Informationen / Erläuterungen zum Kollektivvertragsabschluss für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen 2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Bei den diesjährigen Kollektivvertrags-Verhandlungen mit der Gewerkschaft vida wurden nachfolgende Änderungen im Kollektivvertrag für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen – gültig für 12 Monate mit Geltungsbeginn 1. Mai 2025 - vereinbart:
§ 1 Z 1 "Vertragspartner, Wirksamkeit" lautet neu:
"Dieser Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Wien 2, Johann-Böhm Platz 1, andererseits abgeschlossen, womit der Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen vom 1. Mai 2025 abgeändert wird."
§ 2 Abs 1 "Vertragsdauer und Kündigung" lautet neu:
"Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft. Er kann jederzeit von beiden Vertragsteilen 4 Wochen vor Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Gültigkeit des Abschlusses beträgt 12 Monate."
§ 4 Z 1 "Einstellung von Bediensteten, Aufnahmebedingungen" lautet neu:
"Für Betriebsbedienstete im Sinne von Absatz 1.1. des Personalerlasses des BMIMI in der gültigen Fassung: Nachweis der Unbescholtenheit durch ein amtliches Zeugnis, welches nicht älter als 3 Monate sein darf.
§ 8 Z 2 "Vertragsdauer und Kündigung" wird neu zu § 8 Z 3 "Vertragsdauer und Kündigung"
§ 8 Z 3 "Vertragsdauer und Kündigung" wird neu zu § 8 Z 4 "Vertragsdauer und Kündigung"
§ 8 Z 4 "Vertragsdauer und Kündigung" wird neu zu § 8 Z 5 "Vertragsdauer und Kündigung"
§ 8 Z 5 "Vertragsdauer und Kündigung" wird neu zu § 8 Z 6 "Vertragsdauer und Kündigung"
§ 11 Z 2 lit k) "Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung" lautet neu:
"beim Tod der Ehegattin (-gatten), eingetragenen Partnerin/Partner, Lebensgefährtin (-gefährten) ...... 2 Tage"
Erläuterung:
Mit dieser Änderung wird nun eine bestehende planwidrige Lücke in § 11 Z 2 lit. k) geschlossen, da die eingetragene Partnerschaft der Eheschließung gleichgestellt ist und eine unterschiedliche Behandlung rechtswidrig ist.
§ 18 Z 4 lit c) Absatz 4 "Entlohnung" wird ersatzlos gestrichen:
"Übergangsregelung für Facharbeiter (Seilbahntechnik, Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik, Facharbeiter im erlernten Beruf), die am 1.5.2019 bereits im Betrieb beschäftigt sind:
Alle Facharbeiter (Seilbahntechnik, Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik, Facharbeiter im erlernten Beruf), die am 1.5.2019 in der Stufe 1 eingestuft sind, rücken am 1.5.2019 in Stufe 2 vor. Weitere Umstufungen erfolgen alle 6 Jahre.
Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung im Lehrberuf Seilbahntechnik oder im Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik, die am 1. Mai 2019 in Stufe 1 eingestuft sind, rücken am 1. Mai 2022 in Stufe 3 vor. Die nächste Umstufung erfolgt nach 6 Jahren.
Alle Facharbeiter im erlernten Beruf, die im Zeitraum 1.5.2013 bis 30.4.2016 eingetreten sind, rücken ebenfalls am 1.5.2022 in Stufe 3 vor. Die nächste Umstufung erfolgt nach 6 Jahren.
Beispiele zur Übergangsregelung finden Sie in den Erläuterungen im Anhang III.“
Erläuterung:
Seit Einführung der Facharbeiterregelung im KV Seilbahnen im Jahr 2019 sind nunmehr sechs Jahre vergangen. Somit sollte es grundsätzlich keine Fälle der Vorrückung mehr geben, in denen diese Übergangsbestimmung noch von Relevanz ist.
In der für 2026 geplanten 3. Ausgabe des Kommentars zum KV Seilbahnen wird die Übergangsbestimmung aber weiterhin enthalten sein, um etwaige Fragen zur Ein- und Umstufung von Facharbeitern auch in Zukunft entsprechend dem Willen der Sozialpartner in der Seilbahnbranche klären zu können.
