilt für jene Dienstnehmer, die  zum  Überleitungsstichtag  ein  75 %, 50 % oder 25 %iges Bilanzgeld beziehen. An Bilanzgeld gebühren im ersten Dienstjahr 25 %, im zweiten Dienstjahr 50 %, im dritten Dienstjahr 75 % und ab dem vierten Dienstjahr 100 %. Die Erhöhun­gen entsprechend der angeführten Staffelung sind während des Erwartungsschutzzeitraumes zu berück­sichtigen.
Anlage: Gehaltsschema Alt und Jahresgehaltsschema Al

(3) Vor dem 1.1.2011bestehende Regelungen in Be­triebsvereinbarungen und Einzelverträgen, die zu­ sätzliche Entgelte (über die kollektivvertraglichen Ansprüche hinaus) an einem Monatsbezug bemessen, haben den Monatsbezug des Gehaltsschemas (Ge­haltsschema Alt) des Kollektivvertrages für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung, als Ba­sis. Daher kommt es durch die Überleitung auf 14 Ge­hälter bezogen auf den Monatsbezug zu einer Erhö­hung des ursprünglich vereinbarten Bezuges. Die Überleitung in das Gehaltsschema Neu darf daraus re­sultierend jedoch nicht zu einer Besser- oder Schlech­terstellung  führen.
Der Monatsbezug gilt daher in bereits vor dem 1.1.2011 bestehenden Regelungen in Betriebsvereinba­rungen und Einzelverträgen als so angepasst, dass er einem Betrag entspricht, der vor der Überleitung 1.1.2011 bestanden hat (unter Berücksichtigung all­fälliger KV-Erhöhungen - Valorisierung und Vorrü­ckung), es sei denn, der vorliegende Kollektivvertrag trifft dazu ausdrücklich eine andere Regelung. Sofern dem Dienstnehmer aufgrund einer Betriebsvereinba­rung oder einer einzelvertraglichen Regelung Zulagen gewährt werden, die mehr als 14-mal ausgezahlt wur­ den, werden diese in einer Jahresbetrachtung ange­passt (Jahresbetrag der Zulagen vor Überleitung divi­diert durch 14).
Bei der Berechnung des Monatsbezuges als Basis für die Vergütung von Überstunden, als Basis für die Be­messungsgrundlage bei der Berechnung des Pen­sionskassenbeitrages sowie bei der Berechnung des Jubiläumsgeldes, gilt der Monatsbezug in der jeweili­gen tatsächlichen Höhe nach der Überleitung.

§ 38 Überleitungssystematik

(1) Dienstnehmer gemäß § 36 Abs 1, sind mit Stich­tag 1.1.2011 ("Überleitungsstichtag") nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von den Verwendungs­gruppen I bis VI, des Gehaltsschemas gemäß § 8a des Kollektivvertrages für die Angestellten der öster­reichischen Landes-Hypothekenbanken, in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung, in die Beschäftigungs­gruppen A bis F (§ 5) dieses Kollektivvertrages, über­ zuleiten.

(2) Die Überleitung erfolgt durch die Einreihung in ei­ne Beschäftigungsgruppe ("Gruppenüberleitung") und die Einstufung in die entsprechende Gehaltsstufe und das jeweilige Verweildauerjahr ("Stufenüber­leitung")

(3) Vor der Überleitung ist die schemamäßige Vorrü­ckung per 1.1.2011 im Gehaltsschema gemäß § 8a des Kollektivvertrages für die Angestellten der östereichischen Landes-Hypothekenbanken, in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung, vorzunehmen.

§ 39 Gruppenüberleitung

(1) Dienstnehmer in der Verwendungsgruppe I sind in die Beschäftigungsgruppe A  einzureihen.

(2) Dienstnehmer in der Verwendungsgruppe II  sind in die Beschäftigungsgruppe B einzureihen.

(3) Dienstnehmer in der Verwendungsgruppe III sind in die Beschäftigungsgruppe C einzureihen.

(4) Dienstnehmer in der Verwendungsgruppe IV sind in die Beschäftigungsgruppe D einzureihen.

(5) Dienstnehmer in der Verwendungsgruppe V sind in die Beschäftigungsgruppe E einzureihen.

(6) Dienstnehmer in der Verwendungsgruppe VI sind in die Beschäftigungsgruppe F einzureihen.

§ 40 Stufenüberleitung

(1) Die Stufenüberleitung erfolgt auf Basis des entsprechenden Jahresgehaltsschemas Alt und des Jahresgehaltsschemas Neu.

(2) Die Dienstnehmer sind nach der Gruppenüberleitung gemäß § 39 in die betragsmäßig gegenüber dem vor der Gruppenüberleitung bestandenen Schemagehaltes des Jahresgehaltsschema Alt nächstniedrigere Gehaltsstufe und dort in das erste Verweildauerjahr in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe des Jahresgehaltsschema Neu einzustufen.

(3) Ist eine Einstufung in die nächstniedrigere Gehaltsstufe nicht möglich, ist der Dienstnehmer in die erste Gehaltsstufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe einzustufen.

(4) Der Ausgleich eines allfälligen Differenzbetrages zum bisherigen Schemagehalt des Jahresgehaltsschemas Alt wird durch die Ausgleichszulage Schema Neu vorgenommen (§ 42).

§ 41 Erwartungsschutz

(1) Für Dienstnehmer gemäß § 36 Abs 1 ist zum Zeitpunkt der Überleitung ein Erwartungsschutzzeitraum (in Jahren) festzustellen. Der Erwartungsschutzzeitraum richtet sich nach der Dauer der zum Überleitungsstichtag in einem aufrechten Dienstverhältnis (im Sinne eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses) verbrachten Dienstzeit in der Bank.

(2) Bei einer Dienstzugehörigkeit bis zu 5 Dienstjah­ren beträgt der Erwartungsschutzzeitraum 10 Jahre. Ab dem 6. Dienstjahr beträgt der Erwartungsschutzzeitraum 15 Jahre. Demnach gebührt allen Dienstneh­mern, die vor 2.1.2006 eingetreten sind und während diesem Zeitraum ein aufrechtes Dienstverhältnis aufweisen, ein 15-jähriger Erwartungsschutz.

(3) Für Dienstnehmer gemäߧ 36 Abs 1 ist zum Überleitungsstichtag eine Einstufung im entsprechenden Jahresgehaltsschema Alt festzuhalten.
Die im entsprechenden Jahresgehaltsschema Alt ausgewiesenen Schemagehälter sind über einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Überleitungsstichtag in der gleichen Höhe zu valorisieren wie die Schemagehälter des Gehaltsschemas Neu.

(4) Kollektivertragliche Vorrückungen sowohl im Jahresgehaltsschema Neu als auch im entsprechenden Jahresgehaltsschema Alt erfolgen während des Erwartungsschutzzeitraums nach den im jeweiligen Schema vorgesehenen Verweildauerjahren. Nach Ende des Erwartungsschutzzeitraumes erfolgen Vorrückungen nur mehr im Gehaltsschema Neu.

(5) Im Erwartungsschutzzeitraum gilt das Prinzip der Besserstellung. Demnach hat der Dienstnehmer gemäß § 36 Abs 1 jedes Jahr Anspruch auf den Betrag des jeweils höheren Schemagehaltes des entsprechenden Jahresgehaltsschema Alt oder des Jahresgehaltsschema Neu.

(6) Der Ausgleich einer allfälligen positiven Differenz des Jahresgehaltsschemas Alt zum Jahresgehaltsschema Neu wird ab dem Überleitungsstichtag und während des jeweils gesamten Erwartungsschutzzeitraumes durch die Ausgleichszulage Schema Neu (§ 42) sichergestellt. Die Neuberechnung erfolgt jeweils zum Vorrückungsstichtag, das ist jeweils der erste Jänner(§ 7 Abs 3).

(7) Wurde ein Dienstnehmer auf Basis des Jahresgehaltsschemas Alt mit jeweils einem 25 %, 50 % oder 75 %igen Bilanzgeld übergeleitet, ist nach jeweils einem weiteren Dienstjahr (berechnet vom Eintrittsdatum) das Jahresgehaltsschema Alt mit jeweils dem nächsthöheren anteiligen Bilanzgeld (50 % oder 75 %) als Vergleichsbasis heranzuziehen bis das Jahresgehaltsschema Alt mit einem 100 %igen Bilanzgeld erreicht ist.
Es kann daher in diesen Fällen zu einer zusätzlichen unterjährigen Anpassung der Ausgleichszulage Schema Neu kommen.

(8) Zeiten einer allfälligen Karenz, eines unbezahlten Urlaubes, einer krankheitsbedingten Abwesenheit oder einer sonstigen Abwesenheit, die während des 10- oder 15-jährigen Erwartungsschutzzeitraumes anfallen, verlängern den jeweiligen Erwartungsschutzzeitraum nicht.

(9) Umreihungen erfolgen nur mehr im Gehaltsschema Neu. Bei einer Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe entfällt der Erwartungsschutz.

(10) Bei Erreichen der Gehaltsstufe 9 im Gehaltsschema Neu kann ein zusätzlicher Ausgleich in Form von Überleitungszulagen (§ 43) gebühren.

§ 42 Ausgleichszulage Schema Neu

(1) Die Höhe der Ausgleichszulage Schema Neu er­ gibt sich aus einer allfälligen positiven Differenz des jeweiligen Jahresgehaltsschemas Alt zum Jahresge­ haltsschema Neu und gebührt während des jeweiligen gesamten  Erwartungsschutzzeitraumes.

(2) Die Ausgleichszulage Schema Neu ist im Rahmen des Prinzips der Besserstellung grundsätzlich jährlich neu zu berechnen. Eine unterjährige Anpassung muss auch in den Fällen des § 41 (7) und im Falle einer Valo­risierung erfolgen. Demnach ist eine betragsmäßige Änderung der Ausgleichszulage Schema Neu oder der Wegfall der Ausgleichszulage Schema Neu inner­halb des Erwartungsschutzzeitraumes möglich.

(3) Die Ausgleichszulage Schema Neu wird mit dem Schemabezug in 14 gleichen Teilen ausbezahlt.

