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Lohnordnung Elektro- und Elektronikindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025

Gültigkeit:
1.5.2025 - 30.4.2026 
Gilt für:
Österreichweit

Erhöhung mit 1.5.2025

Kollektivvertragliche Mindestwerte

1. Mindestgehälter bzw. -löhne,[1] Lehrlingseinkommen,[2]  Praktikums-Entgelte,[3] Mindestzulagen[4] und Mindestreiseaufwandsentschädigungen[5] ergeben sich aus den jeweiligen Abschnitten des Kollektivvertrages.

[1] Abschnitt 6 Punkt 22 (Seite 26; Mindestgehalts- bzw. Mindestlohntabelle) sowie Punkt 63, letzter Absatz (Seite 32; duales Studium).

[2] Abschnitt 6 Punkt 63 (Seite32).

[3] Abschnitt 6 Punkt 67, 68 (Seite 33).

[4] Abschnitt 7 Punkt 15 bis 17, 19 (Seite 39).

[5] Abschnitt 10 Punkt 6 bis 8 (Seite 44).

Ist-Gehälter bzw. -Löhne

2. Die tatsächlichen Monatsgehälter bzw. -löhne (Ist-Gehälter bzw. -Löhne), ausgenommen die Lehrlingseinkommen sowie Entgelte für duales Studium, Pflichtpraktika, sind um 2,75 %, höchstens jedoch um 115 €,[6] zu erhöhen (sofern nicht eine Option gemäß Punkt 3 oder 4 angewandt wird). Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter bzw. -Löhne nicht die neuen Mindestgehälter bzw. -löhne, sind sie entsprechend anzuheben. Überstundenpauschalen sind um den Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das jeweilige Ist-Gehalt bzw. der jeweilige Ist-Lohn erhöht.

[6] Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Höchstbetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.

Einmalzahlungsoption

3. Statt der Erhöhung gemäß Punkt 2 kann durch eine bis 31.7.2025 abzuschließende Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass eine Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne um 2,55 %, jedoch höchstens 106 € (Betrag bei Vollzeitbeschäftigung), und eine Einmalzahlung erfolgen. Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter bzw. -Löhne nicht die neuen Mindestgehälter bzw. -löhne, sind sie entsprechend anzuheben. Überstundenpauschalen sind um den Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das jeweilige Ist-Gehalt bzw. der jeweilige Ist-Lohn erhöht.

Höhe der Einmalzahlung

Zusätzlich zu der Ist-Gehalts- bzw. Ist-Lohnerhöhung gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von mindestens 8,4 % des

a) Ist-Gehaltes bzw. -Lohnes im April 2025 der einzelnen Arbeiterin bzw. des einzelnen Arbeiters oder

b) durchschnittlichen Ist-Gehaltes bzw. -Lohnes im April 2025 Arbeiterinnen und Arbeiter (ausgenommen der im Akkord oder in Prämienentlohnung beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter) im Betrieb oder

c) durchschnittlichen Ist-Lohnes/-Gehaltes im April 2025 aller Arbeiterinnen, Arbeiter (ausgenommen der im Akkord oder in Prämienentlohnung beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter) und Angestellten im Betrieb.

Wahl der Einmalzahlungsvariante

In der Betriebsvereinbarung ist festzulegen, welche Variante zur Anwendung gelangt. Im Falle von Variante c ist die Zustimmung des Betriebsrates der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie des Betriebsrates der Angestellten erforderlich. Die Gehälter bzw. Löhne von Teilzeitbeschäftigten sind im Falle der Varianten b und c für die Berechnung des Durchschnittes außer Betracht zu lassen. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf den ihrem Beschäftigungsausmaß – einschließlich der im Durchschnitt im Zeitraum von Jänner bis einschließlich April 2025 geleisteten Mehrarbeit – entsprechenden aliquoten Teil der Einmalzahlung. In Altersteilzeit Beschäftigte haben Anspruch auf den ihrem vereinbarten durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entsprechenden aliquoten Teil der Einmalzahlung zuzüglich des Anteiles, der dem Lohnausgleich entspricht.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die am 30.9.2024 in einem Arbeitsverhältnis standen, das am 15.9.2025 aufrecht ist; ferner jene, die am 30.9.2024 in einem Lehrverhältnis und am 15.9.2025 in einem Arbeitsverhältnis beim selben Unternehmen stehen.

