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Eine Person greift nach einem Papierstapel, der auf einem Tisch liegt. Daneben steht ein Laptop
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Geschäftsstelle der Landesinnung Bau

Geschäftsordnung für den Baumeisterprüfungsbeirat

beschlossen vom Bundesinnungsausschuss der Bundesinnung Bau am 29.9.2023

Lesedauer: 2 Minuten

27.05.2025

1. Aufgabe des Baumeisterprüfungsbeirats

Aufgabe des Baumeisterprüfungsbeirats ist die Erarbeitung von Stellungnahmen zu konkreten Themen mit Bezug auf die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Baumeister-Befähigungsprüfungsordnung (BMBPO)

Im Einzelnen umfasst dies folgende Themen:

  • Sicherstellung einer bedarfs- und zukunftsorientierten Ausrichtung der in der BMBPO angeführten Lernergebnisse
  • österreichweite Evaluierung der Prüfungsbeispiele
  • Erstellung von inhaltlichen und organisatorischen Verbesserungsvorschlägen zur Harmonisierung und Qualitätssicherung
  • Bewertung von Vorschlägen zur Anpassung der Orientierungsrichtlinie
  • Beurteilung von Verfahren und Kriterien zur Bestellung von Prüfungskommissionsmitgliedern
  • Erstattung von Vorschlägen zur Lösung von Fragen der Anrechnung von Vorqualifikationen
  • Interpretation des Qualifikationsprofils

2. Bestellung der Beiratsmitglieder

Die Bestellung der Mitglieder des Baumeisterprüfungsbeirats obliegt der Bundesinnung Bau. Sie erfolgt für eine jeweils 5-jährige Funktionsperiode, angepasst an die Funktionsperiode der Prüfungskommissionen. Voraussetzung für die Bestellung als Beiratsmitglied ist die aktive Prüfungstätigkeit in einer Baumeisterprüfungskommission. Wiederbestellungen sind zulässig.

Beendet ein Beiratsmitglied seine Tätigkeit in der Baumeisterprüfungskommission, scheidet er automatisch aus dem Beirat aus. Beiratsmitglieder können auch jederzeit auf eigenen Wunsch aus dem Baumeisterprüfungsbeirat ausscheiden.

Der Baumeisterprüfungsbeirat besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Der/die Vorsitzende wird vom Bundesinnungsausschuss der Bundesinnung Bau bestellt.
  • Alle weiteren Mitglieder des Baumeisterprüfungsbeirates werden vom Fachausschuss Baumeisterprüfung bestellt:
    • Zumindest zwei Personen, die über eine umfangreiche berufliche Praxiserfahrung im unbeschränkten Baumeistergewerbe (Planung und Ausführung) verfügen.
    • Eine Person der Meisterprüfungsstellen, die über praktische Erfahrungen mit der Abwicklung von Baumeisterprüfungen und über einen österreichweiten Einblick in die Rückmeldungen von Prüfungskandidaten verfügt.
    • Die weiteren Personen müssen zumindest über eine umfangreiche berufliche Praxiserfahrung in der Erbringung immaterieller Leistungen (insbesondere Planungsleistungen, Sachverständigentätigkeit) im Baumeistergewerbe verfügen.

3. Erarbeitung von Stellungnahmen

Die Beauftragung von Stellungnahmen erfolgt durch den Bundesinnungsausschuss oder den Fachausschuss Baumeisterprüfung unter Darlegung des zu untersuchenden Sachverhaltes.

Die Mitglieder des Baumeisterprüfungsbeirats sind verpflichtet, alle Stellungnahmen unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Sie sind dabei unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Im Sinne der Sitzungsökonomie kann der Baumeisterprüfungsbeirat zwecks effizienter Aufarbeitung von komplexen Themenstellungen aus seiner Mitte einen oder mehrere Berichterstatter bestimmen, welche(r) eine Stellungnahme zur Beschlussfassung vorbereiten soll(en). Für diese Beauftragung kann der Baumeisterprüfungsbeirat eine angemessene Vergütung beschließen, sofern diese in dem vom Bundesinnungsausschuss dafür festgelegten Budgetrahmen Deckung findet.

Sofern erforderlich, kann der Baumeisterprüfungsbeirat in Abstimmung mit dem Fachausschuss Baumeisterprüfung auch externe Experten mit der Erstellung von einschlägigen Gutachten beauftragen. Auch dafür ist die budgetäre Deckung durch den vom Bundesinnungsausschuss festgelegten Budgetrahmen Voraussetzung.

Stellungnahmen des Baumeisterprüfungsbeirats sind tunlichst einstimmig zu beschließen. Sofern keine Einstimmigkeit zustande kommt, gilt für Stellungnahmen sowie für sonstige Beschlüsse des Baumeisterprüfungsbeirats die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden das Dirimierungsrecht zu.

4. Berichtswesen und Kommunikation

Die Stellungnahmen des Baumeisterprüfungsbeirats sind schriftlich auszufertigen. Über die Stellungnahmen des Baumeisterprüfungsbeirats ist in der jährlichen Tagung der Baumeister-Prüfungskommissionen sowie auf Anfrage im Bundesinnungsausschuss der Bundesinnung Bau Bericht zu erstatten.

5. Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Baumeisterprüfungsbeirats sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Davon ausgenommen ist der Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit den übrigen Mitgliedern des Baumeisterprüfungsbeirats, den Mitgliedern des Fachausschusses Baumeisterprüfung und den Meisterprüfungsstellen sowie die Berichterstattung gemäß Punkt 4. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit als Beiratsmitglied.

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