§ 18 Z 9 "Entlohnung" lautet neu:
"Die am 30. Juni 2025 bestehende Überzahlung der kollektivvertraglichen Entlohnung gemäß § 18 ist in ihrer betragsmäßigen Höhe gegenüber der ab 1. Juli 2025 geltenden Kollektivvertragserhöhung aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung tritt mit 30. April 2026 außer Kraft."
Erläuterung:
Die neue Lohntabelle tritt in diesem Jahr aufgrund des späten KV-Abschlusses erst mit 1. Juli in Geltung. Überzahlungen, die zum Stichtag 30. Juni 2025 bestehen, müssen aufrechterhalten werden.
§ 19 Z 1 "Gebühren und Zulagen" lautet neu:
"Bedienstete, die über Auftrag des Dienstgebers im Bergstationsbereich übernachten und denen dadurch die Rückkehr zum (Familien) Wohnsitz nicht zumutbar (möglich) ist, erhalten zur Abgeltung des Verpflegungsaufwandes eine Gebühr von € 40,35 pro Nacht."
§ 19 Z 4 "Gebühren und Zulagen" wird ersatzlos gestrichen.
Erläuterung:
Mit § 19 Z 4 wurde der Text der für die Umsetzung der Mitarbeiterprämie 2024 erforderlichen kollektivvertraglichen Ermächtigung in den KV Seilbahnen aufgenommen. Da die Mitarbeiterprämie in dieser Form im Jahr 2025 nicht weitergeführt wurde, ist auch keine kollektivvertragliche Ermächtigung mehr notwendig.
§ 27 "Fahrbegünstigungen" Absatz 2 lautet neu:
"Allen anderen Bediensteten ist auf ihr ausdrückliches Verlangen eine Liftkarte zur Benützung der Liftanlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für die Gattin bzw. Gatten, eingetragene Partnerin bzw. eingetragenen Partner, Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten, wenn sie seit mindestens 6 Monaten im gemeinsamen Haushalt leben, Witwen bzw. Witwer, jedoch nur bis zur Wiederverehelichung, und Kinder von Seilbahnbediensteten, ausgenommen bei Vollbesetzung der Anlage."
Erläuterung:
Mit dieser Änderung wird nun auch eine bestehende planwidrige Lücke in § 27 geschlossen. Wie auch schon bei § 11 Z 2 lit. k) (siehe weiter oben) ist zu berücksichtigen, dass die eingetragene Partnerschaft seit sechs Jahren der Eheschließung gleichgestellt ist und eine unterschiedliche Behandlung daher rechtswidrig ist.
§ 40 Z 1 "Schlussbestimmungen" lautet neu:
"Der gegenständliche Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft."
- Die Beträge in Anhang III (Erläuterungen zu § 18) wurden der neuen Gehaltstabelle angepasst.
- Die ebenfalls in Anhang III (Erläuterungen zu § 18) enthaltenen Beispiele zur Übergangsregelung gemäß § 18 Z 4 lit c wurden so wie die Übergangsbestimmung selbst ersatzlos gestrichen.
- Anlage lautet neu:
"Der gegenständliche Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf folgende Seilbahnen:- Hallstätter Salzbergbahn
- Seilbahn Obertraun-Gjaidalm
- ÖBB-Seilbahn Stubach-Weißsee (2 Sektionen)
Folgende Änderungen treten mit 1. Juli 2025 für die Dauer von 10 Monaten in Geltung:
§ 8 Z 2 "Vertragsdauer und Kündigung" lautet neu:
"Ab 1.7.2025 tritt Ziffer 2 wie folgt in Kraft:
Ordnen die Dienstpläne innerhalb des Zeitraums von 1. Mai bis 31. Oktober
a) für Betriebsbedienstete im Sinne von Absatz 1.1. des Personalerlasses des BMIMI im Fahrbetrieb eine Sonntagsbeschäftigung an, und
b) für Betriebsbedienstete im Sinne von Absatz 1.1. des Personalerlasses des BMIMI, die ausschließlich mit Revisions-, Erhaltungs- oder vergleichbaren Tätigkeiten beschäftigt sind,
keine Sonntagsbeschäftigung an, so gebührt in diesem Zeitraum sämtlichen Beschäftigten, die am Sonntag zur Arbeitsleistung herangezogen werden, für die an Sonntagen innerhalb der Normalarbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag in der Höhe von 25 % auf den für eine Arbeitsstunde gebührenden Monatslohn.