(4) Die Ausgleichszulage Schema Neu unterliegt der Pensionskassenfähigkeit.

(5) Die Ausgleichszulage Schema Neu zählt zur Basis für die Überstundenentlohnung.

(6) Eine am letzten Tag des Erwartungsschutzzeitrau­mes bestehende Ausgleichszulage Schema Neu wird nach dem Ende des Erwartungsschutzzeitraumes wie folgt aufgezehrt: Sie reduziert sich bei einer Gehalts­stufenvorrückung um 50 % des jeweiligen Vorrü­ckungsbetrages (Differenzbetrag zwischen den Ge­haltsstufen). Die noch bestehende Ausgleichszulage Schema Neu ist jeweils in der Höhe der Schemavalori­sierung anzupassen.

(7) Im Falle einer Umreihung in eine andere Beschäf­tigungsgruppe erhöht die Ausgleichszulage Schema Neu den bisherigen Schemabezug, der dann als Basis für die Einstufung in jene Gehaltsstufe, die den nächsthöheren Gehaltsansatz gewährt, heranzuzie­hen ist.
Ab dem Zeitpunkt der Umreihung in eine höhere Be­schäigungsgruppe fällt der Erwartungsschutz (§ 41) weg.

§ 43 Überleitungszulagen

(A) Überleitungszulage 1

(1) Ein Anspruch auf die Überleitungszulage 1 ent­steht  erst mit Ablauf oder Wegfall des Erwartungsschutzzeitraumes. Der Anspruch besteht frühestens nach Ablauf von drei in der Gehaltsstufe 9 verbrachten Dienstjahren. Endet der Erwartungsschutzzeitraum nach drei oder mehr Verweildauerjahren in der Gehaltsstufe 9, gebührt die Überleitungszulage 1 erst nach einem Jahr Wartezeit.

(2) Die Überleitungszulage 1 beträgt 3,5 % der Ge­haltsstufe 9 in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe des Jahresgehaltsschemas Neu.

(3) Wird die Überleitungszulage 1 bereits gewährt, fällt sie im Rahmen einer Umreihung (siehe C Abs 5) in eine andere Beschäftigungsgruppe weg und lebt nicht wieder auf.

(4) Wird die Überleitungszulage 1 noch nicht gewährt, bleibt im Falle einer Umreihung in eine höhere Be­schäftigungsgruppe ein zukünftiger Anspruch auf die Überleitungszulage 1 bestehen. Ein Anspruch auf eine Überleitungszulage 2 (gemäß Absatz B) kann in die­sem Fall nicht entstehen.

(B) Überleitungszulage 2

(1) Der Anspruch auf die Überleitungszulage 2 ent­steht nach drei Jahren Erhalt der Überleitungszula­ge 1.

(2) Die Überleitungszulage 2 beträgt 3,5 % der Ge­haltsstufe 9 in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe des Jahresgehaltsschemas Neu.

(3) Bei einer Umreihung in eine höhere Beschäfti­gungsgruppe entfällt der Anspruch auf eine Überlei­tungszulage 2 und lebt nicht wieder auf.

(C) Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Überleitungszulagen dürfen nicht mit anderen Gehaltsbestandteilen  gegengerechnet werden.

(2) Die Überleitungszulagen werden in 14 gleichen Teilen mit dem Schemabezug ausgezahlt.

(3) Die Überleitungszulagen unterliegen der Pen­sionskassenfähigkeit.

(4) Die Überleitungszulagen zählen zur Basis für die Überstundenentlohnung.

(5) Im Falle einer Umreihung in eine andere Beschäf­tigungsgruppe erhöhen jeweils bestehende Überlei­tungszulagen den bisherigen Schemabezug, der dann als Basis für die Einstufung in jene Gehaltsstufe, die den nächsthöheren Gehaltsansatz gewährt, heranzu­ziehen ist.

(D) Einschleifregelungen

(1) Dienstnehmer mit 15-jährigem Erwartungs­schutzzeitraum

a) Dienstnehmer, die sich zum Überleitungsstichtag in der Gehaltsstufe 24 oder  25 des Gehaltsschemas Alt befinden, haben Anspruch auf die Überleitungszulage 1, nicht aber auf die Überleitungszulage 2.

b) Dienstnehmer, die sich  zum Überleitungsstichtag in der Gehaltsstufe 26 oder höher des Gehaltssche­mas Alt befinden, haben keinen Anspruch auf eine Überleitungszulage 1 oder 2.

(2) Dienstnehmer mit 10-jährigem Erwartungs­schutzzeitraum

a) Dienstnehmer, die sich zum Überleitungsstichtag in der Gehaltsstufe 29 oder 30 des Gehaltsschemas Alt befinden, haben Anspruch auf die Überleitungszulage 1, nicht aber auf die Überleitungszulage 2.

b) Dienstnehmer, die sich zum Überleitungsstichtag  in der Gehaltsstufe 31 oder höher des Gehaltssche­mas Alt befinden, haben keinen Anspruch auf eine Überleitungszulage 1 oder 2.

(3) Die oben genannte Einschleifregelung (Abs 1und 2) gilt nicht, wenn eine oder mehrere Umreihungen im Gehaltsschema Neu erfolgt sind. Dann gebührt die Überleitungszulage 1 gemäß § 43 Absatz (A). Ein An­spruch auf eine Überleitungszulage 2 besteht in die­ sem Fall nicht.

§ 44 Ausnahmeregelung

(1) Dienstnehmer der HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft die vor 1.1.1993 eingetreten sind und zu einem späteren Zeitpunkt in die Gehaltsregelung des § 8a des Kollektivvertrages für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung, übergeleitet wurden, werden nicht in das Gehaltsschema Neu übergeleitet.

(2) Für diese Dienstnehmer gilt weiterhin die Gehaltsregelung des § 8a des Kollektivvertrages für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung

(3) Die HYPO-BANK BURGENLAND Aktiengesellschaft wird ermächtigt, in einer Betriebsvereinbarung festzulegen wie diese Gehaltsregelung übernommen wird und das Gehaltsschema jährlich angepasst wird (die Valorisierung hat in der gleichen Höhe zu erfolgen, wie das Gehaltsschema Neu des Kollektivvertrages gültig ab 1.1.2011).

Abschnitt VII Dienstnehmer mit Eintritt vor 1.1.1993

Unterabschnitt A Gehaltsregelungen

Der Unterabschnitt A ist nur auf Dienstnehmer an­zuwenden, die vor 1.1.1993 in die Bank eingetreten sind und nicht zu einem späteren Zeitpunkt in ein an­deres Gehaltsschema übergeleitet wurden (z.B. in das frühere § 8a Gehaltsschema). Für Dienstnehmer, die nach 1.1.1993 eingetreten sind und für die die Bestimmungen wie für Eintritte vor 1.1.1993 gegolten haben und nicht zu einem späteren Zeitpunkt in ein anderes Gehaltsschema übergeleitet wurden, ist ebenfalls der Unterabschnitt A anzuwenden.

§ 45 Verwendungsgruppen

(1) Die Dienstnehmer werden je nach ihrer Verwen­dung in folgende fünf Gruppen  eingeteilt:

1/E Hilfsdienst
Dienstnehmer, die hauptsächlich einfache manipulati­ve oder schematische Arbeiten ausüben.

2/D  Bürodienst
a) Dienstnehmer, die zu einfachen bürotechnischen Arbeiten verwendet werden und als Vorbildung ei­ne Handelsschule oder eine abgeschlossene Büro­lehre in einem Kreditinstitut nachweisen.

b) Dienstnehmer der Gruppe 1/E mit der gleichen Verwendung, wenn sie sich nach mindestens sie­benjähriger Dienstzeit in der Bank als Angestellte mit Zustimmung des Vorstandes der Prüfung 2 mit Erfolg unterzogen haben.

3/C Fachdienst
a) Dienstnehmer mit einer gleichen Vorbildung wie unter 2/D a), die jedoch eine Dienstzeit von min­destens fünf Jahren in einer Kreditunternehmung nachweisen und qualifizierte Tätigkeiten weisungs­gebunden ausführen.

b) Dienstnehmer der Gruppe 2/D b) mit der gleichen Verwendung können nach mindestens 10 in dieser Verwendungsgruppe verbrachten Dienstjahren in Verwendungsgruppe "C" eingereiht werden.

c) Dienstnehmer, die als Vorbildung die Matura nach­weisen.

4/8  Gehobener Fachdienst
a)
Dienstnehmer, die als Vorbildung die Matura nach­ weisen und entweder qualifizierte Tätigkeiten selbstständig ausführen oder Mitarbeiter der Verwendungsgruppe 3/C führen.

b) Dienstnehmer der Gruppe 2/D a) und 3/C a) mit ei­ner Verwendung laut lit a), wenn sie sich nach min­destens zehnjähriger Dienstzeit in der Bank als Angestellte mit Zustimmung des Vorstandes der Prü­fung 3 mit Erfolg unterzogen haben.

c) Dienstnehmer, die ein abgeschlossenes einschlägi­ges Hochschulstudium achweisen.

5/A  Höherer Dienst
a)
Dienstnehmer, die ein abgeschlossenes einschlägi­ges Hochschulstudium nachweisen und entweder eine solcherart qualifizierte Tätigkeit selbstständig erledigen oder Gruppen leiten, denen Mitarbeiter der Verwendungsgruppe 4/B  angehören.

b) Dienstnehmer der Gruppe 4/8 a) können nach zehnjähriger Dienstzeit in der Bank mit Zustim­mung des Vorstandes in Verwendungsgruppe 5/A eingereiht werden.

(2) Soweit in Banken durch Betriebsvereinbarung geregelte Stellenpläne bestehen, richtet sich die Einrei­hung in die Verwendungsgruppen nicht nach den in Abs 1 genannten Kriterien, sondern ausschließlich nach den Stellenplänen.

(3) In den Banken, in denen die Einreihung in die Ver­wendungsgruppen gemäß Abs 1 erfolgt, haben sich die vollzeitbeschäftigten Dienstnehmer der Grup­pen 1/E, 2/D a), 3/C a), 3/C c), 4/B a) und 5/A den in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfung zu un­terziehen, von deren erfolgreicher Ablegung die Weiterverwendung abhängig gemacht werden kann.

