Kreditbearbeitungsgebühr im Fokus
Alles, was Sie wissen müssen
Lesedauer: 12 Minuten
Egal ob Hausbau, Wohnungskauf oder Anschaffung eines neuen Autos – Österreichs Banken unterstützen Sie mit einem maßgeschneiderten Kredit bei der raschen Realisierung Ihrer Träume.
In Österreich betrug das an private Haushalte vergebenes Kreditvolumen per Juni 2024 185,6 Milliarden Euro. Der Löwenanteil, rund 70 % aller Kredite an österreichische Privathaushalte, entfällt auf Wohnbaukredite.[1] Laut Statistik Austria finanzierten im Jahr 2021 39 % aller österreichischen Haushalte ihr Wohnungseigentum mit Krediten.[2]
Faires Entgelt für Ermöglichung Ihrer Träume
Österreichs Banken ermöglichen die Finanzierung Ihrer Träume im Vertrauen auf eine zuverlässige Rückzahlung der vereinbarten Raten. Zu Recht, wie die Statistik zeigt: Die Zahl der Kredite, die nicht bedient werden konnten, betrug 2023 nur 2 %.[3]
Im Gegenzug für die Ermöglichung Ihrer Wunschinvestition verrechnen die Banken laufend zum einen eine Verzinsung des ausgereichten Kapitals, zum anderen Gebühren für ihre Leistungen wie ein Kontoführungsentgelt.
Im Zuge der Kreditvergabe werden einmalige Entgelte für den Aufwand der Banken fällig. So hat der Kreditgeber in Österreich eine Vielzahl von Maßnahmen zu setzen. Neben der Einhaltung regulatorischer Vorschriften wie z.B. von Meldepflichten, müssen Banken z.B. die Kreditfähigkeit der Kreditnehmer:innen, die Ausfallwahrscheinlichkeit und die Werthaltigkeit von Sicherheiten prüfen. Hinzu kommt die Vorbereitung aller Unterlagen, die Korrespondenz mit einem Treuhänder oder die Abwicklung im Grundbuch.
Kreditbearbeitungsgebühr im Fokus
Im Rahmen der Kreditvereinbarung wird oftmals eine Kreditbearbeitungsgebühr fällig, die entweder als Fixbetrag oder als prozentueller Betrag bemessen an der Kreditsumme in Rechnung gestellt wird. Die Kreditbearbeitungsgebühr wird – wie oben beschrieben – für konkret beschreibbare Leistungen in Rechnung gestellt. Die Zulässigkeit der Verrechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr hat der Oberste Gerichtshof (OGH) 2016 auch ausdrücklich anerkannt.
Seit 2023 ist die Kreditbearbeitungsgebühr wiederholt Gegenstand der medialen Berichterstattung, nachdem Kreditnehmer:innen gegen die Verrechnung dieser Gebühr geklagt hatten. In einigen Fällen haben Gerichte diesen Klagen auch stattgegeben. Im Jänner 2024 und Jänner 2025 hat dann der OGH in sehr spezifischen Fällen derartige Urteile bestätigt. Er hat dies damit begründet, dass die im konkreten Fall vorliegende Kombination mehrerer Gebühren zu Überschneidungen führen könnte (und theoretisch zu einer Doppelverrechnung von Leistungen). Daher wäre die Kombination dieser Gebühren mit einer Bearbeitungsgebühr im konkreten Fall intransparent.[4] Weitere Entscheidungen hat der OGH im Jahr 2025 sowie zuletzt auch im Jahr 2026 gefällt. Darin traf der OGH differenzierte Entscheidungen und bestätigte die Zulässigkeit von Entgelten bei entsprechender Ausgestaltung. Sie finden nähere Informationen dazu weiter unten.
Einzelfall-Betrachtung notwendig
Doch sind nun alle Kreditbearbeitungsgebühren in Österreich unzulässig, wie von manchen Anwält:innen oder Prozessfinanzierern behauptet? Und kann man sich das Geld einfach zurückholen?
Im Gegenteil: Im Oktober 2025 hat der OGH die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsentgelten im Grundsätzlichen nun abermals ausdrücklich bestätigt. Auch eine Pauschalierung von Kreditbearbeitungsentgelten ist laut OGH zulässig. Im Einzelfall kann das Entgelt daher auch höher sein als die Kosten der Bank. Diese dürfen bloß nicht grob überschritten werden. Außerdem muss die Entgeltvereinbarung transparent sein. Auch das erfordert eine Prüfung des Einzelfalls durch die Gerichte. Im November 2025 hat der OGH daher eine Klage abgewiesen.
