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Sparte Bank und Versicherung

Kreditbearbeitungsgebühr im Fokus

Alles, was Sie wissen müssen

Lesedauer: 9 Minuten

Egal ob Hausbau, Wohnungskauf oder Anschaffung eines neuen Autos – Österreichs Banken unterstützen Sie mit einem maßgeschneiderten Kredit bei der raschen Realisierung Ihrer Träume.

In Österreich betrug das an private Haushalte vergebenes Kreditvolumen per Juni 2024 185,6 Milliarden Euro. Der Löwenanteil, rund 70 % aller Kredite an österreichische Privathaushalte, entfällt auf Wohnbaukredite.[1] Laut Statistik Austria finanzierten im Jahr 2021 39 % aller österreichischen Haushalte ihr Wohnungseigentum mit Krediten.[2]

Faires Entgelt für Ermöglichung Ihrer Träume

Österreichs Banken ermöglichen die Finanzierung Ihrer Träume im Vertrauen auf eine zuverlässige Rückzahlung der vereinbarten Raten. Zu Recht, wie die Statistik zeigt: Die Zahl der Kredite, die nicht bedient werden konnten, betrug 2023 nur 2 %.[3]

Im Gegenzug für die Ermöglichung Ihrer Wunschinvestition verrechnen die Banken laufend zum einen eine Verzinsung des ausgereichten Kapitals, zum anderen Gebühren für ihre Leistungen wie ein Kontoführungsentgelt.

Im Zuge der Kreditvergabe werden einmalige Entgelte für den Aufwand der Banken fällig. So hat der Kreditgeber in Österreich eine Vielzahl von Maßnahmen zu setzen. Neben der Einhaltung regulatorischer Vorschriften wie z.B. von Meldepflichten, müssen Banken z.B. die Kreditfähigkeit der Kreditnehmer:innen, die Ausfallwahrscheinlichkeit und die Werthaltigkeit von Sicherheiten prüfen. Hinzu kommt die Vorbereitung aller Unterlagen, die Korrespondenz mit einem Treuhänder oder die Abwicklung im Grundbuch.

Kreditbearbeitungsgebühr im Fokus

Im Rahmen der Kreditvereinbarung wird oftmals eine Kreditbearbeitungsgebühr fällig, die entweder als Fixbetrag oder als prozentueller Betrag bemessen an der Kreditsumme in Rechnung gestellt wird. Die Kreditbearbeitungsgebühr wird – wie oben beschrieben – für konkret beschreibbare Leistungen in Rechnung gestellt. Die Zulässigkeit der Verrechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr hat der Oberste Gerichtshof (OGH) 2016 auch ausdrücklich anerkannt.

Seit 2023 ist die Kreditbearbeitungsgebühr wiederholt Gegenstand der medialen Berichterstattung, nachdem Kreditnehmer:innen gegen die Verrechnung dieser Gebühr geklagt hatten. In einigen Fällen haben Gerichte diesen Klagen auch stattgegeben. Im Jänner 2024 und Jänner 2025 hat dann der OGH in sehr spezifischen Fällen derartige Urteile bestätigt. Er hat dies damit begründet, dass die im konkreten Fall vorliegende Kombination mehrerer Gebühren zu Überschneidungen führen könnte (und theoretisch zu einer Doppelverrechnung von Leistungen). Daher wäre die Kombination dieser Gebühren mit einer Bearbeitungsgebühr im konkreten Fall intransparent.[4]  Weitere Entscheidungen hat der OGH im Februar, Oktober, November und Dezember 2025 gefällt. Darin qualifizierte er die Entgelte als wirksam. Sie finden nähere Informationen dazu weiter unten.

Einzelfall-Betrachtung notwendig

Doch sind nun alle Kreditbearbeitungsgebühren in Österreich unzulässig, wie von manchen Anwält:innen oder Prozessfinanzierern behauptet? Und kann man sich das Geld einfach zurückholen?

Im Gegenteil: Im Oktober 2025 hat der OGH die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsentgelten im Grundsätzlichen nun abermals ausdrücklich bestätigt. Auch eine Pauschalierung von Kreditbearbeitungsentgelten ist laut OGH zulässig. Im Einzelfall kann das Entgelt daher auch höher sein als die Kosten der Bank. Diese dürfen bloß nicht grob überschritten werden. Außerdem muss die Entgeltvereinbarung transparent sein. Auch das erfordert eine Prüfung des Einzelfalls durch die Gerichte. Im November 2025 hat der OGH daher eine Klage abgewiesen.

