Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Landesgremium
Anti-Mogelpackungs-Gesetz und Preisauszeichnungsgesetz
Auf der Website des Parlaments Österreich wurden Entwürfe zum Anti-Mogelpackungs-Gesetz und zur Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes veröffentlicht.
Lesedauer: 1 Minute
24.11.2025
Wir möchten Sie über die wesentlichen Änderungen informieren:
Anti-Mogelpackungs-Gesetz
Geltungsbereich
- Gilt für Unternehmer des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels, die Waren an Verbraucher verkaufen.
- Ausgenommen: Betriebsstätten mit ≤ 400 m² Verkaufsfläche, sofern nicht Teil eines Unternehmens mit mehr als fünf Filialen.
Kennzeichnungspflicht
- Wann? Bei Verringerung der Menge bei gleichbleibender Verpackungsgröße, die zu einem Preisanstieg pro Maßeinheit führt.
- Dauer: 60 Tage ab erstmaligem Angebot der Ware in reduzierter Menge.
- Ausnahmen:
- Preissteigerung < 3 Prozent
- Wenn die Mengenänderung bereits sichtbar und leserlich auf der Verpackung steht
- Gilt nur für vorverpackte Waren mit Grundpreisauszeichnungspflicht.
- Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.
Art der Kennzeichnung
- Unternehmen mit > 5 Filialen: Kennzeichnung am Produkt, Regal oder in unmittelbarer Nähe
- Unternehmen mit ≤ 5 Filialen und Verkaufsfläche > 400 m²: Informationsschild DIN A1 im Eingangsbereich
- Hinweis muss klar und verständlich sein, z. B.: "Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis"
Strafbestimmungen
- Zuständig: Bezirksverwaltungsbehörden (ggf. geschulte Organe der Länder).
- Strafen:
- Bis zu 2.500 Euro pro Produkt, max. 10.000 Euro
- Wiederholung: Bis zu 3.750 Euro pro Produkt, max. 15.000 Euro
- Bis zu 2.500 Euro pro Produkt, max. 10.000 Euro
- Vor Strafe: Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb einer Frist
- Keine Verfolgung, wenn Händler nachweist, dass er nicht informiert wurde (z. B. fehlende EAN/GTIN-Übermittlung).
Preisauszeichnungsgesetz
Geltungsbereich
- Gesetz über die Auszeichnung von Preisen (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992
- Änderungen betreffen u. a. §§ 3, 4, 5, 10a, 10c, 14 und 20
Neue Lesbarkeitsanforderungen (§ 4 Abs. 1a)
- Selbstbedienungsbetriebe (Regale):
- Verkaufspreis: mindestens 8 mm Schriftgröße
- Grundpreis: mindestens 4 mm Schriftgröße
- Digitale Preisauszeichnung: Grundpreis: mindestens 3,5 mm Schriftgröße
- Wenn Verkaufspreis größer als 8 mm: Grundpreis muss mindestens 50 Prozent der Schriftgröße des Verkaufspreises betragen.
Einheitliche Bezugsgrößen (§ 10a Abs. 3)
Innerhalb einer Betriebsstätte müssen die Bezugsgrößen pro Produktgruppe einheitlich ausgewiesen werden.