Informationen / Erläuterungen zum Kollektivvertragsabschluss für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen ab 1.11.2023

Gilt für:
Österreichweit

Im Rahmen der diesjährigen Klausur der Sozialpartner in der Seilbahnbranche wurden auf gewohnt konstruktive Weise zahlreiche Themen besprochen, die bei den Verhandlungen im März nicht abschließend diskutiert wurden. Ein von der Arbeitnehmerseite ins Spiel gebrachter fixer Zuschlag für Arbeitsleistungen am Sonntag wurde dabei seitens der Arbeitgeberseite ebenso abgelehnt wie ein höherer Zuschlag für Arbeitsleistungen in der Nacht innerhalb der Normalarbeitszeit.

Geeinigt haben sich die Sozialpartner aber auf die folgenden beiden Neuerungen, die bereits mit 1. November 2023 in Geltung treten werden:

  • Einführung einer neuen Lohngruppe E im Lohnschema des KV Seilbahnen für "Betriebsleiter oder Führungskräfte mit ähnlicher Verantwortung". Nicht umfasst von dieser neuen Lohngruppe sind z.B. Betriebsleiter-Stellvertreter. 
  • Änderung bei der Regelung für den Zuschlag für Mehrarbeitsstunden von teilzeitbeschäftigten Seilbahnmitarbeiter:innen: Bis dato mussten gemäß § 7 Z 7 KV sämtliche Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten, die nicht bis zum Stichtag (30. April oder 1. Oktober) in Zeitausgleich ausgeglichen wurden, mit einem Zuschlag iHv 25 % vergütet werden. In Zukunft kann die Abgeltung auch über den jeweiligen Stichtag hinaus wie folgt vorgenommen werden:
    • in Geld
    • durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,25 oder
    • im Verhältnis 1:1 samt Zahlung eines Zuschlags von 25 %.

Die aktualisierte Lohntabelle finden Sie im Anhang. Die Änderungen werden in einem Beiblatt zum aktuell gültigen Kollektivvertrag Seilbahnen 2023 veröffentlicht. Die Bestimmungen des Beiblattes treten in Geltung, sobald sämtliche Unterschriften von beiden Verhandlungsseiten erfolgt sind.


Änderungen im Kollektivvertrag 2023 – Geltungsbeginn 1. November 2023 

Bei der diesjährigen Klausur der Sozialpartner in der Seilbahnbranche wurden nachfolgende Änderungen im Kollektivvertrag für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen – gültig ab 1. November 2023 - vereinbart:

Anhang I „Lohngruppen“ wird abgeändert wie folgt:

Gruppe A:
Seilbahnbedienstete ohne besondere Vorkenntnisse, Lehrlinge ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

Gruppe B:
Tätigkeiten, die gewisse fachspezifische Vorkenntnisse erfordern z.B. Schaffner, Stationsbedienstete, Beschneiungshelfer, Pistenretter, Pistengerätefahrer im 1. und 2. Dienstjahr, Kassier (Aushilfskassier), einfache Büroangestellte

Gruppe C:
Qualifizierte Tätigkeiten mit eigenem Verantwortungsbereich bzw. Führungsfunktion z.B. Maschinisten mit Prüfung, Beschneier, Pistenretter mit fachspezifischen Ausbildungseinheiten, Pistengerätefahrer ab dem 3. Dienstjahr, Windengerätefahrer, Kassier (Hauptkassier), qualifizierte Büroangestellte, Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß BAG, deren Fachkenntnis im Betrieb verwendet wird

Gruppe D:
Besonders qualifizierte Tätigkeiten mit großer Verantwortung z.B. Obermaschinist, Vorarbeiter, Angestellter mit großer Verantwortung, Facharbeiter im erlernten Doppelberuf Seilbahntechnik/Elektrotechnik

Gruppe E:
Tätigkeiten mit sehr großer Verantwortung, z.B. Betriebsleiter oder Führungskräfte mit ähnlicher Verantwortung


Erläuterung:
Die neue Lohngruppe E gilt sowohl im Lohnschema *neu* als auch im Lohnschema *alt*, also auch für alle Eintritte bis zum 31.08.1998.

Betriebsleiter sind mit Stichtag 1.11.2023 jedenfalls in die Lohngruppe E umzureihen. Bezüglich weiterer Abteilungsleiter (= Führungskräfte mit ähnlicher Verantwortung) obliegt es allein dem Unternehmen, anhand seines Organigramms zu entscheiden, ob hier ebenfalls eine Umreihung in Lohngruppe E vorgenommen wird.

Die Umreihung in die neue Lohngruppe E hat so zu erfolgen, dass der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin durch die Umreihung keinen finanziellen Nachteil erleidet (siehe § 18 Z 3 KV).

Da es sich bei der Umreihung in die neue Lohngruppe E um eine individuelle Vorrückung handelt, kann aber eine zum Zeitpunkt der Umreihung bestehende Überzahlung aufgesaugt werden.

Die nächste Vorrückung in eine höhere Lohnstufe erfolgt weiterhin anhand des Datums des Ersteintritts.


§ 7 Z 7 „Mehr- und Überstunden“ lautet neu:

„Für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten gebührt kein Zuschlag, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb des Zeitraumes vom 1. November bis 30. April bzw. 1. Mai bis 31. Oktober eines Jahres durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen werden. Die zum jeweiligen Stichtag nicht durch Zeitausgleich ausgeglichenen Mehrarbeitsstunden sind mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten. Die Abgeltung der Grundstunden erfolgt entweder in Geld, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,25 oder im Verhältnis 1:1 samt Zahlung eines Zuschlags von 25%. Kommt es zu keiner Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, gebührt die Abgeltung in Geld.


Erläuterung:
Bis zum 01.11.2023 gab es bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter:innen eine einzige Möglichkeit, nicht innerhalb der vorgesehenen Zeiträume in Zeitausgleich verbrauchte Mehrarbeitsstunden abzugelten. Diese mussten mit einem Zuschlag iHv 25% ausbezahlt werden.

Mit der vorgenommenen Erweiterung gibt es nun drei Möglichkeiten der Abgeltung von aufgebauten Mehrarbeitsstunden. Diese schauen anhand eines Beispiels – Mitarbeiter/in hat per 31.10.2023 ein Guthaben von 20 nicht ausgeglichenen Mehrarbeitsstunden – wie folgt aus:

  • Mit 31.10.2023 werden 20 Stunden Grundlohn + 20 Mal ein Zuschlag iHv 25% ausbezahlt
  • Ab 01.11.2023 verfügt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin über ein Zeitausgleichguthaben von insgesamt 25 Stunden
  • Ab 01.11.2023 verfügt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin über ein Zeitausgleichguthaben von 20 Stunden, während mit 31.10.2023 20 Mal ein Zuschlag iHv 25% auszuzahlen ist