(4) Die Prüfungen erfolgen nach den in Abschnitt V festgelegten Richtlinien.

(5) Studiennachweise und Prüfungen, die bei der An­stellung nicht berücksichtigt wurden sowie später oh­ne ausdrückliche Zustimmung der Bank abgelegte Prüfungen begründen keinen Anspruch auf Höherrei­hung (Umreihung).

§ 46 Gehaltsschema

(1) Für die Einreihung in das Gehaltsschema ist die Gliederung nach § 4 maßgebend, wobei den Dienst­nehmern unter den gleichen Voraussetzungen wie den Beamten des jeweiligen Bundeslandes die Errei­chung höherer Dienstklassen möglich ist.

(2) Die Besoldung erfolgt, soweit nicht durch Kollek­tivvertrag abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, analog dem Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten des jeweiligen Bundeslandes entsprechend den Bestimmungen der §§ 3 bis 7, 8 Ab­satz 1 und Absatz 3, 12a Absatz 1 bis Absatz 5 und Ab­satz 9, 28, 29, 31 bis 34 und 88 des Gehaltsgesetzes 1956 BGBI. Nr 54/56. Andere besoldungsrechtliche Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 finden kei­ne Anwendung. Bei der Landes-Hypothekenbank Nie­derösterreich gelten die in der Dienstpragmatik der niederösterreichischen Landesbeamten hinsichtlich der Besoldung für die Sonderverwaltung enthaltenen, den obigen Paragrafen entsprechenden Bestimmun­ gen. Beförderungen beschließt der Vorstand.

(3) Dienstnehmern, die einen ordentlichen Präsenz­dienst/Zivildienst ableisten wird die Zeit der Dienst­verhinderung in vollem Ausmaß, max bis zum Höchstausmaß der gesetzlichen Dauer, bei Vorrückungen an­gerechnet.

(4) folgende Zeiten werden Dienstnehmern, die ei­nen Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz in Anspruch nehmen, bei der Vorrückung angerechnet:

a) bei Geburten bis 31.12.2008: es gilt die zum je­weiligen Zeitpunkt gültige KV-Regelung,

b) bei Geburten ab 1.1.2009 bis 31.12.2010: die ersten 12 Monate der Elternkarenz,

c) bei Geburten ab dem 1.1.2011 bis 31.7.2019: die Zeit des in Anspruch genommenen Karenzur­laubes nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz bis zum Höchstausmaß der gesetzli­chen Karenzdauer,

d) bei Geburten ab dem 1.8.2019: die Zeiten der Ka­renz werden für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den §§ 15 Abs 1 (bis zum Ablauf des 2. Le­bensjahres des Kindes) und 15c Abs 2 Z 3 (bis max. 6 Monate über das 2. Lebensjahr hinaus) und Abs 3 (in der Dauer von bis zu 6 Monaten) Mut­terschutzgesetz 1979 idF ab 1.8.2019 (vgl. BGBI. 68/2019) und § 7c VKG idF ab 1. 8. 2019 ange­rechnet.

(5) a) Bankzulage:
Dienstnehmer, die ab dem 1.1.1989 in die Bank ein­treten, erhalten nach vier in der Bank als Dienstneh­mer verbrachten Dienstjahren eine Bankzulage in folgendem Ausmaß:

im   5. und  6. Dienstjahr ......................... 10 %
im   7. bis 10. Dienstjahr ......................... 13 %
im 11. bis 16. Dienstjahr ......................... 16 %
im 17. bis 19. Dienstjahr ......................... 18 %
ab dem 20. Dienstjahr ............................. 20 %

Dienstnehmer, die vor dem 1.1.1989 in die Bank ein­getreten sind, erhalten nach einem in der Bank als Dienstnehmer verbrachten Dienstjahr eine Bankzula­ge in folgendem Ausmaß:

im   2. Dienstjahr ...................................... 5 %
im   3. und 4. Dienstjahr ........................... 8 %
im   5. und  6. Dienstjahr ......................... 10 %
im   7. bis 10. Dienstjahr ......................... 13 %
im 11. bis 16. Dienstjahr ......................... 16 %
im 17. bis 19. Dienstjahr ......................... 18 %
ab dem 20. Dienstjahr ............................. 20 %

b) Familienzulage:
Die Bankzulage erhöht sich für verheiratete Dienst­nehmer oder Dienstnehmerin einer eingetragenen Partnerschaft um 2 %-Punkte. Sind beide Ehepartner/eingetragene Partner in der Bank beschäftigt, ge­bührt diese Zulage jedoch nur einmal. Nicht verheira­tete/nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben­de Dienstnehmer erhalten diese Zulage, wenn ihrem Haushalt ein Kind angehört, für das sie die gesetzliche Familienbeihilfe erhalten. Der Familienbeihilfenbe­scheid muss auf den Dienstnehmer ausgestellt sein.

c) Kinderzulage:
1. Für jedes Kind, für das der Dienstnehmer die ge­setzliche Familienbeihilfe erhält (der Familienbeihil­fenbescheid muss auf den Dienstnehmer ausgestellt sein) bzw. Kinderzulage gemäß Punkt 4 erhält, erhöht sich die Bankzulage bei einem Alter des Kindes unter 10 Jahren um 2 %-Punkte, mindestens jedoch um EUR 39,97, wenn das 10. Lebensjahr überschritten worden ist, um 3 %-Punkte, mindestens jedoch um EUR 50,87. Die Prozentsätze gemäß lit a) bis c) errechnen sich aus dem Gehalt samt allfälligen gesetzli­chen Teuerungszulagen.

2. Geschiedene Dienstnehmer erhalten über Antrag die kollektivvertragliche(n) Kinderzulage(n), solange für das (die) Kind(er) aus der geschiedenen Ehe Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht (der Familienbeihilfenbescheid ist nicht auf den Dienstneh­mer ausgestellt) bzw. Kinderzulage gemäß Punkt 4 zusteht und solange sie Unterhaltsleistung(en) nach­weislich erbringen und der andere Elternteil keine ver­gleichbare(n) Zulage(n) oder Leistung(en) von den Landeshypothekenbanken bezieht. Der Nachweis über die Alimentationsleistung ist anlässlich der An­tragstellung und in weiterer Folge einmal jährlich zu erbringen. Die Bestimmung dieses Absatzes gilt seit 1.2.2008.

3. Wird die Familienbeihilfe rückwirkend zuerkannt oder rückwirkend gestrichen, ist die entsprechende Nachzahlung der Kinderzulage durch die Bank oder Rückzahlung der bezogenen Kinderzulage durch den Dienstnehmer vorzunehmen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, bei Änderungen des Familienbeihilfenbezuges den Nachweis darüber ohne Aufforderung zu er­ bringen.

4. (entfällt ab 1.4.2015)

(6) Weiters erhalten die Dienstnehmer ein Bilanzgeld in der Höhe eines Monatsbezuges (Berechnungsart wie 13. und 14. Monatsbezug, gemäß § 3, Abs 3 Ge­haltsgesetz).

(7) Jugendliche Dienstnehmer erhalten den niedrigs­ten Bezug des Schemas, vermindert bis zum vollende­ten 15. Lebensjahr um 30 %, bis zum vollendeten 16. Lebensjahr um 20 % und bis zum vollendeten 17. Lebensjahr um 10 %.

(8) Es steht jeder Bank frei, anstelle des obigen Be­soldungsschemas ein nach ihren speziellen Bedürfnis­sen gewähltes Schema in der Betriebsvereinbarung festzulegen. Auch diesem Schema kommt volle Kol­lektivvertragswirkung zu, wenn der Gesamtjahresbe­zug des einzelnen Dienstnehmers mindestens dem Gesamtjahresbezug nach diesem Kollektivvertrag entspricht.

Unterabschnitt B Unkündbarkeit

Der Unterabschnitt B ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden, die vor dem 1.1.1999 unkündbar gestellt wur­den.

§ 47 Unkündbarkeit, Ruhe- und Versorgungsgenüsse

(1) Nach 10-jähriger Dienstleistung als Dienstneh­mer in der Bank, frühestens aber nach Vollendung des 29. Lebensjahres, kann der Dienstnehmer bei gu­ter Dienstleistung und nach Feststellung der Tauglich­keit in gesundheitlicher Beziehung in ein unkündbares Dienstverhältnis übernommen werden. Diese unkündbar gestellten Dienstnehmer haben in den in der Betriebsvereinbarung geregelten Fällen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Von den Dienstnehmern, die diese Voraussetzungen aufweisen, müs­sen mindestens 75 % in einem pragmatisierten Be­amten- oder in einem unkündbaren Angestelltenverhältnis stehen. Die Feststellung dieser Verhältniszahl erfolgt jeweils zum Jahresende. Dienstnehmer, die nach Abs 3 oder 4 einen Ruhegenuss beziehen, sind auf den Prozentsatz von 75 anzurechnen.

(2) Ein unkündbares Dienstverhältnis kann vonseiten der Bank nur durch Versetzung in den Ruhestand oder gemäß den Bestimmungen des § 55 beendet werden.

(3) Ist der Dienstnehmer infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperli­chen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine als Dienstnehmer in der Bank verbrachte Dienstzeit mindestens 5 Jahre, so wird ihm ein Ruhe­genuss im Sinne des Abs 1 gewährt. Dabei ist er je­denfalls so zu behandeln, als ob er eine Dienstzeit von 10 Jahren als Dienstnehmer in der Bank aufzuwei­sen hätte.