Wichtig zu wissen ist: Zum Thema Kreditbearbeitungsgebühr sind derzeit mehrere Verfahren über den gesamten Instanzenzug vor österreichischen Gerichten anhängig. Wer sich das Geld zurückholen will, wird um ein Gerichtsverfahren nicht herumkommen.
Die Banken vertreten die Position, dass mit der Kreditbearbeitungsgebühr konkret beschreibbare Leistungen, wie Bonitätsbeurteilung und Vorbereitung der Vertragsdokumente, in Rechnung gestellt werden. Der OGH hat diese Position bestätigt und klargestellt, dass mit der Kreditbearbeitungsgebühr konkrete Leistungen der Banken abgegolten werden, die im Rahmen der Kreditvergabe anfallen. Das Kreditbearbeitungsentgelt wird auch nicht etwa ins „Kleingedruckte“ verschoben, sondern findet sich prominent in der Vertragsurkunde.
Die Gerichte urteilen sehr unterschiedlich und eine pauschale Aussage über Erfolgsaussichten ist unseriös. Die jüngsten Entscheidungen aus dem Jahr 2026 setzen diese Linie fort.
OGH-Entscheidung vom 25.2.2026 (7 Ob 111/25m)
Der OGH hat mit dieser Entscheidung seine jüngere Rechtsprechung zu Kreditbearbeitungsgebühren und verwandten Entgeltklauseln weiter präzisiert und wichtige Klarstellungen getroffen. Im Rahmen eines Verbandsverfahrens überprüfte der 7. Senat mehrere Vertragsklauseln eines Kreditinstituts.
Dabei bestätigte der OGH insbesondere, dass Kreditbearbeitungsgebühren dem Grunde nach zulässig sind, sofern ihnen konkret beschreibbare Leistungen gegenüberstehen, das Entgelt die Kosten nicht grob überschreitet und die Entgeltgestaltung transparent erfolgt. Als solche Leistungen nennt der OGH etwa die Bearbeitung des Kreditvertrags, die Bonitätsprüfung sowie die Erstellung der Kreditunterlagen.
Auch im Hinblick auf die Höhe des Entgelts stellte der OGH klar, dass keine exakte Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Aufwand erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass keine grobe Kostenüberschreitung vorliegt. Im konkreten Fall wurde dies verneint: Bei einem Personalaufwand von rund 20 bis 23 Stunden wurde ein Bearbeitungsentgelt von 999,95 Euro als angemessen beurteilt.
Darüber hinaus bestätigte der OGH auch die grundsätzliche Zulässigkeit eines pauschalen Kontoführungsentgelts im Zusammenhang mit der Kreditabwicklung. Ein solches Entgelt ist zwar einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, jedoch nicht per se unzulässig, sofern damit konkrete Leistungen – etwa Informationen über Kontostand, Ratenhöhe oder Zinsänderungen – abgegolten werden.
Die Entscheidung trägt damit wesentlich zur weiteren Klarstellung der Rechtslage bei. Sie bestätigt, dass Entgelte für konkret erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe und -abwicklung weiterhin zulässig sind, sofern sie transparent ausgestaltet sind und kein grobes Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand besteht.
OGH-Entscheidung vom 19.2.2026 (9 Ob 19/25x)
Der OGH konkretisiert in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren. Insbesondere hält der OGH fest, dass sowohl pauschalierte Entgelte als auch die Vereinbarung von Fixbeträgen weiterhin zulässig sind. Eine exakte Übereinstimmung zwischen dem verrechneten Entgelt und dem tatsächlichen Aufwand der Bank ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr ist es zulässig, dass der Aufwand im Einzelfall auch unter dem verrechneten Betrag liegt. Entscheidend ist laut OGH, dass die tatsächlichen Kosten nicht grob überschritten werden. Zur Beurteilung dieser Frage stellt der OGH klar, dass auf den konkret entstehenden Aufwand der Bank abzustellen ist. Dabei können insbesondere Personal- und Sachkosten auf Basis marktüblicher Werte berücksichtigt werden, ohne dass es umfassender betriebswirtschaftlicher Detailanalysen bedarf.
Im konkreten Fall verneinte der OGH eine grobe Kostenüberschreitung und bestätigte die Zulässigkeit der vereinbarten Bearbeitungsgebühr. Damit stärkt die Entscheidung die bestehende Rechtsprechung, wonach Kreditbearbeitungsentgelte bei entsprechender Ausgestaltung zulässig sind.