Wichtig zu wissen ist: Zum Thema Kreditbearbeitungsgebühr sind derzeit mehrere Verfahren über den gesamten Instanzenzug vor österreichischen Gerichten anhängig. Wer sich das Geld zurückholen will, wird um ein Gerichtsverfahren nicht herumkommen.

Die Banken vertreten die Position, dass mit der Kreditbearbeitungsgebühr konkret beschreibbare Leistungen, wie Bonitätsbeurteilung und Vorbereitung der Vertragsdokumente, in Rechnung gestellt werden. Der OGH hat diese Position bestätigt und klargestellt, dass mit der Kreditbearbeitungsgebühr konkrete Leistungen der Banken abgegolten werden, die im Rahmen der Kreditvergabe anfallen. Das Kreditbearbeitungsentgelt wird auch nicht etwa ins „Kleingedruckte“ verschoben, sondern findet sich prominent in der Vertragsurkunde.

Die Gerichte urteilen sehr unterschiedlich und eine pauschale Aussage über Erfolgsaussichten ist unseriös.

OGH-Entscheidung vom 26.11.2025 (3 Ob 77/25g)

Der OGH bestätigt in dieser Entscheidung abermals, dass Kreditbearbeitungsgebühren zulässig sind und stellt klar, dass dem Kreditbearbeitungsentgelt konkrete Leistungen gegenüberstehen. Mit dem Bearbeitungsentgelt wird der bei der Kreditvergabe entstehende Aufwand der Bank abgegolten, wie beispielsweise Tätigkeiten der Bonitätsprüfung oder Kalkulation von Zins- und Laufzeitvarianten sowie Beratung und Dokumentation. Einem Durchschnittsverbraucher sei ausreichend klar, dass eine „Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung eines jeden Kredites zu zahlen ist.“ Laut dem OGH ist generell maßgebend, „ob der informierte und verständige Durchschnittsverbraucher gemessen am gesamten Vertrag überprüfen kann, welche Leistungen und welcher Aufwand mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden und ob sich diese Leistungen mit jenen anderer Entgelte überschneiden.“ [6] Der OGH verneint in dieser Entscheidung eine Überschneidung mit anderen im Vertrag transparent ausgewiesenen Einmalgebühren, und zwar in Form einer Eintragungsgebühr, einer Liegenschaftsbesichtigungsgebühr und einer Treuhänderabwicklungsgebühr. So hält der OGH in seiner Kommunikation fest: „Verlangt eine Bank für einen Immobiliarkredit neben einer „Bearbeitungsgebühr“ zusätzlich „Einmalkosten“ in Form einer Eintragungsgebühr, einer Liegenschaftsbesichtigungsgebühr und einer Treuhänderabwicklungsgebühr, so bringt sie deutlich erkennbar zum Ausdruck, dass sie mit den Einmalkosten nur den zusätzlichen Aufwand abgegolten haben will, der im Zusammenhang mit der hypothekarischen Sicherstellung eines Kredits anfällt. Eine solche Klausel ist transparent, weil dem Verbraucher klar ist, dass sich die beiden Gebührenkategorien nicht überschneiden.“[7]

Im Ergebnis wurde das Begehren der Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr in allen drei Instanzen abgewiesen.

OGH-Entscheidung vom 11.11.2025 (1 Ob 177/24x)

Auch in dieser Entscheidung geht der OGH von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren aus. Die Bearbeitungsgebühr muss allerdings transparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG sein. Dem Verbraucher muss es also möglich sein, aus dem Vertragswerk zu entnehmen, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet ist.[8]

OGH-Entscheidungen vom 23.10.2025 (2 Ob 92/25f und 2 Ob 52/25y)

Der OGH stellt in seinen Entscheidungen vom 23. Oktober 2025 (2 Ob 92/25f und 2 Ob 52/25y) nun ausdrücklich klar, dass Kreditbearbeitungsentgelte dem Grunde nach zulässig sind. Auch eine Pauschalierung wird vom OGH als zulässig erachtet, sodass „der Aufwand im Einzelfall auch niedriger ausfallen kann“ als das verrechnete Entgelt (2 Ob 52/25y Rz 39).[5]

Der OGH bestätigt die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren also, bloß dürfen die Kosten der Bank nicht grob überschritten werden (2 Ob 52/25y Rz 39; zuvor schon 7 Ob 169/24i Rz 43). Ab welcher Höhe eine grobe Überschreitung vorliegt, wird vom OGH nicht beantwortet. Aus der Entscheidung 2 Ob 52/25y lässt sich jedoch ableiten, dass der OGH von einer gravierenden Überschreitung ausgeht, damit sie als grob einzuordnen ist (Rz 37).