(4) Ein Ruhegenuss im Sinne des Abs 1 gebührt künd­baren Dienstnehmern, die infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit dienstunfähig geworden sind und aus diesem Grund eine Unfallrente beziehen. Als Dienstunfälle zählen auch Verletzungen im Zu­sammenhang mit Raubüberfällen, bei denen ein Dienstnehmer in Ausübung seines Bankdienstes zu Schaden kommt. Der Berechnung der Bankpension ist in diesen Fällen eine mindestens 20-jährige Bank­dienstzeit zugrunde zu legen. Dienstnehmern mit ei­ner mehr als 10-jährigen Dienstzeit ist eine Dienstzeit von weiteren 10 Jahren anzurechnen, wobei jedoch der Höchstsatz der Bankpension mit 35 pensionsanre­chenbaren Dienstjahren nicht überschritten werden darf. Die Anrechnung der fiktiven Dienstzeit ist sowohl hinsichtlich der tourlichen Vorrückungen als auch hinsichtlich des Bemessungsprozentsatzes vorzunehmen. Die vorstehenden Anrechnungsbestimmungen gelten unter den gleichen Voraussetzungen auch für unkündbare Dienstnehmer.

(5) Im Falle des Ablebens eines nach Abs 4 an­ spruchsberechtigten Dienstnehmers haben die Hin­terbliebenen Anspruch auf Versorgung im Sinne des Abs 1 auf der Grundlage der gemäß Abs 4 angerechne­ten Dienstzeit.

(6) Übersteigen Unfallrente zuzüglich Bankpension in den Fällen des Abs 4 und 5 den Höchstsatz der Bank­pension, so wird die Bankleistung um diesen Mehrbetrag gekürzt.

(7) Ab 1.1.1999 gilt § 47 nur mehr für die bis zu die­sem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen der Abs 1 bis 6 unkündbar gestellten Dienstnehmer und deren Hinterbliebene.

Unterabschnitt C Disziplinarordnung

§ 48 Geltungsbereich

Diese Disziplinarordnung gilt für die gemäß § 47 un­kündbar gestellten Dienstnehmer, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, und für Pensionisten im Sinne des § 47.

1. Pflichtverletzungen

§ 49 Art der Pflichtverletzung

Bei Pflichtverletzungen wird zwischen Ordnungswidrigkeiten und Dienstvergehen unterschieden.

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten sind solche Pflichtverletzun­gen, die im Einzelfall auf den Dienst keinen maßgebli­chen oder wesentlich störenden Einfluss ausüben, wie z.B. Unpünktlichkeit, nicht genügender Fleiß und Eifer Unaufmerksamkeit im Dienst, nicht entsprechendes Benehmen im Verkehr mit Kunden oder im sonstigen Dienstverkehr.

§ 51 Dienstvergehen

(1) Dienstvergehen sind grobe Pflichtverletzungen, insbesondere solche, die den Dienstbetrieb, das Anse­hen oder überhaupt die Interessen der Bank gefähr­den oder schädigen oder unter die Begriffsbestim­mung des § 27 AngG bzw. des § 11 Abs 10 dieses Kol­lektivvertrages fallen.

(2) Dienstvergehen sind demnach z.B. Dienstverwei­gerung, Widersetzlichkeit, Verweigerung der Unter­stützung im Dienst, Befassung mit unerlaubten Geschäften, Annahme von Geschenken für Diensthand­lungen im Geschäftsverkehr, Unredlichkeit, Trunken­heit, ungebührliches Benehmen gegen Vorgesetzte, Kollegen oder Kunden, Verletzung der Verschwiegen­heitspflicht, fortgesetzte oder wiederholte Ordnungs­widrigkeiten oder schließlich alle Pflichtverletzungen, die im Hinblick auf die Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf sonstige erschwerende Umstände eine strengere Bestrafung rechtfertigen.

§ 52 Verjährung

(1) Ordnungwidrigkeiten können nicht mehr verfolgt werden, wenn seit der Pflichtverletzung drei Monate vergangen sind oder seit dem Zeitpunkt, da diese dem Vorstand dienstlich bekannt geworden sind, ein Monat verflossen ist.

(2) Dienstvergehen können nicht mehr verfolgt wer­den, wenn seit dem Zeitpunkt, da sie dem Vorstand dienstlich bekannt geworden sind, drei Monate verflossen sind oder wenn überhaupt seit der Handlung oder Unterlassung drei Jahre verstrichen sind, ohne dass der Fall zum Gegenstand eines Disziplinarverfah­rens gemacht oder Strafanzeige erstattet wurde. Dienstvergehen können über die genannten Fristen hinaus verfolgt werden, insofern es sich um straf­rechtliche Delikte handelt, die nicht bloß der Privatan­klage unterliegen.

2. Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 53 Art der Ahndung

Dienstnehmer, die ihnen obliegende Pflichten verlet­zen, werden mit Ordnungs- und Disziplinarstrafen belegt, je nachdem, ob die Pflichtverletzung eine Ordnungswidrigkeit oder ein Dienstvergehen darstellt.

§ 54 Ordnungsstrafen

(1) Ordnungsstrafen sind:

a) die mündliche Mahnung; das ist eine einfache Erin­nerung an die Dienstpflichten;

b) die schriftliche Rüge; das ist ein eindringlicher Ta­del der begangenen Ordnungswidrigkeit.

(2) Das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen steht dem Vorstand zu. Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem beschuldigten Dienstnehmer Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen. Die verhängte Ordnungsstrafe ist dem Dienstnehmer unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Ordnungsstrafen werden in Dienstbeschrei­bungen oder Personenstandsausweisen nicht einge­tragen.

§ 55 Disziplinarstrafen

(1) Disziplinarstrafen sind:

a) der schriftliche Verweis;

b) die Kürzung der nächstfälligen Sonderzahlung;

c) die Ausschließung von der Vorrückung für höchs­tens zwei Jahre;

d) die Minderung der Bezüge um höchstens 25 % für nicht mehr als drei Jahre mit oder ohne Pensions­wirkung für diesen Zeitraum; während der Straf­dauer ist  die Vorrückung gehemmt;

e) die Rückversetzung aus dem unkündbaren in das kündbare Dienstverhältnis mit oder ohne Minde­rung der Bezüge gemäß lit d);

f) die Versetzung in den dauernden Ruhestand mit oder ohne Minderung der Bankpension um höchs­tens 50 % und mit oder ohne Auswirkung auf die Witwen/Witwerpension. Kinderzulagen oder Wai­senpensionen können durch ein Disziplinarverfah­ren weder entzogen noch gekürzt werden. Die ge­setzliche Pension bleibt jedenfalls kürzungsfrei;

g) die Aberkennung der Unkündbarkeit mit gleichzeitiger Kündigung;

h) die Entlassung.

(2) Welche Disziplinarstrafe in Betracht kommt, ist nach dem Ausmaß des Verschuldens, der Schwere der entstandenen oder möglichen Folgen der Pflichtverletzung und der etwaigen Wiederholung zu beur­teilen. Es können auch zwei oder mehrere der genann­ten Disziplinarstrafen nebeneinander verhängt wer­den.

(3) Die in (1) g) und h) genannten Disziplinarstrafen können nur verhängt werden, wenn Pflichtverletzun­gen vorliegen, die unter die Begriffsbestimmungen des § 27 AngG fallen.

(4) Die oben angeführten Disziplinarstrafen können nur durch ein Erkenntnis der Disziplinarkommission aufgrund eines Disziplinarverfahrens verhängt wer­den.

(5) Ohne vorhergehendes Disziplinarverfahren kann die Entlassung ausgesprochen werden:

a) wenn eine Anstellung erschlichen wurde;

b) wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Berufsun­fähigkeit;

c) im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen

  1. eines Verbrechens;
  2. eines Vergehens der Datenbeschädigung, des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrau­ches, des Diebstahles, der Veruntreuung, der Unterschlagung, der dauernden Sachentzie­hung, des Betruges, der Urkundenfälschung, der Geschenkannahme durch Machthaber, der Hehlerei, des Versicherungsmissbrauches, der Untreue oder der Verletzungen des Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) oder des Datengeheimnisses (DSG);

d) ohne rechtskräftige Verurteilung wegen der Tatbe­stände der lit c), wenn der Dienstnehmer der Tat überwiesen wurde und diese eingestanden hat oder

e) wegen Dienstverweigerung gemäß § 27 Angestelltengesetz.

(6) Durch die Dienstentlassung verliert der Dienst­nehmer alle Rechte aus dem Dienstverhältnis, insbe­sondere auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse und Abfertigung.

§ 56 Bedingte Bestrafung

(1) Die unter § 55 (1) b) und f) aufgezählten Diszipli­narstrafen können über einstimmigen Beschluss der Disziplinarkommission auch bedingt unter Setzung ei­ner Bewährungsfrist bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.

(2) In diesem Fall wird der Vollzug der Disziplinarstra­fe für die Dauer der Bewährungsfrist aufgeschoben. Mit dem Ablauf dieser Frist gilt die Disziplinarstrafe als verbüßt.

(3) Wird gegen den Bestraften innerhalb der Bewäh­rungsfrist neuerlich ein Disziplinarverfahren eingelei­tet, so wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Endet das neue Disziplinarver­fahren mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe, so ist die aufgeschobene Disziplinarstrafe gleichfalls so zu vollziehen, wie wenn sie erst zu diesem Zeitpunkt verhängt worden wäre. Andernfalls wird die Hem­mung der Bewährungsfrist unwirksam

3. Disziplinarbehandlung von Pensionisten

§ 57 Verfolgbare Vergehen

Gegen einen Pensionisten kann ein Disziplinarverfah­ren eingeleitet werden, wenn der Verdacht besteht, dass er

a) während des Dienstverhältnisses ein Dienstverge­hen gemäß § 51 dieses Kollektivvertrages began­gen hat;

b) die Interessen der Bank gröblich verletzt;

c) die Versetzung in den Ruhestand oder eine höhere als die rechtmäßige Bankpension in böser Absicht erlangt hat sowie

d) im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen ei­ner noch während des Dienstverhältnisses began­genen Straftat, die gemäß § 27 AngG zur Entlas­sung hätte führen können.

§ 58 Disziplinarstrafen

(1) Disziplinarstrafen sind:

a) der schriftliche Verweis;

b) die vorübergehende Kürzung der Bankpension;

c) die dauernde Kürzung der Bankpension um höchstens 50 %;

d) der Entzug der Bankpension.

(2) Kinderzulagen oder Waisenpensionen können durch ein Disziplinarverfahren  weder entzogen noch gekürzt werden. Die gesetzliche Pension bleibt jeden­falls kürzungsfrei.