OGH-Entscheidung vom 16.12.2025 (8 Ob 78/25s)
In dieser Entscheidung hat der OGH eine Klage auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr stattgegeben und sich inhaltlich an der bereits bestehenden Rechtsprechung orientiert. Wie schon in vergleichbaren Fällen wurde die konkrete Vertragsgestaltung als maßgeblich angesehen. Der OGH beanstandete insbesondere, dass eine Kombination mehrerer Entgelte vorgesehen war, die inhaltlich nicht ausreichend voneinander abgegrenzt waren, etwa im Zusammenhang mit Liegenschaftsbesichtigung, Grundbuchsüberprüfung und Treuhandabwicklung. Diese fehlende klare Abgrenzung der einzelnen Entgeltbestandteile führte aus Sicht des Gerichts zu einer mangelnden Transparenz.
Auch diese Entscheidung unterstreicht, dass nicht die Kreditbearbeitungsgebühr als solche, sondern deren konkrete Ausgestaltung im Einzelfall für die rechtliche Beurteilung entscheidend ist.
OGH-Entscheidung vom 16.12.2025 (4 Ob 74/25y)
Der OGH hat in dieser Entscheidung eine Klage auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr stattgegeben und sich dabei an die Rechtsprechung des 2. Senats angeschlossen. Ausschlaggebend war aus Sicht des Gerichts, dass im konkreten Fall mehrere Entgelte vorgesehen waren, die sich inhaltlich teilweise überschneiden konnten, etwa im Zusammenhang mit Liegenschaftsbewertung, Grundbuchsabfragen und der Abwicklung über einen Treuhänder.
Nach Ansicht des OGH führte diese konkrete Ausgestaltung zu einer mangelnden Transparenz der Entgeltvereinbarung. Für Verbraucher:innen sei nicht ausreichend klar erkennbar gewesen, welche Leistungen mit welchem Entgelt abgegolten werden und inwieweit sich diese überschneiden.
Die Entscheidung bestätigt damit, dass es für die rechtliche Beurteilung maßgeblich auf die konkrete Vertragsgestaltung im Einzelfall ankommt. Insbesondere die klare Abgrenzung einzelner Entgeltbestandteile bleibt ein zentraler Aspekt für die Transparenz von Kreditverträgen.
OGH-Entscheidung vom 26.11.2025 (3 Ob 77/25g)
Der OGH bestätigt in dieser Entscheidung abermals, dass Kreditbearbeitungsgebühren zulässig sind und stellt klar, dass dem Kreditbearbeitungsentgelt konkrete Leistungen gegenüberstehen. Mit dem Bearbeitungsentgelt wird der bei der Kreditvergabe entstehende Aufwand der Bank abgegolten, wie beispielsweise Tätigkeiten der Bonitätsprüfung oder Kalkulation von Zins- und Laufzeitvarianten sowie Beratung und Dokumentation. Einem Durchschnittsverbraucher sei ausreichend klar, dass eine „Bearbeitungsgebühr für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung eines jeden Kredites zu zahlen ist.“ Laut dem OGH ist generell maßgebend, „ob der informierte und verständige Durchschnittsverbraucher gemessen am gesamten Vertrag überprüfen kann, welche Leistungen und welcher Aufwand mit der Bearbeitungsgebühr abgegolten werden und ob sich diese Leistungen mit jenen anderer Entgelte überschneiden.“ [6] Der OGH verneint in dieser Entscheidung eine Überschneidung mit anderen im Vertrag transparent ausgewiesenen Einmalgebühren, und zwar in Form einer Eintragungsgebühr, einer Liegenschaftsbesichtigungsgebühr und einer Treuhänderabwicklungsgebühr. So hält der OGH in seiner Kommunikation fest: „Verlangt eine Bank für einen Immobiliarkredit neben einer „Bearbeitungsgebühr“ zusätzlich „Einmalkosten“ in Form einer Eintragungsgebühr, einer Liegenschaftsbesichtigungsgebühr und einer Treuhänderabwicklungsgebühr, so bringt sie deutlich erkennbar zum Ausdruck, dass sie mit den Einmalkosten nur den zusätzlichen Aufwand abgegolten haben will, der im Zusammenhang mit der hypothekarischen Sicherstellung eines Kredits anfällt. Eine solche Klausel ist transparent, weil dem Verbraucher klar ist, dass sich die beiden Gebührenkategorien nicht überschneiden.“[7]
Im Ergebnis wurde das Begehren der Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr in allen drei Instanzen abgewiesen.