Ebenso lässt der OGH offen, wie die konkreten Kosten zu ermitteln sind. Jedenfalls marktübliche Personalkosten und Softwarekosten sind zu berücksichtigen (2 Ob 52/25y Rz 39, 43).

Darüber hinaus hält der OGH fest, dass sich gegenteilige Judikatur zu anderen Branchen (Fitnessstudios etc.), wonach Zusatzentgelt grundsätzlich unzulässig sind, nicht auf die Kreditwirtschaft übertragen lässt, weil das Bearbeiten des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung sowie das Erstellen der Kreditunterlagen dem Kreditgeber konkrete Kosten (wie etwa Personal- und IT-Kosten) verursacht, die über die bloße Bereitstellung des Kapitals hinausgehen (2 Ob 52/25y Rz 35). Daher ist laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Kreditvertrags notwendig, nämlich hinsichtlich Transparenz und Verhältnismäßigkeit der Kosten. So waren die Entgelte in 2 Ob 52/25y transparent, jene in 2 Ob 92/25f hingegen nicht.

OGH-Entscheidung vom 19.2.2025 (7 Ob 169/24i) 

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2025 (7 Ob 169/24i) seine Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren in einem sog Verbandsverfahren dargelegt. Laut OGH ist eine Kreditbearbeitungsgebühr grundsätzlich zulässig, ihre Pauschalierung auch.[9]

Der OGH beanstandet in seiner Entscheidung nur die konkrete Art der Bemessung der Kreditbearbeitungsgebühr, nämlich bloß in Prozentpunkten ohne Angaben einer konkret zu zahlenden Summe. Diesfalls bestehe die abstrakte Gefahr, dass das Entgelt die Kosten der Bank grob überschreite, nämlich bei sehr hohen Krediten.

Mit der Kreditbearbeitungsgebühr werden laut OGH die im Zuge der Vertragsanbahnung und des Vertragsabschlusses anfallenden Leistungen abgegolten (zB Risikobeurteilung; Angebotserstellung; Einholung, Sichtung, Vorbereitung, Aufbereitung, Verarbeitung und Kontrolle von Unterlagen, Erfüllung von Informationspflichten, Vertragserstellung, Kreditentscheidung, allfällige Korrespondenz mit dem Treuhänder, Unterzeichnung, Auszahlung etc.). Der OGH teilt die diesbezügliche Rechtsansicht der Kreditwirtschaft. Dass die Kreditbearbeitungsgebühr nicht exakt mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers korrelieren muss, hält der OGH ausdrücklich fest – nur dürfen die Kosten nicht grob überschritten werden.

Da es sich um ein abstraktes Verbandsverfahren gemäß § 28 KSchG handelt, trifft diese Entscheidung keine Aussage über die Wirksamkeit des Entgelts im Einzelfall. Für die Kreditnehmer:innen bedeutet das, dass diese OGH-Entscheidung keinen Automatismus auf Rückzahlung auslöst, weil auf den Einzelfall abzustellen ist, der von den Gerichten beurteilt werden muss.

Es ist zu betonen, dass der OGH keinen individuellen Kreditvertrag beurteilte, sondern abstrakt Klauseln beurteilte und keine Aussage zu den Rechtsfolgen im Einzelfall traf. Zum Thema Kreditbearbeitungsgebühr sind derzeit mehrere Verfahren vor österreichischen Gerichten anhängig, insbesondere auch vor dem OGH. 

Keine Parallelen zu Fitnesscentern oder Mobilfunkverträgen

Aktuell buhlen Anwält:innen und Prozessfinanzierer um klagswillige Kund:innen und berufen sich dabei insbesondere auf eine Rechtsprechung des OGH vom November 2022, wonach Servicepauschalen von Fitnesscentern als „Entgelte ohne konkrete Zusatzleistung“ nicht zulässig seien. Auch ähnliche Entscheidungen zu Mobilfunkverträgen wurden wiederholt angeführt.