(3) Die oben angeführten Disziplinarstrafen können nur durch ein Erkenntnis der Disziplinarkommission aufgrund eines Disziplinarverfahrens verhängt wer­den. Lediglich wegen einer noch während des Dienst­verhältnisses begangenen Straftat im Sinne des § 55 Abs 5 kann der Entzug der Bankpension ohne vorheriges Disziplinarverfahren ausgesprochen werden.

4. Disziplinarorgane

§ 59 Disziplinarkommission

(1) Zur Durchführung von Disziplinarverfahren be­stellt der Vorstand für drei Jahre nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eine Disziplinarkommission.

(2) Die Disziplinarkommission wird gebildet aus:

a) zwei vom Vorstand aus dem Kreis der Vorstands­mitglieder und der Dienstnehmer nominierten Mit­gliedern, von denen eines vom Vorstand als Vorsitzender zu bestimmen ist;

b) zwei vom Betriebsrat aus dem Kreis der Dienst­nehmer nominierten Mitgliedern. Außerdem ist für jedes Mitglied der Disziplinarkornmission ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinde­rung eines Mitgliedes zu den Verhandlungen einzu­laden ist.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbstständig, an keine Weisungen gebunden und niemandem verantwortlich. Sie haben ihre Aufgabe mit strengster Objektivität nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und über in­terne Beratung jedermann gegenüber vollkommenes Stillschweigen zu bewahren.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines Kommissions­mitgliedes rückt sein jeweiliges Ersatzmitglied an sei­ne Stelle. In diesen Fällen ist vom Vorstand bzw. Be­triebsrat innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzmit­glied zu nominieren und vom Vorstand zu bestellen.

(5) Das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mit­glied/Ersatzmitglied der Disziplinarkommission hat das Ausscheiden aus der Disziplinarkommission zur Folge.

§ 60 Untersuchungskommissär

(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat ei­nen nach Dienststellung und Fachkenntnis hierfür geeigneten Dienstnehmer aus der Bank zum Untersuchungskommissär zu bestellen. Dieser hat im Falle der Einleitung eines Disziplinarverfahrens die Vorun­tersuchung zu führen (siehe § 67).

(2) Der Untersuchungskommissär darf der Diszipli­narkommission nicht angehören.

§ 61 Disziplinaranwalt

(1) Der Vorstand bestellt für den einzelnen Diszipli­narfall zur Vertretung der Anklage in der mündlichen Verhandlung einen Dienstnehmer zum Disziplinaran­ walt.

(2) Der Disziplinaranwalt ist weisungsgebunden und darf der Disziplinarkommission nicht angehören. Er hat, auch wenn keine besondere Weisung erteilt wurde, die Interessen der Bank zu wahren und für die Ehre und das Ansehen der Dienstnehmer sowie für eine strenge Erfüllung der Dienstpflichten einzutreten.

(3) Der Disziplinaranwalt kann Beweisanträge stellen und insbesondere die Ladung von Zeugen und Sach­verständigen sowie die Ergänzung der Erhebungen beantragen.

§ 62 Ausschließungsgründe

Auf Ausschließung des Untersuchungskommissärs, des Disziplinaranwalts und der Mitglieder der Disziplinarkommission sind die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 63 Ablehnungsgründe

(1) Sowohl der Beschuldigte als auch der Disziplinar­anwalt haben das Recht, Mitglieder und Ersatzmitglie­der der Disziplinarkommission aus den in (2) genann­ten und anderen Gründen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu zie­hen, abzulehnen. Aus denselben Gründen kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Disziplinarkommission sich selbst für befangen erklären. Die Befangenheits­ erklärung ist zu begründen.

(2) Die volle Unbefangenheit ist z.B. nicht gewährleis­tet, wenn ein Mitglied

a) die Anzeige erstattet hat, die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens führte. Die pflichtgemäße Obliegenheit des Vorstandes, einen Disziplinarfall wahrzunehmen, begründet an sich für ein Mitglied des Vorstandes als Kommissionsmitglied keine Be­fangenheit;

b) zu dem Beschuldigten nachweisbar in persönlicher Feindschaft steht.

(3) Die Disziplinarkommission entscheidet in Abwe­senheit des betreffenden Mitgliedes (Ersatzmitglie­des) mit einfacher Stimmenmehrheit, ob dem Ablehnungsantrag stattzugeben ist.

(4) Die Bestimmungen über die Ablehnungsgründe finden auf den Untersuchungskommissär und den Dis­ziplinaranwalt sinngemäß Anwendung.

§ 64 Verteidiger

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Diszipli­narverfahren eines Verteidigers zu bedienen. Dieser kann aus dem Kreis der im aktiven Dienststehenden Dienstnehmer, aus dem Bereich der freiwilligen Interessenvertretung oder aus dem Kreis der in derVerteidigerliste eingetragenen Personen ausgewählt wer­den.

(2) Der Verteidiger hat dieselben Rechte wie der Be­schuldigte und ist der mündlichen Verhandlung zuzu­ziehen. Insbesondere ist er berechtigt, für den Beschuldigten während des gesamten Disziplinarverfah­rens Anträge zu stellen und zu plädieren.

(3) Auf Ansuchen ist dem Beschuldigten für die mündliche Verhandlung von der Disziplinarkommis­ sion aus dem Kreis der Dienstnehmer der Bank ein Verteidiger zu bestellen.

5. Disziplinarverfahren

§ 65 Einleitung des Verfahrens

(1) Für die Erstattung einer Disziplinaranzeige ist der Vorstand zuständig, der nach Überprüfung des Sach­verhaltes auf kürzestem Wege den Vorsitzenden der Disziplinarkommission informiert. Der Vorsitzende hat aufgrund der ihm zugekommenen Anzeige die Dis­ziplinarkommission einzuberufen, die ohne mündliche Verhandlung, jedoch wenn nötig, aufgrund von er­ gänzenden Erhebungen beschließt, ob ein Disziplinar­ verfahren einzuleiten ist.

(2) Das Disziplinarverfahren kann unter Angabe von Gründen auch von jedem Dienstnehmer der Bank ge­gen sich selbst beantragt werden. Dem Antrag eines Dienstnehmers auf Einleitung eines Verfahrens gegen sich selbst ist auf jeden Fall stattzugeben.

(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat von der Einleitung des Verfahrens

a) den Beschuldigten,

b) den Betriebsrat

unter konkreter Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Pflichtverletzung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(4) Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kann eine Disziplinaranzeige oder ein von einem Dienstnehmer gestellter Antrag, gegen sich selbst ein Disziplinarverfahren einzuleiten, im Einverneh­men zwischen dem Vorstand und dem Beschuldigten zurückgezogen werden. Damit gilt das Verfahren als eingestellt

(5) Ist im gleichen Gegenstand auch ein strafgericht­liches Verfahren anhängig, so kann der Vorsitzende der Disziplinarkommission das Disziplinarverfahren bis längstens zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens aussetzen.

§ 66 Dienstenthebung

(1) Bei Einleitung oder im Zuge eines Disziplinarver­fahrens gegen einen Dienstnehmer kann dessen so­ fortige Enthebung vom Dienst von der Disziplinarkom­mission ausgesprochen werden,

a) im Falle des Verdachts eines groben Dienstverge­hens;

b) wenn im Falle der Weiterverwendung Verdunke­lungsgefahr in Bezug auf die begangene Pflichtver­letzung besteht;

c) wenn gegen den Betreffenden ein strafgerichtli­ches Verfahren eingeleitet  worden ist oder

d) in allen Fällen, in denen der Dienstbetrieb, das An­sehen oder überhaupt die Interessen der Bank dies erforderlich erscheinen lassen. Der Betriebsrat ist von der Dienstenthebung schriftlich zu verstän­digen.

(2) In dringenden Fällen kann der Vorstand gegen nachträgliche Beschlussfassung durch die Disziplinar­kommission die Dienstenthebung aussprechen, wenn er gleichzeitig die Einleitung des Disziplinarverfahrens bei der Disziplinarkommission beantragt.

(3) Die Dienstenthebung kann von der Disziplinar­kommission aufgehoben werden. Sie ist spätestens mit der Durchführung des Disziplinarerkenntnisses aufzuheben.

(4) Die Disziplinarkommission kann im Einverneh­men mit dem Betriebsrat die Dienstenthebung mit ei­ner Kürzung der Dienstbezüge um höchstens ein Drittel verbinden. Einbehaltene Dienstbezüge sind inso­weit nachzuzahlen, als sie von der Disziplinarstrafe nicht berührt werden.

§ 67 Voruntersuchung

(1) Der Untersuchungskommissär hat nach freiem Ermessen alle ihm zur Erfüllung seiner Aufgabe zweckdienlich erscheinenden Erhebungen anzustel­len. Er hat insbesondere alles verfügbare Belastungs­- und Entlastungsmaterial sicherzustellen, den Be­schuldigten, Zeugen und Sachverständige zu verneh­men und überhaupt alle in Betracht kommenden Be­weismittel zu sammeln. Über mündliche Einvernah­men sind Niederschriften aufzunehmen und von den daran Beteiligten zu unterzeichnen.

(2) Die Voruntersuchung ist streng objektiv und mög­lichst rasch zu führen

(3) Der Untersuchungskommissär hat über den ge­samten Verfahrensgegenstand Unbeteiligten gegen­ über vollkommenes Stillschweigen zu bewahren

(4) Die Bank ist verpflichtet, den Untersuchungskom­missär bei der Erfüllung seiner Aufgaben in jeder Wei­se zu unterstützen und ihm insbesondere uneingeschränkte Einsicht in alle in Betracht kommenden Un­terlagen zu gewähren.

§ 68 Untersuchungsbericht

Über den Verlauf der Voruntersuchung und den fest­gestellten Sachverhalt hat der Untersuchungskom­missär einen Untersuchungsbericht abzufassen und diesen mit den vorliegenden Beweisen dem Vorsitzen­ den der Disziplinarkommission zu übergeben.