OGH-Entscheidung vom 11.11.2025 (1 Ob 177/24x)
Auch in dieser Entscheidung geht der OGH von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren aus. Die Bearbeitungsgebühr muss allerdings transparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG sein. Dem Verbraucher muss es also möglich sein, aus dem Vertragswerk zu entnehmen, welche Leistung welchem Entgelt zugeordnet ist.[8]
OGH-Entscheidungen vom 23.10.2025 (2 Ob 92/25f und 2 Ob 52/25y)
Der OGH stellt in seinen Entscheidungen vom 23. Oktober 2025 (2 Ob 92/25f und 2 Ob 52/25y) nun ausdrücklich klar, dass Kreditbearbeitungsentgelte dem Grunde nach zulässig sind. Auch eine Pauschalierung wird vom OGH als zulässig erachtet, sodass „der Aufwand im Einzelfall auch niedriger ausfallen kann“ als das verrechnete Entgelt (2 Ob 52/25y Rz 39).[5]
Der OGH bestätigt die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren also, bloß dürfen die Kosten der Bank nicht grob überschritten werden (2 Ob 52/25y Rz 39; zuvor schon 7 Ob 169/24i Rz 43). Ab welcher Höhe eine grobe Überschreitung vorliegt, wird vom OGH nicht beantwortet. Aus der Entscheidung 2 Ob 52/25y lässt sich jedoch ableiten, dass der OGH von einer gravierenden Überschreitung ausgeht, damit sie als grob einzuordnen ist (Rz 37).
Ebenso lässt der OGH offen, wie die konkreten Kosten zu ermitteln sind. Jedenfalls marktübliche Personalkosten und Softwarekosten sind zu berücksichtigen (2 Ob 52/25y Rz 39, 43).
Darüber hinaus hält der OGH fest, dass sich gegenteilige Judikatur zu anderen Branchen (Fitnessstudios etc.), wonach Zusatzentgelt grundsätzlich unzulässig sind, nicht auf die Kreditwirtschaft übertragen lässt, weil das Bearbeiten des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung sowie das Erstellen der Kreditunterlagen dem Kreditgeber konkrete Kosten (wie etwa Personal- und IT-Kosten) verursacht, die über die bloße Bereitstellung des Kapitals hinausgehen (2 Ob 52/25y Rz 35). Daher ist laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Kreditvertrags notwendig, nämlich hinsichtlich Transparenz und Verhältnismäßigkeit der Kosten. So waren die Entgelte in 2 Ob 52/25y transparent, jene in 2 Ob 92/25f hingegen nicht.
OGH-Entscheidung vom 19.2.2025 (7 Ob 169/24i)
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2025 (7 Ob 169/24i) seine Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren in einem sog Verbandsverfahren dargelegt. Laut OGH ist eine Kreditbearbeitungsgebühr grundsätzlich zulässig, ihre Pauschalierung auch.[9]
Der OGH beanstandet in seiner Entscheidung nur die konkrete Art der Bemessung der Kreditbearbeitungsgebühr, nämlich bloß in Prozentpunkten ohne Angaben einer konkret zu zahlenden Summe. Diesfalls bestehe die abstrakte Gefahr, dass das Entgelt die Kosten der Bank grob überschreite, nämlich bei sehr hohen Krediten.
Mit der Kreditbearbeitungsgebühr werden laut OGH die im Zuge der Vertragsanbahnung und des Vertragsabschlusses anfallenden Leistungen abgegolten (zB Risikobeurteilung; Angebotserstellung; Einholung, Sichtung, Vorbereitung, Aufbereitung, Verarbeitung und Kontrolle von Unterlagen, Erfüllung von Informationspflichten, Vertragserstellung, Kreditentscheidung, allfällige Korrespondenz mit dem Treuhänder, Unterzeichnung, Auszahlung etc.). Der OGH teilt die diesbezügliche Rechtsansicht der Kreditwirtschaft. Dass die Kreditbearbeitungsgebühr nicht exakt mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers korrelieren muss, hält der OGH ausdrücklich fest – nur dürfen die Kosten nicht grob überschritten werden.
Da es sich um ein abstraktes Verbandsverfahren gemäß § 28 KSchG handelt, trifft diese Entscheidung keine Aussage über die Wirksamkeit des Entgelts im Einzelfall. Für die Kreditnehmer:innen bedeutet das, dass diese OGH-Entscheidung keinen Automatismus auf Rückzahlung auslöst, weil auf den Einzelfall abzustellen ist, der von den Gerichten beurteilt werden muss.
Es ist zu betonen, dass der OGH keinen individuellen Kreditvertrag beurteilte, sondern abstrakt Klauseln beurteilte und keine Aussage zu den Rechtsfolgen im Einzelfall traf. Zum Thema Kreditbearbeitungsgebühr sind derzeit mehrere Verfahren vor österreichischen Gerichten anhängig, insbesondere auch vor dem OGH.