Der Anspruch auf einen Sonntagszuschlag besteht nicht für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt werden, die an mehr als 183 Tagen durchgehend im Kalenderjahr für den Wintersportbetrieb geöffnet sind.
Günstigere betriebliche Regelungen über einen Sonntagszuschlag bleiben aufrecht, der kollektivvertragliche Zuschlag wird jedoch auf den vereinbarten Zuschlag angerechnet.
(Pauschale Abgeltungen für Sonntage sind durch 10 Stunden/Tag zu dividieren). Die Kumulation vertraglicher Zuschläge und kollektivvertraglicher Zuschläge für Sonntagsarbeit ist ausgeschlossen. Kommt es zu Auslegungsstreitigkeiten oder Streitigkeiten über die Anwendungen der Günstigkeit, sind die Kollektivvertragsparteien zur Vermittlung einzuschalten. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, ist eine von den Kollektivvertragspartnern zu bildende Schlichtungskommission zur Entscheidung anzurufen. § 39 des Kollektivvertrags ist sinngemäß anzuwenden."
Erläuterung:
Ausführliche Erläuterungen und Beispiele zur Sonntagszulage finden Sie in den FAQ zum Kollektivvertrag Seilbahnen 2025.
Anhang I "Entlohnung" wird abgeändert wie folgt:
"KV-Erhöhung für 10 Monate: 3,1 %
Anstatt einer Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindest- und Ist-Gehälter für die Monate Mai und Juni 2025 sowie zur Berücksichtigung des erhöhten Urlaubszuschusses gemäß § 21 KV, erhalten die Mitarbeiter:innen eine Einmalzahlung iHv € 300,00, die bis spätestens 31. August 2025 fällig ist.
Arbeitnehmer, die innerhalb des Zeitraums Mai und Juni 2025 nur zeitweise und/oder in Teilzeit beschäftigt waren, erhalten die Einmalzahlung entsprechend der Dauer der Beschäftigung sowie des verringerten Umfangs ihrer Arbeitszeit in aliquotem Ausmaß. Entgeltfreie Zeiten (zB Karenzen, Präsenz- und Zivildienst bzw. eine fallweise Beschäftigung, etc.) in den Monaten Mai und Juni 2025 haben für die Berechnung der Höhe der Einmalzahlung ebenfalls außer Betracht zu bleiben.
Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern kann zur Vermeidung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze anstelle einer Einmalzahlung ein Zeitguthaben, in einem dem jeweiligen Auszahlungsbetrag entsprechenden äquivalenten Ausmaß gewährt werden."
Erläuterung:
Ausführliche Erläuterungen und Beispiele zur Einmalzahlung finden Sie in den FAQ zum Kollektivvertrag Seilbahnen 2025.
Anhang I "Lehrlingsentschädigung" wird abgeändert wie folgt:
Lehrlingseinkommen:
Lehrlinge erhalten nachstehenden Prozentsatz des Lohnes eines Seilbahnbediensteten ohne besondere Vorkenntnisse gemäß Gruppe A Stufe 0
| im 1. Lehrjahr 60 % = | € 1.283,00 | € 7,42 |
| im 2. Lehrjahr 70 % = | € 1.497,00 | € 8,65 |
| im 3. Lehrjahr 80 % = | € 1.710,00 | € 9,88 |
| im 4. Lehrjahr 100 % = | € 2.138,00 | € 12,36 |
Anhang I "Ferialarbeitnehmer" wird abgeändert wie folgt:
Ferialarbeitnehmer, die für maximal einen Monat beschäftigt werden, sowie Pflichtpraktikanten während der gesamten Praktikumsdauer werden wie folgt entschädigt:
| in der 10. Schulstufe oder niedriger | = | € 1.283,00 | € 7,42 |
| in der 11. Schulstufe | = | € 1.497,00 | € 8,65 |
| in der 12. Schulstufe | = | € 1.710,00 | € 9,88 |
| in der 13. Schulstufe bzw. Student | = | € 2.138,00 | € 12,36 |