Lohnordnung Stein- und keramische Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019

Gilt für:

                         Beilage
       zum Rahmenkollektivvertrag 
                         Arbeiter 
            Stein- und keramische
               Industrie Österreich 

    Änderungen und Lohnordnungen

                               wirksam ab
                                1. Mai 2019


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat und auf die in der Beilage zu diesem Kollektivvertrag angeführten Lohnordnungen Anwendung finden. 

§ 2 Lohnordnung und Mindestlöhne

a) Lohngruppen - Tätigkeitsbeschreibung

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten

  • Arbeitnehmer, die über eine spezielle Ausbildung verfügen
  • Arbeitnehmer, die selbstständig schwierige und verantwortliche Tätigkeiten ausführen, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern

Tätigkeiten zum Beispiel: Formentischler, Formenschlosser, Schussmeister/Sprengbefugte, Mischerdisponenten, Laboranten mit Prüfung ÖNORM B4710-1, Steinmetzmonteure etc.

II Facharbeiter

  • Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden
  • Arbeitnehmer, die als Facharbeiter eingesetzt werden

Tätigkeiten zum Beispiel: Schlosser, Maschinenschlosser, Maschinisten (Bedienung, Betreuung), Tischler, Steinmetze, Hafner, Fliesenleger, Keramiker, Fassader, Freidreher, Maler, Gipser, Retouchierer, Betonfertigungstechniker, Schalungsbauer, Maurer, Monteur Fertigteile, KFZ-Techniker, Laboranten, Mischmeister, Elektriker, Elektrokeramiker etc.

III Qualifizierte Arbeiter

  • Arbeitnehmer, die einschlägige Arbeiten nach Einschulung ausführen können
  • Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer, Lenker von KFZ eingesetzt werden, ohne einschlägige Berufsausbildung
  • Arbeitnehmer mit Berufserfahrung, ohne einschlägige Berufsausbildung

Tätigkeiten zum Beispiel: Betonschleifer, Betonformer, Mischer, KFZ–Lenker, LKW–Lenker, Fahrmischer-, Kran-, Baggerund Hubstaplerfahrer, Eisenbieger, Pumpenmaschinisten, Pflasterer, Bohristen, Sprengbefugtenhelfer, Maschinenwärter (Warten, Betreuung), Ofeneinsetzer/-ausnehmer, Dreher, Zersetzer etc.

IV Produktionsarbeiter

  • Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung, die ausschließlich einfache Tätigkeiten nach Anweisung ausführen

Tätigkeiten zum Beispiel: Hilfsarbeiter für die Produktion, Aufbereitung, Verarbeitung, Verpackung etc.

V Hilfskräfte - Hilfspersonal

  • Arbeitnehmer, die für Reinigung, Küche, Portier- und Wachdienste eingesetzt werden

Tätigkeiten zum Beispiel: Büro- und Küchenreinigung, Küchenarbeit, Nachtwächter, Botendienste etc.

VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten

  • Lehrlinge: Personen, die eine Lehrausbildung im Sinne des BAG absolvieren
  • Pflichtpraktikanten: Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorübergehend beschäftigt werden
  • Ferialpraktikanten: Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Ferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden

Pflicht- und Ferialpraktikanten haben immer einen Ausbildungsanteil (schulrechtlich oder individual).
Ferialarbeiter sind Arbeiter gemäß Einstufung in Lohngruppen I-V.

Vorarbeiter 
formeller, mitarbeitender Leiter einer Arbeitergruppe, Verbindungsperson zwischen Arbeitern und Meister/Polier/Betriebsleiter  

b) Lohngruppen – Einstufung

Maßgeblich für die Einstufung ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers. Für die Einstufung kommt es daher in der Regel auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit an.
Der gesetzliche Begriff "Facharbeiter" setzt somit stets eine erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung (Facharbeiterprüfung) voraus.
Außer auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers kann auch auf die (facheinschlägige) oder auf eine unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbereich ausgeübte formale Funktion des Arbeitnehmers im Betrieb als Voraussetzung für die Einstufung abgestellt werden.

c) Erhöhung der Mindestlöhne

Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2019 um 3,35 % erhöht. Die ab 1. Mai 2019 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang. 

§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste

a) Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2019 um 3,20 % erhöht. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

b) Bei den Arbeitnehmern, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht.

§ 4 Erhöhung der Zulagen

Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2019 um 3,20 % erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.

§ 5 Begünstigungsklausel

Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.

§ 6 Gemeinsame Erklärung

Die Kollektivvertragspartner der Stein- und keramischen Industrie betonen ihr gemeinsames Interesse zum Schutz der Gesundheit und Unversehrtheit der Arbeiter. Trotz steter Investitionen in fortschrittliche Technik und Arbeitserleichterungen ist die Arbeit in der Stein- und keramischen Industrie körperlich stark fordernd und schwer. Zum Teil sind Tätigkeiten in der Stein- und keramischen Industrie in der Berufsliste "körperlicher Schwerarbeit".