Die Kreditwirtschaft war überzeugt, dass es hier keine rechtlichen Parallelen gibt. Die Kreditbearbeitungsgebühr kann nicht mit der Servicepauschale von Fitnessstudios verglichen werden, weil hier u.a. mit der Bonitätsbeurteilung und Vorbereitung der Vertragsdokumente eine konkret beschreibbare Leistung in Rechnung gestellt wird. Darüber hinaus ist der in den Fitnessstudio-Entscheidungen als „all-inklusive“ angebotene Vertrag durch die Bepreisung der im „Alles-inklusive-Entgelt“ eigentlich schon enthaltenen Leistungen ausgehöhlt worden. Die Ansicht der Kreditwirtschaft wird nun vom OGH in einer aktuellen Entscheidung vom 23. Oktober 2025 bestätigt, wonach sich gegenteilige Judikatur zu anderen Branchen (Fitnessstudios etc.) nicht auf die Kreditwirtschaft nicht übertragen lässt (2 Ob 52/25y Rz 35).

Klärung durch OGH weiterhin erforderlich

Obwohl die grundsätzliche Zulässigkeit des Kreditbearbeitungsentgelts geklärt ist, sind weiter viele Fragen offen: Was sind die Kosten der Bank und wann werden sie grob überschritten? Um auch insofern Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowohl für Banken als auch Konsument:innen herzustellen, ist die Kreditwirtschaft der Auffassung, dass eine konkretere Rechtsprechung des OGH zu Kreditbearbeitungsgebühren erforderlich ist.

Vorsicht bei vorschnellen Versprechen

Rund um das Thema Kreditbearbeitungsentgelt sind derzeit verstärkte Marketingaktivitäten von Anwält:innen und Prozessfinanzierern zu beobachten. Mit Werbeansagen wie „Banken zahlen zurück“, „Null Risiko“ und „Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig“ wird um klagswillige Kund:innen geworben.

Angesichts der komplexen Rechtslage, der unterschiedlichen Urteilssprüche aus 2024 und 2025 und der nicht unerheblichen Gerichtskosten (bzw. finanziellen Ansprüche am Klagserlös bei Prozessfinanzierern) ist die Realität oftmals komplizierter als die Werbung für eine rasche Klage. Wer hier pauschale Aussagen trifft, macht es sich zu einfach.

Sprechen Sie mit Ihrem Kreditbetreuer

Österreichs Banken ist eine vertrauensvolle Beziehung mit ihren Kreditnehmer:innen ein wichtiges Anliegen. Die Banken helfen Ihnen nicht nur bei der Erfüllung Ihrer Träume, sondern unterstützen Sie auch in herausfordernden Situationen.

Wir raten daher: Sollten sich Ihre Lebensumstände durch Kündigung, Karenz, Unfall etc. geändert haben und Sie Schwierigkeiten bei der Bedienung Ihres Kredits haben, sprechen Sie mit Ihren Kreditbetreuer:innen. Im gemeinsamen Gespräch werden sie Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, um auch diese Situation erfolgreich zu meistern.

Sie haben weitere Fragen? Lesen Sie weiter! 



[1] Vgl. OeNB: Kreditentwicklung privater Haushalte, abgerufen am 24.07.2024

[2]  Vgl. Statistik Austria, Pressemitteilung: 12.814-112/22,, abgerufen am 24.07.2024

[3]  Vgl. OeNB: Fakten zu Österreich und seinen Banken, Wien 2023, S. 5,, abgerufen 24.07.2024

[4]  Vgl: Kleine Zeitung, Gericht befindet Bündelung von Kreditgebühren als illegal, 12.03.2024

[5] Vgl. OGH-Entscheidung vom 23.10.2025, abgerufen am 31.10.2025 

[6]  Vgl. OGH-Entscheidung vom 26.11.2025, abgerufen am 2.12.2025

[7]  Vgl. Transparenz von Klauseln über Kreditbearbeitu... | OGH | ogh.gv.at

[8]  Vgl. OGH-Entscheidung vom 2.12.2025, abgerufen am 3.12.2025

[9] Vgl. OGH-Entscheidung vom 19.02.2025, abgerufen am 27.03.2025

Stand: 03.12.2025

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