§ 69 Verfahrensfeststellung

(1) Aufgrund des Ergebnisses der Voruntersuchung kann die Disziplinarkommission nach Anhörung des Disziplinaranwaltes

a) das Verfahren einstellen;

b) die Sache zur Vornahme ergänzender Erhebung an den  Untersuchungskommissär zurückweisen;

c) eine Ordnungsstrafe verhängen, wenn eine Ord­nungswidrigkeit vorliegt;

d) die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommisson verfügen.

(2) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann spätestens vor Anberaumung der mündlichen Ver­handlung Verfahren gegen mehrere Beschuldigte in derselben Sache zusammenlegen. Gegen einen Be­schuldigten kann auch wegen verschiedenartiger Dienstvergehen, oder wenn neben einer Disziplinaranzeige auch gegen sich selbst ein Verfahren bean­tragt wurde, nur ein Verfahren geführt werden.

(3) Der Beschluss der Disziplinarkommission ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaran­walt und dem Betriebsrat schriftlich binnen 8 Tagen nach Beschlussfassung mitzuteilen.

(4) Wird das Verfahren fortgesetzt, so ist dem Be­ schuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaran­walt und dem Betriebsrat umgehend Gelegenheit zur Einsicht in den Untersuchungsbericht samt Beweis­material zu bieten.

(5) Ein infolge eines strafrechtlichen Verfahrens ge­gen den Beschuldigten ruhendes Disziplinarverfahren ist nach rechtsgültigem Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens im Stadium der Voruntersuchung wieder aufzunehmen.

§ 70 Anberaumung der mündlichen Verhandlung

(1) Ist von der Disziplinarkommission die Durchfüh­rung der mündlichen Verhandlung verfügt worden, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission un­ter Bedachtnahme auf die gegebenen Umstände dafür zu sorgen, dass diese ohne Verzug stattfindet.

(2) Er hat Zeitpunkt und Ort der mündlichen Verhand­lung festzusetzen und hierzu spätestens 3 Wochen vor dem Termin

a) die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinar­kommission,

b) den Disziplinaranwalt,

c) den Beschuldigten sowie gegebenenfalls dessen Verteidiger,

d) etwaige Zeugen und Sachverständige schriftlich zu laden.

(3) In der Ladung sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten die Namen der Mitglieder (Ersatz­mitglieder) der Disziplinarkommission, letzteren hin­ gegen der Name des Beschuldigten bekannt zu geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Befangen­heitserklärungen (§ 63) binnen einer Woche nach Er­halt der Ladung schriftlich abzugeben sind.

(4) Zur Führung der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung hat der Vorsitzende der Dis­ziplinarkommission einen Schriftführer zu bestellen, welcher jedoch nicht der Disziplinarkommission ange­hören muss.

§ 71 Verhandlungsgang

(1) Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzen­ den der Disziplinarkommission geleitet. Sie findet in einer nicht öffentlichen Sitzung statt, doch sind auf Verlangen des Beschuldigten zwei von ihm namhaft gemachte Dienstnehmer der betreffenden Bank als Zuhörer zuzulassen. Der Vorsitzende der Disziplinar­kommission kann den Untersuchungskommissär der Verhandlung beiziehen.

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission, der Dis­ziplinaranwalt, der Verteidiger, der Untersuchungs­kommissär, der Schriftführer und die Zuhörer haben über den Verlauf der Verhandlung vollkommenes Still­schweigen zu bewahren. Der Vorsitzende hat vor Be­ginn der Verhandlung auf die Verschwiegenheits­pflicht aufmerksam zu machen.

(3) Die mündliche Verhandlung darf nur durchgeführt werden, wenn der Disziplinaranwalt anwesend und die Disziplinarkommission beschlussfähig ist. Die Diszipli­narkommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder an­wesend sind und zwischen Dienstgeber- und Dienst­nehmervertretung Anzahlgleichheit besteht. Ist die Disziplinarkommission nicht beschlussfähig, so muss die mündliche Verhandlung vertagt werden.

(4) Ist zur mündlichen Verhandlung weder der Be­schuldigte noch dessen Verteidiger erschienen, so hat der Vorsitzende nach Anhörung der Disziplinarkommission zu entscheiden, ob die Verhandlung durchgeführt oder vertagt werden soll.

(5) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Beschlusses über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Darstellung des Sachverhaltes, wie er sich aufgrund der Voruntersuchung ergeben hat, durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommis­sion. Sodann wird das Beweisverfahren mit der Ver­nehmung des Beschuldigten eröffnet. Der Beschuldig­te, der Verteidiger und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den vorgelegten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen, an die Sachver­ständigen und an den Untersuchungskommissär zu stellen.

(6) Hat das Beweisverfahren den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, erscheint jedoch eine Klarstel­lung durch neue Beweisaufnahmen möglich, so hat der Vorsitzende die Verhandlung zur Ergänzung zu vertagen, andernfalls das Beweisverfahren zu schlie­ßen. Kann eine vertagte Verhandlung nicht vor derselben Kommission oder, ausgenommen im Falle einer Aussetzung gemäß § 65 (5), nicht innerhalb von ins­gesamt zwei Monaten zu Ende geführt werden, so ist die gesamte mündliche Verhandlung zu wiederholen.

(7) Nach Schluss des Beweisverfahrens hat der Dis­ziplinaranwalt im Falle der Aufrechterhaltung der Be­schuldigung Anträge über Schuldfrage und Strafausmaß zu stellen. Danach haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht auf einen Schlussvortrag. Der Disziplinaranwalt hat das Recht zur Replik. Das letzte Wort hat jedoch der Beschuldigte. Sodann ist die mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden zu schließen.

§ 72 Beratung und Beschlussfassung

(1) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung zieht sich die Disziplinarkommission zur Beratung und Be­schlussfassung über Schuldfrage und Strafausmaß zurück. Sie beschließt in schriftlicher geheimer Ab­stimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimm­enthaltung ist nicht statthaft.

(2) Zunächst ist über die Schuldfrage, das heißt darü­ber abzustimmen, ob und welcher Dienstvergehen der Beschuldigte für schuldig befunden wird. Liegt eine Beschuldigung wegen mehrerer Dienstvergehen vor, so ist über jeden Tatbestand einzeln abzustimmen. Durch die Abstimmung über die Schuldfrage wird der Entscheidung über das Strafausmaß nicht vorgegrif­fen. Ergibt sich Stimmengleichheit, so gilt die Schuld­frage für verneint.

(3) Wird die Schuldfrage bejaht, so wird über das vom Disziplinaranwalt beantragte Strafausmaß abgestimmt. Ergibt sich für das derart beantragte Strafaus­maß keine Stimmenmehrheit, so ist über ein vom Vor­sitzenden vorzuschlagendes niedrigeres Strafausmaß abzustimmen. Dieser Vorgang ist nötigenfalls so lange zu wiederholen, bis sich für ein Strafausmaß eine Mehrheit  ergibt.

(4) War der Beschuldigte unter Kürzung seiner Dienstbezüge vom Dienst enthoben (§ 66), so ist hie­rauf bei Festsetzung des Strafausmaßes Bedacht zu nehmen.

(5) Die Disziplinarkommission ist bei ihrer Entschei­dung an keine Beweisregeln gebunden. Sie hat nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung zu entscheiden.

§ 73 Verhandlungsschrift

Über die mündliche Verhandlung ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift aufzunehmen, welche die Namen und Funktionen aller Anwesenden und eine
Darstellung des Verhandlungsganges in allen wesent­lichen Punkten zu enthalten hat. Diese ist vom Vorsit­zenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

§ 74 Erkenntnis und Durchführung

(1) Die Beschlüsse der Disziplinarkommission über Schuldfrage und Strafausmaß sind mit einer entspre­chenden Begründung vom Vorsitzenden in einem besonderen Schriftsatz festzuhalten (Disziplinarer­kenntnis).

(2) Das Disziplinarerkenntnis ist vom Vorsitzenden und von allen Mitgliedern der Disziplinarkommission, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, zu unterfertigen. Es ist in je einer Ausfertigung dem Beschuldigten, dem Vorstand und dem Betriebs­rat zu übermitteln.

(3) Der Vorstand hat das Disziplinarerkenntnis zu vollziehen und den Disziplinarakt abzuschließen.

(4) Stirbt der Beschuldigte während des Disziplinar­verfahrens, so ist das Verfahren einzustellen.

§ 75 Disziplinarakten

Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens hat der Vor­sitzende der Disziplinarkommission den Disziplinarakt dem Vorstand zur geheimen Verwahrung zu übermit­teln.

§ 76 Kosten des Verfahrens

Wird der Beschuldigte freigesprochen oder über ihn nur eine Ordnungsstrafe verhängt, so werden die Kos­ten des Verfahrens von der Bank getragen. Wird gegen ihn eine Disziplinarstrafe erkannt, so ist im Er­kenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die von ihm gestellten Beweisanträge sowie auf seine Vermögensverhältnisse und die ver­hängte Strafe die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten sind in allen Fällen vom Beschul­digten zu tragen.

6. Sonstige Bestimmungen

§ 77 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Ist gegen einen Dienstnehmer oder Pensionisten eine Disziplinarstrafe verhängt worden, so kann von diesem oder von etwaigen durch die Straffolgen be­troffenen Hinterbliebenen jederzeit die Wiederauf­nahme des Disziplinarverfahrens verlangt werden, wenn neue Beweise oder Tatsachen vorgebracht wer­den, die, wenn sie seinerzeit bekannt gewesen wären, den Ausgang des Verfahrens zugunsten des Beschul­digten hätten beeinflussen können.

(2) Werden dem Vorstand Beweise oder Tatsachen der im vorstehenden Absatz erwähnten Arten ohne Zutun des Bestraften bzw. seiner Hinterbliebenen bekannt, so hat er von sich aus die Wiederaufnahme zu beantragen.

(3) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens abge­lehnt oder der Beschuldigte freigesprochen oder über ihn nur eine Ordnungsstrafe verhängt worden, so kann das Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten auf Antrag des Disziplinaranwaltes nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Ver­bindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Ver­hängung einer Disziplinarstrafe zu begründen. Eine solche Wiederaufnahme kann nur innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab Erhalt des Disziplinarerkennt­nisses, beantragt werden. Diese Befristung gilt nicht im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer noch während des Dienstverhältnisses begangenen Straftat, die gemäß § 27 AngG einen Entlassungs­grund darstellt.

