Zusatzkollektivvertrag für Angestellte in Videotheken gültig ab 1.1.2019

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag


für die Arbeitnehmer in Videotheken 

abgeschlossen am 17. Dezember 2018 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1. 

I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.

2. Fachlich: Für die dem Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels angehörigen Betriebe, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung (Verleih) von Bild- und Tonträgern ist. 

II. Geltungsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. 

III. Arbeitsleistungen an Wochenenden und Feiertagen

Gemäß § 12a des Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144/ 1983, in der Fassung des BGBl 1/5/1997 wird die Beschäftigung von Angestellten im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern in Videotheken an Samstagen bis 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 10.00 – 19.30 Uhr zugelassen. 

IV. Beschäftigung von Frauen 

Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung durch die Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern nach 20.00 Uhr hat der Angestellte einen Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, sofern dies betrieblich möglich ist. 

Bei der Beschäftigung von Angestellten an den Abenden ist auf die unbedingt notwendigen Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen. 

V. Mindestgehaltssätze 

Die Kollektivvertragspartner halten einvernehmlich fest, dass die Mindestgehaltssätze der Gehaltstafel für Angestellte in Videotheken, die einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, wegen der speziellen Arbeitszeitregelung jeweils zumindest 7% über den entsprechenden Gehaltssätzen des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs, Gehaltstafel a), Gehaltsgebiet A, liegen. Es sind ausschließlich die Gehaltssätze der Beschäftigungsgruppen 2–6 anzuwenden. 

Bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage im Zusammenhang mit den Nachtarbeitsbestimmungen oder der Arbeitsruhe können neue Verhandlungen über diese Bestimmung aufgenommen werden. 

VI. § 22d ARG 

a) Wird ein Angestellter an einem Samstag nach 13.00 Uhr mit der Vermietung von Bild- und Tonträgern beschäftigt, hat der § 22d des Arbeitsruhegesetzes (ARG) sinngemäß Anwendung zu finden. 

b) Abweichend von lit a) bzw § 22d ARG darf ein Vollzeitbeschäftigter auf seinen ausdrücklichen Wunsch auch am Samstag nach einer Arbeitsleistung an einem Samstagnachmittag beschäftigt werden, wenn vereinbart wird, dass innerhalb der entsprechenden Arbeitswoche zumindest zwei zusammenhängende Tage arbeitsfrei bleiben. Für Angestellte, die lediglich für Arbeitsleistungen an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen oder an Samstagen und Sonntagen aufgenommen werden, ist der § 22d ARG nicht anzuwenden. 

VII. Geltung des Handelsangestellten-Kollektivvertrages 

Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für Angestellte in Videotheken die für die Handelsangestellten geltenden Kollektivverträge, mit Ausnahme der Entgeltregelung für Arbeitsleistungen während der erweiterten Öffnungszeiten und für Arbeitsleistungen am 8. Dezember. 

Keine Anwendung finden daher sämtliche aufgrund der Lage der Normalarbeitszeit bzw. für Mehrarbeitsleistungen gebührenden besonderen Zuschlags bzw. Freizeitregelungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben für Arbeitsleistungen an Werktagen (Abschnitt VIII) sowie für Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen. Diese sind durch das erhöhte Mindestgehalt der Gehaltstafeln im Sinne des Pkt. V pauschal abgegolten


BUNDESGREMIUM DES ELEKTRO- UND EINRICHTUNGSFACHHANDELS

Der Bundesgremialobmann:

KommR Ing. Wolfgang Krejcik

Der Geschäftsführer:

Dr. Manfred Kandelhart


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Die gf. Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Geschäftsbereichsleiter:

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN
DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wirtschaftsbereich Handel 

Der Vorsitzende:

Franz-Georg Brantner

Die Wirtschaftsbereichssekretärin:

Anita Palkovich


Gehaltstafel 2019

Beträge in €

Berufsjahr BG 2 BG 3 BG 4 BG 5 BG 6
im 1. Berufsjahr 1749 1749 1807    
im 3. Berufsjahr 1749 1749 1884    
im 5. Berufsjahr 1749 1803 1964 2697 3033
im 7. Berufsjahr 1749 1890 2178 2921  
im 9. Berufsjahr 1844 2030 2440 3158  
im 10. Berufsjahr 1937 2224 2686 3350 3572
im 12. Berufsjahr 2032 2337 2843 3511  
im 15. Berufsjahr 2178 2495 3061 3755 4117
im 18. Berufsjahr 2211 2536 3121 3829 4195