In der Betriebsvereinbarung ist festzulegen, ob die Ist-Gehälter bzw. -Löhne von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.9.2024, aber vor dem 1.5.2025 begonnen hat und am 15.9.2025 aufrecht ist,

a) gemäß Punkt 2 zu erhöhen sind und keine Einmalzahlung gebührt oder

b) gemäß Punkt 3 Abs. 1 zu erhöhen sind und eine Einmalzahlung gebührt.
Auf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die am 1.5.2025 und am 15.9.2025

a) in gesetzlicher Elternkarenz sind oder

b) Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz bzw. Zivildienst leisten
ist die Einmalzahlungsoption nicht anzuwenden; für sie gilt Punkt 2.

Information

Die angestrebte Wahl der Einmalzahlungsoption ist bis 15.7.2025 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang).

Auszahlung

Ab 1.5.2025 sind die Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 3 Abs. 1 zu erhöhen. Die Einmalzahlung ist bis 30.9.2025 zu zahlen. Kommt entgegen der ursprünglichen Absicht keine Betriebsvereinbarung zustande, ist die Differenz zwischen der Erhöhung der Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 2 und Punkt 3 Abs. 1 für die Monate ab Mai 2025 bis zum 31.7.2025 nachzuzahlen.

Verteilungsoption

4. Statt der Erhöhung gemäß Punkt 2 kann durch eine bis 31.7.2025 abzuschließende Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass eine Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne um 2,55 %, jedoch höchstens 106 € (Betrag bei Vollzeitbeschäftigung), erfolgt und zusätzlich eine individuelle Erhöhung der Gehälter bzw. Löhne einzelner Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erfolgt. Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuen Mindestgehälter bzw. die so erhöhten Ist-Löhne nicht die neuen Mindestlöhne, sind sie entsprechend anzuheben, wobei diese Erhöhung auf den Verteilungsbetrag nicht anrechenbar ist. Überstundenpauschalen sind um den Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das jeweilige Ist-Gehalt bzw. der jeweilige Ist-Lohn erhöht.

Zusätzlich zu der Ist-Gehalts- bzw. Ist-Lohnerhöhung sind mindestens 0,4% der Gehalts- bzw. Lohnsumme zur innerbetrieblichen Verteilung in Form von Ist-Gehalts- bzw. Ist-Lohnerhöhungen zu verwenden (Verteilungsbetrag).

Ab 1.5.2025 ist die Erhöhung gemäß Punkt 4 Abs. 1 vorzunehmen. Die Entgeltdifferenz aufgrund der Betriebsvereinbarung oder gemäß Punkt 2 ist rückwirkend ab 1.5.2025 zu berechnen und bis 31.7.2025 zu zahlen. Kommt entgegen der ursprünglichen Absicht keine Betriebsvereinbarung zustande, ist die Differenz zwischen der Erhöhung der Gehälter bzw. Löhne gemäß Punkt 2 und Punkt 4 Abs. 1 für die Monate ab Mai 2025 bis zum 31.7.2025 nachzuzahlen.

Die Gehalts- bzw. Lohnsumme des Monats April 2025 ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Bemessungsgrundlage des Leistungsvolumens (Abschnitt 6 Punkt 39 lit. a bis e[7]) zu ermitteln.

Die Betriebsvereinbarung hat entweder allgemein oder im Einzelnen die Anspruchsberechtigten anzuführen, die Art und Weise der Verteilung zu bezeichnen und die Überprüfbarkeit sicherzustellen.

Die Verteilungsoption soll zur Verbesserung der Gehalts- bzw. Lohnstruktur beitragen. Insbesondere niedrige und einvernehmlich als zu niedrig angesehene Gehälter bzw. Löhne sollen stärker berücksichtigt werden. Dieser Umstand kann sich sowohl aus der Gehalts- bzw. Lohnhöhe als auch aus dem Verhältnis Gehalts- bzw. Lohnhöhe zu erbrachter Leistung bzw. zur Qualifikation ergeben. Es sind auch Aspekte der Kaufkraft zu berücksichtigen.

Die angestrebte Wahl der Verteilungsoption ist bis 15.7.2025 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang).

[7] Seite 29.

Freizeitoption

5. Statt eines Teiles oder der gesamten Erhöhung der Ist-Gehälter bzw. -Löhne gemäß Punkt 2 kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung):

  • Bei Vollzeitbeschäftigung und vollständiger Nutzung der Freizeitoption entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 4 Stunden 35 Minuten;
  • bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
  • Besondere Berufsgruppen (Abschnitt 4 Punkt 36) erhalten eine ihrer Normalarbeitszeit entsprechend angepasste Freizeit.
  • Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.B. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeld- oder Rehabilitationsgeld-Bezug, gesetzliche Elternkarenz, Familienzeit, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
  • Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.
  • Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.
  • Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf;
  • auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.
  • Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.

Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß Abschnitt 9 Punkt 2 (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag oder einer Freistellung gemäß Abschnitt 5 angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird.

Für Zeiträume, in denen aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden.

Ablauf:

  • Die Ist-Gehälter bzw. -Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 1.5. 2025 gemäß Punkt 2 zu erhöhen.
  • Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist bis 30.6.2025 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang).
  • Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben bis 15.9.2025 die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen.
  • Bis 31.8.2025 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden.
  • Wird bis 31.8.2025 eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, die Möglichkeit, bis 15.11.2025 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren.
  • Kommt bis 15.11.2025 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, ist das Ist-Gehalt bzw. der Ist-Lohn der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. des betroffenen Arbeitnehmers mit 1.1.2026 um die Erhöhung gemäß Punkt 2 zu verringern. Ab diesem Zeitpunkt sind die Freizeitgutschriften vorzunehmen.

Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß.

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Gehalt bzw. Lohn bei Anwendung der Freizeitoption unter das Mindestgehalt bzw. den Mindestlohn zum 1.5.2025 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Während eines Arbeitsverhältnisses darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu viermal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zweimal.

Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:

  • Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.
  • Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.

Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß Abschnitt 9 Punkt 2 (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes heranzuziehen.

Anwendung mehrerer Optionen

6. Verteilungs-, Einmalzahlungs- und Freizeitoption können im Betrieb nebeneinander angewendet werden. Werden in einem Betrieb die Verteilungsoption und andere Optionen nebeneinander angewendet, sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die die Einmalzahlungs- bzw. Freizeitoption angewendet wird, weder in die Ermittlung der Gehalts- bzw. Lohnsumme des Monats April 2025 noch in die individuellen Erhöhungen der Gehälter bzw. Löhne für die Verteilungsoption einzubeziehen.

Zulagen

7. Die Zulagen, soweit diese im Kollektivvertrag namentlich angeführt sind, werden um 3,0 % erhöht. Nach durchgeführter Erhöhung ist zu prüfen, ob die kollektivvertraglichen Mindestbeträge erreicht werden. Ist dies nicht der Fall, ist auf diese aufzustocken.

Akkord

8. Bei Akkord im Sinn des Abschnittes 6a ist wie folgt vorzugehen:

a) Die betrieblichen Akkordrichtsätze sind gemäß Punkt 2 zu erhöhen.

b) Liegen die danach ermittelten Beschäftigungsgruppen-Akkorddurchschnittslöhne (ohne Kompetenzzulage) nicht 30 % über dem jeweiligen Mindestlohn der Grundstufe der jeweiligen Beschäftigungsgruppe, sind die Akkordrichtsätze neuerlich zu erhöhen.

c) Die am 1.5.2025 geltenden 3-Monate- bzw. 13-Wochen-Durchschnittsverdienste sind im selben Ausmaß wie die Akkordrichtsätze der jeweiligen Beschäftigungsgruppe zu erhöhen.

Prämienentlohnung

9. Bei Prämienentlohnung im Sinn des Abschnittes 6b ist wie folgt vorzugehen:

a) Der Grundlohn ist gemäß Punkt 2 zu erhöhen.

b) Ist die Prämie in einem Prozentsatz des Grundlohnes festgelegt, ist die Prämie unter Beibehaltung des bisherigen Prozentsatzes in Zukunft vom neuen Grundlohn zu berechnen.

c) Die in fixen Beträgen festgelegten Prämiensätze sind gemäß Punkt 2 zu erhöhen.

Schlussbestimmung

8. Die Erhöhungen gemäß Punkt 1 bis 4, 7, 8 und 9 sind mit Wirkung ab 1.5.2025 vorzunehmen (auch bei Arbeitsverhältnissen, die am 30.4. 2025 bestanden haben und deren Ende vor dem 6.6.2025 liegt). Nach der termingerechten Durchführung gelten diese Punkte als erfüllt.