(4) Die Wiederaufnahme ist spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der gegenständlichen Beweise oder Tatsachen bei der Disziplinarkommission zu beantragen.

(5) Entscheidet die Disziplinarkommission auf Wie­deraufnahme des Disziplinarverfahrens, so hat der Vorsitzende unverzüglich für dessen Durchführung gemäß den Bestimmungen der Disziplinarordnung zu sorgen.

(6) Wird derjenige, zu dessen Gunsten die Wiederauf­nahme des Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich als schuldig erkannt, so kann über ihn keine strengere als die ihm im früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt werden. Bei Bemessung der Strafe ist auf die bereits verhängte Strafe Rücksicht zu nehmen.

(7) Wird im wieder aufgenommenen Disziplinarver­fahren eine geringere oder keine Strafe verhängt, so ist eine durch die ehemals strengere Bestrafung verursachte Einbuße der Dienstbezüge wieder gutzumachen. Bei einer etwaigen Entschädigung wegen Ent­lassung oder Kündigung ist jedoch alles aufzurech­nen, was der Bestrafte seither durch anderweitige Tä­tigkeiten erworben hat.

§ 78 Straftilgung

(1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses gilt die Disziplinarstrafe als getilgt, das heißt, der Dienstnehmer (Pensionist) gilt als unbescholten.

(2) Durch die Straftilgung werden die Straffolgen nicht berührt.

Abschnitt VIII Schlussbestimmungen

§ 79 Günstigkeitsklausel

Durch diesen Kollektivvertrag dürfen günstigere Regelungen, die in Betriebsvereinbarungen, Dienstrechten etc. enthalten sind, nicht verschlechtert werden.

§ 80 Schiedskommission

Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung des Bundeseinigungsamtes ein paritätisch aus je drei Vertretern der vertragschlie­ßenden Teile zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, ist das  Bundeseinigungsamt Wien zuständig.

§ 81 Anwendbarkeit

(1) Für Eintritte ab 1.1.2011 sind die Bestimmungen der Abschnitte VI und VII  nicht anwendbar.

(2) Für Eintritte ab 1.1.1993, die dem § 8a des Kollektivvertrages für die Angestellten der österreichi­schen Landes-Hypothekenbanken, in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung, unterlegen sind, sind die Be­stimmungen des Abschnittes VII nicht anwendbar.

(3) Für Dienstnehmer, die vor dem 1.1.1993 einge­ treten sind und zu einem späteren Zeitpunkt in den § 8a des Kollektivvertrages für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung, übergeleitet wur­den, sind die Bestimmungen des Abschnittes VII Un­ terabschnitt A nicht anwendbar.

(4) Für Dienstnehmer, die vor dem 1.1.1993 einge­treten sind und nicht in den § 8a des Kollektivvertra­ges für die Angestellten der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung, übergeleitet wurden, sind die Bestimmun­gen der Abschnitte II, III und VI nicht anwendbar.

§ 82 Anlagen

Diesem Kollektivvertrag sind das Gehaltsschema Neu, das Jahresgehaltsschema Neu, das Gehaltsschema Alt, das Jahresgehaltschema Alt, die Lehrlingsentschädigungen, die Sozialzulagen gemäß Abschnitt III § 10 und der KV betreffend die Arbeitszeitverkürzung und Flexibilisierung in Kreditinstituten beigelegt.


Wien, am 10.3.2020

VERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN LANDES-HYPOTHEKENBANKEN

Dr. Udo Birkner
Dr. Claus Fischer-See

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
Barbara Teiber, MA
Karl Dürtscher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Volks-, Hypobanken / Raiffeisen
Veronika Moosbrugger,
CIA, CFSA, CRMA
Mag. Helga Hons

Anlagen

Gehaltsschema Neu gültig ab 1. April 2020

Gehaltsstufen Verweildauerjahre Beschäftigungsgruppen
A B C D
1 1 1.884,24 2.023,36 2.289,39 2.570,95
2 1 1.954,69 2.099,36 2.376,01 2.668,86
3 2 2.037,10 2.188,30 2.477,39 2.783,41
4 2 2.142,39 2.301,90 2.606,87 2.929,72
5 3 2.213,04 2.399,91 2.718,61 3.084,07
6 3 2.286,17 2.502,35 2.835,42 3.246,93
7 3 2.361,87 2.585,62 2.930,33 3.356,26
8 3 2.429,04 2.659,48 3.014,55 3.453,23
9 folgende 2.498,18 2.735,57 3.101,27 3.553,16
Gehaltsstufen Verweildauerjahre Beschäftigungsgruppen
E F G
1 1 2.913,64 3.304,30 3.495,12
2 1 3.025,24 3.431,52 3.630,04
3 2 3.IS5,85 3.580,38 3.787,82
4 2 3.322,64 3.770,52 3.989,36
5 3 3.498,58 3.971,14 4.124,69
6 3 3.684,23 4.182,79 4.264,72
7 3 3.808,87 4.324,85 4.409,69
8 3 3.919,44 4.450,89 4.538,28
9 folgende 4.033,31 4.580,71 4.670,71

Die Erhöhung der kollektivvertraglichen Schemagehälter erfolgt am 1.4.2020 um 2 %


Jahresbezüge Schema Neu (14 Monatsgehälter) gültig ab 1. April 2020

Gehaltsstufen Verweildauerjahre Beschäftigungsgruppen
A B C D
1 1 26.379,36 28.327,04 32.051,46 35.993,30
2 1 27.365,66 29.391,04 33.264,14 37.364,04
3 2 28.519,40 30.636,20 34.683,46 38.967,74
4 2 29.993,46 32.226,60 36.496,18 41.016,08
5 3 30.982,56 33.598,74 38.060,54 43.176,98
6 3 32.006,38 35.032,90 39.695,88 45.457,02
7 3 33.066,18 36.198,68 41.024,62 46.987,64
8 3 34.006,56 37.232,72 42.203,70 48.345,22
9 folgende 34.974,52 38.297,98 43.417,78 49.744,24
Gehaltsstufen Verweildauerjahre Beschäftigungsgruppen
E F G
1 1 40.790,96 46.260,20 48.931,68
2 1 42.353,36 48.041,28 50.820,56
3 2 44.181,90 50.125,32 53.029,48
4 2 46.516,96 52.787,28 55.851,04
5 3 48.980,12 55.595,96 57.745,66
6 3 51.579,22 58.559,06 59.706,08
7 3 53.324,18 60.547,90 61.735,66
8 3 54.872,16 62.312,46 63.535,92
9 folgende 56.466,34 64.129,94 65.389,94

Gehaltsschema Neu-Ansätze mal 14


Gehaltsschema Alt ab 1. April 2020

in Euro
Verwendungsgruppen
Stufe I II III IV V VI
1 1.776,84 1.900,25 2.122,61 2.384,88 2.742,71 3.157,53
2 1.809,51 1.942,68 2.170,46 2.439,62 2.807,11 3.232,58
3 1.842,05 1.985,00 2.218,35 2.494,43  2.871,28 3.307,86
4 1.874,68 2.027,40 2.266,41 2.549,37 2.935,47 3.383,15
5 1.907,43 2.069,49 2.314,07 2.604,10 2.999,68 3.458,42
6 1.940,06 2.111,94 2.361,94 2.659,08 3.064,19 3.533,63
7 1.972,72 2.154,46 2.409,83 2.713,66 3.128,44 3.608,96
8 2.005,18 2.196,58 2.457,77 2.768,50 3.192,76 3.684,06
9 2.037,87 2.238,89 2.505,73 2.823,28 3.256,95 3.759,34
10 2.070,52 2.281,33 2.553,51 2.878,36 3.321,25 3.834,64
11 2.103,13 2.323,43 2.601,52 2.933,10 3.385,41 3.909,90
12 2.135,78 2.365,75 2.649,02 2.987,47 3.449,66 3.985,18
13 2.168,38 2.408,27 2.697,00 3.042,54 3.514,12 4.060,46
14 2.201,06 2.450,60 2.744,96 3.097,35 3.578,32 4.135,86
15 2.233,69 2.492,96 2.792,63 3.152,04 3.642,49 4.211,02
16 2.266,51 2.535,11  2.840,61 3.206,89 3.707,01 4.286,31
17 2.298,97 2.577,45 2.888,59 3.261,84 3.771,33 4.361,58
18 2.331,50 2.619,65 2.936,34 3.316,55 3.835,35 4.436,89
19 2.364,24 2.662,12 2.984,23 3.371,37 3.899,70 4.511,94
20 2.396,88 2.704,32 3.032,08 3.426,01 3.963,87 4.587,22
21 2.429,60 2.746,87 3.079,92 3.481,07 4.028,14 4.662,50
22 2.462,26 2.789,16 3.127,92 3.535,87 4.092,46 4.713,08 
23 2.494,68 2.831,47 3.175,66 3.590 38 4.156,71 4.788,14
24 2.527,56 2.873,68 3.223,47 3.645 36 4.220,92 4.863,43
25 2.560,26 2.915,87 3.271,41 3.700,16 4.285,45 4.938,72
26 2.592,57 2.958,31 3.319,41 3.755,11 4.349,63 5.014,11
27 2.625,34 3.000,53 3.366,94 3.809,83 4.413,93 5.089,29
28 2.658,03 3.042,96 3.414,90 3.864,64 4.478,12 5.162,81
29 2.690,49 3.085,38 3.462,87 3.919,37 4.542,40 5.234,51
30 2.723,11 3.127,83 3.510,52 3.974,07 4.606,56 5.305,62
31 2.755,86 3.169,67 3.558,42 4.028,91 4.671,09 5.376,91
32 2.788,70 3.212,12 3.606,51 4.083 84 4.710,60 5.448,30
33 2.821,16 3.254,46 3.654,16 4.138,49 4.774,75 5.519,63
34 2.853 76 3.296,65 3.702,22 4.193,54 4.839,20 5.590,62
35 2.886,17 3.339,08 3.750,07 4.248,14 4.903,36 5.662,06

Ab Stufe 30 in allen Gruppen zweijährige Vorrückung. Valorisierung Gehaltsschema Alt wie das Gehaltssche­ma Neu: Die Erhöhung der kollektivvertraglichen Schemagehälterm erfolgt am 1.4.2020 um 2 %. Im Gehaltsschema Alt gelangen die monatlichen Sche­maansätze 15 mal zur Auszahlung.