Die Sozialpartner der Stein- und keramischen Industrie sind der Meinung, dass alle körperlichen Arbeiten in dessen Sektoren/Branchen Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung sind und befürworten die Aufnahme dieser Tätigkeiten in die Berufsliste "körperlicher Schwerarbeit".

§ 7 Sonstige Vereinbarung

Die Kollektivvertragspartner setzen eine Arbeitsgruppe mit dem Thema „Überarbeitung der Lohnordnungen, der Zulagen- und Diätenregelungen“ ein. Die Arbeitsgruppe soll bis zur nächsten KV-Verhandlung im April 2020 einen verhandelbaren Lösungsvorschlag ausarbeiten.

§ 8 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2020. Nach dem 1. Februar 2020 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt.


Wien, am 13. März 2019

Für den
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Mag. Dr. Manfred Asamer e.H.

Fachverbandsobmann

DI Dr. Andreas Pfeiler e.H.

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch e.H.

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner e.H.

Bundesgeschäftsführer


Anhang zum Kollektivvertrag vom 13. März 2019
Lohnordnung

1. Beton- und -fertigteilindustrie

ab 1. Mai 2019
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
Formentischler, Formenschlosser 14,76
II Facharbeiter
aFacharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde)14,19
bFacharbeiter z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde)13,50
c14,08
III Qualifizierte Arbeiter
a Former (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer 13,37
b Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 13,14
c Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im be- trieblichen Bereich 13,08
d Kraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern) 12,99
e

Eisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können),

Angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne    Kraftfahrer verrichten)

12,92
IV Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter12,32
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten11,84
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung. Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von7 %
Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und –fertigteilindustrie EURO
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert: ab 1. Mai 2019
Rohrzulage pro 100 Stück
100 - 150 mm 7,28
200 - 300 mm 10,64
350 mm 11,79
400 mm 14,07
450 - 500 mm 18,72
600 mm 24,60
700 mm 30,43
800 mm35,10
900 mm39,75
1000 mm43,29
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg)49,57

Bei höheren Stückgewichten betriebsweise Regelung. Bei Erzeugungsmengen unter 100 Stück gebührt der aliquote Anteil. Geschlossene Eiprofile fallen in die gleiche Gewichtskategorie wie die kreisförmigen.

2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transportbetonindustrie, Rohtongruben und Kaolinwerke
(inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.)

ab 1. Mai 2019
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
Formentischler, Formenschlosser13,50
II Facharbeiter
aFacharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr13,50
bFacharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr13,39
cAngelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und  geprüfte Dampfkesselwärter13,46
III Qualifizierte Arbeiter
aMaschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen13,46
bFahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen13,28
cLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen, Steiermark: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher13,14
dFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, Geprüfte Häuer13,08
eKfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie, Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen, Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen), Steiermark: Ritzer und Spalter 
12,73
fSonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen,  Andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer,  Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter  mit Kenntnis des Arbeitsvorganges)12,53
gLehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch12,25
hMotorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter12,18
IV Produktionsarbeiter
aBranchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten11,83
bBerufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme11,56
V Hilfskräfte - Hilfspersonal
aBüro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten und Nachtwächter bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Stunde11,04
bWien, Niederösterreich und Burgenland: Kalk und Schotter: Wien und Niederösterreich: Sand und Kies: Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Stunde11,04
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. 
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von
7 %

3. Salzburger Marmorindustrie

ab 1. Mai 2019
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
 Steinmetzmonteure, Sprengmeister14,26
II Facharbeiter 
 aFacharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr14,26
 bFacharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr13,78
III Qualifizierte Arbeiter 
Steinbrucharbeiter13,93
Säger, Fräser, Schleifer13,50
IV Produktionsarbeiter 
 Hilfsarbeiter12,41
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
 Reinigungskraft11,87
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
 Lehrlinge: 
 im 1. Lehrjahr40 %
 im 2. Lehrjahr60 %
 im 3. Lehrjahr80 %
 im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter

erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von

7 %

4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie

ab 1. Mai 2019
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, ExpertenEURO
 Schießer (Schussmeister)13,62
II Facharbeiter 
aSteinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer 13,78
Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie13,50
Steinmetz im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre) 13,39
III Qualifizierte Arbeiter 
aLenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen13,14
bFahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 13,08
cHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer12,88
dHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer12,72
eHandwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen12,50
IV Produktionsarbeiter
aUngelernte Hilfsarbeiter11,87
bUngelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt 11,74
V Hilfskräfte - Hilfspersonal 
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten10,24
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten 
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 %
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter
erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von--