Kollektivvertragsverhandlungen der Elektro- und Elektronikindustrie

Lohnabschluss 2025

1. Mindestlöhne

BG Grundstufe nach 2 BG-J nach 4 BG-J nach 7 BG-J nach 10 BG-J Vorrückungswerte
2, 4 BG-J 7, 10 BG-J
A 2.478,76            
B 2.504,31 2.551,13 2.597,95 2.621,36 2.644,77 46,82 23,41
C 2.738,49 2.820,65 2.902,81 2.943,89 2.984,97 82,16 41,08
D 2.922,16 3.009,84 3.097,52 3.141,36 3.185,20 87,68 43,84
E 3.348,62 3.482,56 3.616,50 3.683,47 3.750,44 133,94 66,97
F 3.775,27 3.926,29 4.077,31 4.152,82 4.228,33 151,02 75,51
G 4.341,85 4.515,55 4.689,25 4.776,10 4.862,95 173,70 86,85
H 4.762,59 4.953,10 5.143,61 5.238,87 5.334,13 190,51 95,26
I 5.827,20 6.060,33 6.293,46 6.410,03 6.526,60 233,13 116,57
J 6.397,78 6.653,71 6.909,64 7.037,61 7.165,58 255,93 127,97
            2 BG-J 4,7,10 BG-J
K 8.458,00 8.796,29 8.965,44 9.134,59 9.303,74 338,29 169,15

2. Lehrlingseinkommen

Lehre

Lehrjahr I II
1. Lehrjahr 1.223,52 1.529,39
2. Lehrjahr 1.529,39 1.988,21
3. Lehrjahr 1.835,26 2.294,09
4. Lehrjahr 2.385,85 2.534,96

Berufsausbildung gemäß § 8b Berufsausbildungsgesetz


Verlängerung um bis zu
Lehrjahr 1 Lehrjahr 2 Lehrjahre Teilqualifizierung
1. Lehrjahr 1.223,52 1.223,52 1.223,52
2. Lehrjahr 1.398,30 1.310,91 1.267,21
3. Lehrjahr 1.747,88 1.573,09 1.328,39
4. Lehrjahr 2.167,37 1.887,71  
5. Lehrjahr 2.385,85 2.272,24  
6. Lehrjahr   2.385,85  

3. Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten

EUR 1.129,57

4. Leistungslohn

Kompetenzzulagen-Tabelle


Kompetenzzulage in Euro 
Beschäftigungs-Gruppe nach 2 BG-J nach 5 BG-J nach 8 BG-J
B 46,82 70,23 93,64
C 82,16 123,24 164,32
D 87,68 131,52 175,36
E 133,94 200,91 267,88
F 151,02 226,53 302,04
G 173,70 260,55 347,40

Vorrückungsstufen "nach 2 BG-J", "nach 5 BG-J" oder "nach 8 BG-J"

Kompetenzzulage in Euro (1.5.2025) bei Einstufung am 1.5.2004 in
BG nach 2 BG-J nach 5 BG-J nach 8 BG-J
B 46,82 29,26 29,26
C 82,16 51,35 51,35
D 87,68 54,80 54,80
E 133,94 83,71 83,71
F 151,02 94,39 94,39
G 173,70 108,56 108,56

5. Reiseaufwandsentschädigungen

EU-Taggeld (Punkt 6) Betrag in Euro
Mehr als 5 bis höchstens 8 Stunden 22,65
Mehr als 8 bis höchstens 12 Stunden 45,29
Mehr als 12 Stunden 67,94
Nahbereichstaggeld (Punkt 7) Betrag in Euro
Mehr als 5 bis höchstens 8 Stunden 16,39
Mehr als 8 bis höchstens 11 Stunden 20,56
Mehr als 11 Stunden 33,96
EU-Nächtigungsgeld (Punkt 8) Betrag in Euro
Für die ersten 7 Kalendertage 37,68
Nach mehr als 7 Kalendertagen 22,90

6. Kollektivvertragliche Zulagen

Zulage Betrag in Euro
SEG-Zulage 0,710
Nachtarbeitszulage 3,663
Schichtzulage (2. Schicht) 1,030
Schichtzulage (3. Schicht) 3,663
Montagezulage 1,092

7. Empfehlung betreffend SEG-Zulagen

ZulageBetrag in Euro
Seehöhenzulage 1,799
Prosekturenzulage 2,260
Grubenzulage 1,520
Zulage für Arbeiten in gefährlicher HöheBetrag in Euro
von 6 – 15 m 0,844
von 15 – 40 m 2,813
von 40 – 70 m 4,239
über 70 m 5,570

Zulage

Betrag in Euro
Zulage für Arbeiten an Fahrleitungs- und Signalanlagen 1,055
Zulage für Arbeiten mit kartuschenbetriebenen Geräten 0,710
Zulage für Arbeiten an Einrichtungen für Straßenbeleuchtung und Verkehrsregelung 2,099

Hinweis:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ausschließlich die von den Kollektivvertragsparteien unterschriebene, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte und kundgemachte Fassung des Kollektivvertrags ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Verbindlichkeit besitzt. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Die Informationen auf dieser Webseite begründen keine Rechtsansprüche.