Jahresbezüge Schema Alt (15 Monatsgehälter) gültig ab 1. April 2020

in Euro
Stufe Verwendungsgruppen
I II III IV V VI
1 26.652,60 28.503,75 31.839,15 35.773,20 41.140,65 47.362,95
2 27.142,65 29.140,20 32.556,90 36.594,30 42.106,65 48.488,70
3 27.630,75 29.775,00 33.275,25 37.416,45 43.069,20 49.617,90
4 28.120,20 30.411,00 33.996,15 38.240,55  44.032,05  50.747,25
5 28.611,45 31.042,35 34.711,05 39.061,50 44.995,20 51.876,30
6 29.100,90 31.679,10 35.429,10  39.886,20 45.962,85 53.004,45
7 29.590,80 32.316,90 36.147,45 40.704,90 46.926,60 54.134,40
8    30.077,70 32.948,70 36.866,55 41.527,50 47.891,40 55.260,90
9 30.568,05 33.58,335 37.585,95 42.349,20 48.854,25 56.390,10
10 31.057,80 34.219,95 38.302,65 43.175,40 49.818,75 57.519,60
11 31.546,95 34.851,45 39.022,80 43.996,50 50.781,15 58.648,50
12 32.036,70 35.486,25 39.735,30 44.812,05 51.744,90 59.777,70
13 32.525,70 36.124,05 40.455,00 45.638,10 52.711,80 60.906,90
14 33.015,90 36.759,00 41.174,40 46.460,25 53.674,80 62.037,90
15 33.50,535 37.394,40 41.889,45 47.280,60 54.637,35 63.165,30
16 33.997,65 38.026,65 42.609,15 48.103,35 55.605,15 64.294,65
17 34.484,55 38.661,75 43.328,85 48.927,60 56.569,95 65.423,70
18 34.972,50 39.294,75 44.045,10 49.748,25 57.530,25 66.553,35
19 35.463,60 39.931,80 44.763,45 50.570,55  58.495,50 67.679,10
20 35.953,20 40.564,80 45.481,20 51.390,15 59.458,05 68.808,30
21 36.444,00 41.203,05 46.198,80 52.216,05 60.422,10 69.937,50
22 36.933,90 41.837,40 46.918,80 53.038,05 61.386,90 70.696,20
23 37.420,20 42.472,05 47.634,90 53.855,70 62.350,65  71.822,10
24 37.913,40 43.105,20 48.352,05 54.680,40 63.313,80 72.951,45
25 38.403,90 43.738,05  49.071,15 55.502,40 64.281,75 74.080,80
26 38.888,55 44.374,65 49.791,15 56.326,65 65.244,45 75.211,65 
27 39.380,10 45.007,95  50.504,10 57.147,45 66.208,95 76.339,35
28 39.870,45 45.644,40 51.223,50 57.969,60 67.171,80 77.442,15
29 40.357,35 46.280,70 51.943,05 58.790,55 68.136,00 78.517,65
30 40.846,65 46.917,45 52.657,80 59.611,05 69.098,40 79.584,30
31 41.337,90 47.545,05 53.376,30 60.433,65 70.066,35 80.653,65
32 41.830,50 48.181,80 54.097,65  61.257,60 70.659,00 81.724,50
33 42.317,40 48.816,90 54.812,40 62.077,35 71.621,25 82.794,45
34 42.806,40 49.449,75 55.533,30 62.903,10 72.588,00 83.859,30
35 43.292,55 50.086,20 56.251,05 63.722,10 73.550,40 84.930,90

Ab Stufe 30 in allen Gruppen zweijährige Vorrückung. Gehaltsschema Alt-Ansätze mal 15.


Lehrlingsentschädigungen

Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr ............. 872,20 Euro

Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr .......... 1.045,83 Euro

Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr .......... 1.220,52 Euro

(Werte gelten ab 1.4.2020 - Erhöhung 2 %)


Sozialzulagen gemäß Abschnitt II, § 10

1. Familienzulage
Die Familienzulage beträgt ...  
... für Dienstnehmer gemäß § 10 (A) Abs 1 lit a) € 54,87
... für Dienstnehmer gemäß § 10 (A) Abs 1 lit  b) € 40,33
2. Kinderzulage
Die Kinderzulage gemäß § 10 B beträgt ...  
... für Kinder bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres€ 128,25 
... für Kinder ab dem 10. Lebensjahr€ 138,10
(Werte gelten ab 1.4.2020 - Erhöhung der Kinderzulage um 2,0 %)

Kollektivvertrag

betreffend die Arbeitszeitverkürzung und Flexibilisierung in den Kreditinstituten vom 3. März 1988

abgeschlossen zwischen dem Verband österreichischer Banken und Bankiers, dem Österreichischen Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch), dem Verband der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, dem Österreichischen Raiffeisenverband und dem Hauptverband der österreichischen Sparkassen einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Geld und Kredit, andererseits.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für die dem Kollektivver­trag für Angestellte der Banken und Bankiers vom 21. Oktober 1949, dem Kollektivvertrag für Teilzeitbeschäftigte der Banken und Bankiers vom 27. Novem­ber 1986, dem Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften Öster­reichs vom 5. Mai 1966, dem Kollektivvertrag für An­gestellte der österreichischen Landes-Hypotheken­banken vom 18. November 1983, dem Kollektivver­trag der Angestellten der Raiffeisenkassen vom 21. Dezember 1984, dem Kollektivvertrag der Angestellten der Revisionsverbände und Zentralkassen der österreichischen Raiffeisenorganisation vom 21. Dezember 1984 (die beiden letzteren ersetzt durch den Kollektivvertrag für die Angestellten der Raiffeisen Bankengruppe und der Raiffeisen-Revi­sionsverbände), dem Sparkassen-Dienstrecht vom 15. Juni 1966 und dem Kollektivvertrag für Teilzeitbe­schäftigte der österreichischen Sparkassen vom 1. Juli 1980 in deren jeweiliger Fassung unterliegenden Dienstnehmer.

Besondere Bestimmungen

§ 1 Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden in der Woche (Normalarbeitszeit).

§ 2 Flexibilisierung

(1) Bandbreitenmodell (Modell A)
Die Normalarbeitszeit gemäß § 1 muss nicht in jeder einzelnen Arbeitswoche, sondern kann auch im Durchschnitt von 26 Wochen (Durchrechnungszeit­raum) festgesetzt werden, wobei die Wochenarbeits­zeit 36 Stunden nicht unter- und 40 Stunden nicht überschreiten darf (Bandbreite). Jede Arbeitsstunde innerhalb dieser Bandbreite wird der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit mit 1 : 1 Stunden zu­grunde gelegt.

(2) Ansparmodell (Modell B)
Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be­triebsrat durch Einzelvereinbarung, kann die Wochenarbeitszeit bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die die Normalarbeitszeit gemäß § 1 über­ schreitenden Arbeitsstunden Zeitausgleich im Ver­ hältnis 1 : 1 gewährt wird. Der Zeitausgleich kann durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be­triebsrat durch Einzelvereinbarung, nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse einerseits und der Freizeitbedürfnisse des Dienstnehmers andererseits zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden. Die Ansparfrist beträgt 13 Wochen, der Zeit­ ausgleich ist in den 13 darauf folgenden Wochen zu verbrauchen. Der Zeitausgleich soll im Einzelfall nicht unter 4 Stunden betragen.

(3) Sind bei den Modellen gemäß Abs 1 und 2 zum En­de des Durchrechnungszeitraumes (Modell A) bzw. in­nerhalb von 26 Wochen (Modell B) Mehrarbeitsstunden bis zu 40 Stunden pro Woche nicht ausgeglichen, so sind diese Stunden mit einem 1/165stel des Mo­natsgehaltes abzugelten. Ab 1. Juli 1990 gelten diese Mehrarbeitsstunden als Überstunden.

Mehrarbeit zwischen der 38,5. und der 40. Stunde wird mit 1/165stel des Monatsgehaltes entlohnt, falls es zu keiner Flexibilisierungsregelung gemäß Abs 1 oder 2 kommt. Ab 1. Juli 1990 gelten diese Mehrar­beitsstunden als Überstunden.

(4) Erreicht ein Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Be­endigung seines Dienstverhältnisses aufgrund vereinbarter Durchrechnung gemäß Abs 1 oder 2 im Schnitt nicht 38,5 Stunden pro Woche, so werden die fehlen­ den Stunden bei der Abrechnung in Abzug gebracht; geleistete  Mehrstunden sind zu vergüten.

§ 3 Überstunden

Als Überstunde gilt

a) eine über 40 Stunden wöchentlich oder 9 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit, falls Modell A (gemäß § 2 Abs 1) oder Modell B (gemäß § 2 Abs 2) vorliegt.

b) eine über 38,5 Stunden wöchentlich hinausgehen­ de Arbeitszeit, falls keine Modelle gemäß § 2 Abs 1 oder 2 vorliegen ab dem 1. Juli 1990.

c) jede Mehrarbeitsstunde gemäß § 2 Abs 3 ab dem 1. Juli 1990.

§ 4 Gleitzeit

Die Einführungen von Gleitzeitregelungen bleiben Betriebsvereinbarungen vorbehalten.

§ 5 Überstundenpauschalien

Entsprechende Anpassungen der Überstundenpauschalien sind jeweils institutsintern vorzunehmen.

§ 6 Teilzeitbeschäftigung

Die Dienstverträge von Teilzeitbeschäftigten sind institutsintern hinsichtlich des zeitlichen Arbeitsumfanges oder des Entgeltes entsprechend anzupassen.

§ 7 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Vertrag tritt mit 1. September 1988 in Kraft.