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Sparte Handel

Google Fonts Musterverfahren: WKO setzt klares Signal gegen Abmahnmissbrauch

Lesedauer: 1 Minute

14.01.2026

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat im Musterverfahren zur "Abmahnwelle Google Fonts" entschieden:  Systematische Abmahnungen zur Gewinnerzielung gelten als rechtsmissbräuchlich. Ansprüche auf Schadenersatz oder Unterlassung nach der DSGVO bestehen in solchen Fällen nicht. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) hatte das Verfahren für einen niederösterreichischen Mitgliedsbetrieb finanziert, um Rechtssicherheit für tausende heimische Unternehmen zu schaffen – mit Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hintergrund

Im Sommer 2022 wurden mehrere tausend österreichische Unternehmen wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts auf ihren Websites abgemahnt. Begründet wurde dies mit der angeblichen unzulässigen Übermittlung personenbezogener Daten (die IP-Adresse der Nutzer: innen) an Google in den USA. Gefordert wurden pauschal 190 Euro pro Website – bestehend aus 100 Euro Schadenersatz und 90 Euro Anwaltskosten. 

Angesichts der massenhaften und systematischen Vorgangsweise hat die Wirtschaftskammer ein Musterverfahren finanziert, um diese Praxis prüfen zu lassen und Rechtssicherheit für die Wirtschaft herzustellen.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte klar: Die DSGVO sieht keinen allgemeinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch vor. Unternehmen können daher nicht präventiv auf Unterlassung geklagt werden.

Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur dann, wenn tatsächlich ein konkreter Schaden entstanden ist. Im gegenständlichen Fall liegt Rechtsmissbrauch vor: Die Klägerin hatte automatisiert Webseiten aufgerufen, um gezielt DSGVO-Verstöße zu provozieren und daraus finanzielle Vorteile zu ziehen. Mit der Entscheidung bestätigt das Gericht eine Linie, die bereits in mehreren erstinstanzlichen Urteilen Vertreten wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren wird ebenfalls von der WKÖ unterstützt.

Check für Handelsbetriebe

  • Prüfen, ob Google Fonts extern von Google-Servern eingebunden sind.
  • Falls ja: Schriftarten lokal am eigenen Server speichern und einbinden.
  • Website durch Webagentur oder IT-Betreuung kurz überprüfen lassen.
  • Datenschutzerklärung aktualisieren (Hinweis auf lokale Schriftarten).
  • Bei Abmahnschreiben zur "Google-Fonts-Abmahnwelle" nicht vorschnell zahlen, sondern rechtlich prüfen lassen.

Faustregel: Wer Google Fonts lokal nutzt, vermeidet unnötige Datenschutzrisiken.

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