Lohnordnung Brunnenmeister, Grundbau- / Tiefbohrunternehmer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Gültigkeit:
1.5.2021 - 30.4.2022
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für

    Brunnenmeister,
     Grundbau- und
Tiefbohrunternehmer

       Lohnordnung

           Gültig ab
         1. Mai 2021


Kollektivvertrag für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer 

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c) fachlich: auf alle Betriebe der Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5% zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate
(März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß § 6 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

Stundenlohn
ab 1. Mai 2021
in Euro
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker 16,60
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter, Bohrmeister 16,00
Facharbeiter 14,52
Angelernte Arbeitnehmer 13,52
Hilfsarbeiter 12,27

Lehrlingseinkommen

Stundenlohn
ab 1. Mai 2021
in Euro
Lehrlinge im 1. Jahr 40 % des FA  ....... 5,81
Lehrlinge im 2. Jahr 60 % des FA  ....... 8,71
Lehrlinge im 3. Jahr 80 % des FA  ....... 11,62

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in
Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Rahmenrechtliche Änderungen

§ 3 Ziffer 6 lautet neu wie folgt:

6. Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.

In § 8 Abschnitt I Ziffer 4 lauten die lit. a) neu wie folgt:

a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 11,36 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 11,66 pro Arbeitstag.

Im § 8 Ziffer 7 lautet der erste Satz wie folgt:

Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des in Ziffer 5 und 5a genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist.

Im § 9 Ziffer 1.b. beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2021 € 11,78 pro Stunde.

§ 9A Karenzzeiten lautet neu:

Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

In § 17 werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

Artikel V – Empfehlung

Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2021 bzw. 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2022 bzw. 30. April 2023.

Wien, am 26. März 2021

Für die 
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Irene Wedl-Kogler

Bundesinnungsmeisterin

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den 
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte § 8 Dienstreisevergütungen

 ab 1. Mai 2021
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a)11,36 Euro
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b)17, 54 Euro
I. Taggeld Ziffer 5.26,40 Euro
I. Taggeld Ziffer 6.26,40 Euro
II. Übernachtungsgeld13,69 Euro
ab 1. Mai 2021
Lenkstunde gem. § 9 Z 1b11,78 Euro