Keine Parallelen zu Fitnesscentern oder Mobilfunkverträgen
Aktuell buhlen Anwält:innen und Prozessfinanzierer um klagswillige Kund:innen und berufen sich dabei insbesondere auf eine Rechtsprechung des OGH vom November 2022, wonach Servicepauschalen von Fitnesscentern als „Entgelte ohne konkrete Zusatzleistung“ nicht zulässig seien. Auch ähnliche Entscheidungen zu Mobilfunkverträgen wurden wiederholt angeführt.
Die Kreditwirtschaft war überzeugt, dass es hier keine rechtlichen Parallelen gibt. Die Kreditbearbeitungsgebühr kann nicht mit der Servicepauschale von Fitnessstudios verglichen werden, weil hier u.a. mit der Bonitätsbeurteilung und Vorbereitung der Vertragsdokumente eine konkret beschreibbare Leistung in Rechnung gestellt wird. Darüber hinaus ist der in den Fitnessstudio-Entscheidungen als „all-inklusive“ angebotene Vertrag durch die Bepreisung der im „Alles-inklusive-Entgelt“ eigentlich schon enthaltenen Leistungen ausgehöhlt worden. Die Ansicht der Kreditwirtschaft wird nun vom OGH in einer aktuellen Entscheidung vom 23. Oktober 2025 bestätigt, wonach sich gegenteilige Judikatur zu anderen Branchen (Fitnessstudios etc.) nicht auf die Kreditwirtschaft nicht übertragen lässt (2 Ob 52/25y Rz 35).
Klärung durch OGH weiterhin erforderlich
Obwohl die grundsätzliche Zulässigkeit des Kreditbearbeitungsentgelts geklärt ist, sind weiter viele Fragen offen: Was sind die Kosten der Bank und wann werden sie grob überschritten? Um auch insofern Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowohl für Banken als auch Konsument:innen herzustellen, ist die Kreditwirtschaft der Auffassung, dass eine konkretere Rechtsprechung des OGH zu Kreditbearbeitungsgebühren erforderlich ist.
Vorsicht bei vorschnellen Versprechen
Rund um das Thema Kreditbearbeitungsentgelt sind derzeit verstärkte Marketingaktivitäten von Anwält:innen und Prozessfinanzierern zu beobachten. Mit Werbeansagen wie „Banken zahlen zurück“, „Null Risiko“ und „Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig“ wird um klagswillige Kund:innen geworben.
Angesichts der komplexen Rechtslage, der unterschiedlichen Urteilssprüche aus 2024 und 2025 und der nicht unerheblichen Gerichtskosten (bzw. finanziellen Ansprüche am Klagserlös bei Prozessfinanzierern) ist die Realität oftmals komplizierter als die Werbung für eine rasche Klage. Wer hier pauschale Aussagen trifft, macht es sich zu einfach.
Sprechen Sie mit Ihrem Kreditbetreuer
Österreichs Banken ist eine vertrauensvolle Beziehung mit ihren Kreditnehmer:innen ein wichtiges Anliegen. Die Banken helfen Ihnen nicht nur bei der Erfüllung Ihrer Träume, sondern unterstützen Sie auch in herausfordernden Situationen.
Wir raten daher: Sollten sich Ihre Lebensumstände durch Kündigung, Karenz, Unfall etc. geändert haben und Sie Schwierigkeiten bei der Bedienung Ihres Kredits haben, sprechen Sie mit Ihren Kreditbetreuer:innen. Im gemeinsamen Gespräch werden sie Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, um auch diese Situation erfolgreich zu meistern.
Sie haben weitere Fragen? Lesen Sie weiter!
[1] Vgl. OeNB: Kreditentwicklung privater Haushalte, abgerufen am 24.07.2024
[2] Vgl. Statistik Austria, Pressemitteilung: 12.814-112/22,, abgerufen am 24.07.2024
[3] Vgl. OeNB: Fakten zu Österreich und seinen Banken, Wien 2023, S. 5,, abgerufen 24.07.2024
[4] Vgl: Kleine Zeitung, Gericht befindet Bündelung von Kreditgebühren als illegal, 12.03.2024
[5] Vgl. OGH-Entscheidung vom 23.10.2025, abgerufen am 31.10.2025
[6] Vgl. OGH-Entscheidung vom 26.11.2025, abgerufen am 2.12.2025
[7] Vgl. Transparenz von Klauseln über Kreditbearbeitu... | OGH | ogh.gv.at
[8] Vgl. OGH-Entscheidung vom 2.12.2025, abgerufen am 3.12.2025
[9] Vgl. OGH-Entscheidung vom 19.02.2025, abgerufen am 27.03.2025