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Detailansicht einer liegenden braunen Papiertasche auf blauem Untergrund aus der Medikamentenblister und Fläschchen lugen
© Felipe Caparrós | stock.adobe.com
Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Landesgremium

Anti-Mogelpackungs-Gesetz und Preisauszeichnungsgesetz

Auf der Website des Parlaments Österreich wurden Entwürfe zum Anti-Mogelpackungs-Gesetz und zur Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes veröffentlicht.

Lesedauer: 1 Minute

24.11.2025

 Wir möchten Sie über die wesentlichen Änderungen informieren:

Anti-Mogelpackungs-Gesetz

Geltungsbereich

  • Gilt für Unternehmer des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels, die Waren an Verbraucher verkaufen.
  • Ausgenommen: Betriebsstätten mit ≤ 400 m² Verkaufsfläche, sofern nicht Teil eines Unternehmens mit mehr als fünf Filialen.

Kennzeichnungspflicht

  • Wann? Bei Verringerung der Menge bei gleichbleibender Verpackungsgröße, die zu einem Preisanstieg pro Maßeinheit führt.
  • Dauer: 60 Tage ab erstmaligem Angebot der Ware in reduzierter Menge.
  • Ausnahmen:
    • Preissteigerung < 3 Prozent
    • Wenn die Mengenänderung bereits sichtbar und leserlich auf der Verpackung steht
    • Gilt nur für vorverpackte Waren mit Grundpreisauszeichnungspflicht.
    • Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

Art der Kennzeichnung

  • Unternehmen mit > 5 Filialen: Kennzeichnung am Produkt, Regal oder in unmittelbarer Nähe
  • Unternehmen mit ≤ 5 Filialen und Verkaufsfläche > 400 m²: Informationsschild DIN A1 im Eingangsbereich
  • Hinweis muss klar und verständlich sein, z. B.: "Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis"

Strafbestimmungen

  • Zuständig: Bezirksverwaltungsbehörden (ggf. geschulte Organe der Länder).
  • Strafen:
    • Bis zu 2.500 Euro pro Produkt, max. 10.000 Euro
    • Wiederholung: Bis zu 3.750  Euro pro Produkt, max. 15.000  Euro 
  • Vor Strafe: Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb einer Frist
  • Keine Verfolgung, wenn Händler nachweist, dass er nicht informiert wurde (z. B. fehlende EAN/GTIN-Übermittlung).

Preisauszeichnungsgesetz

Geltungsbereich

  • Gesetz über die Auszeichnung von Preisen (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992
  • Änderungen betreffen u. a. §§ 3, 4, 5, 10a, 10c, 14 und 20

Neue Lesbarkeitsanforderungen (§ 4 Abs. 1a)

  • Selbstbedienungsbetriebe (Regale):
    • Verkaufspreis: mindestens 8 mm Schriftgröße
    • Grundpreis: mindestens 4 mm Schriftgröße

  • Digitale Preisauszeichnung: Grundpreis: mindestens 3,5 mm Schriftgröße

  • Wenn Verkaufspreis größer als 8 mm: Grundpreis muss mindestens 50 Prozent der Schriftgröße des Verkaufspreises betragen.

Einheitliche Bezugsgrößen (§ 10a Abs. 3)

Innerhalb einer Betriebsstätte müssen die Bezugsgrößen pro Produktgruppe einheitlich ausgewiesen werden.

 

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