
Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, Landesgremium
Inkrafttreten der Kulturguteinfuhrverordnung 2019/880
Ab 28. Juni 2025 gelten neue Regeln für die Einfuhr von Kulturgütern. Grund dafür ist die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern.
Lesedauer: 2 Minuten
12.06.2025
Neue Regeln für die Einfuhr von Kulturgütern:
- Zum Schutz vor dem illegalen Handel mit Kulturgütern, ihrem Verlust oder ihrer Zerstörung, zur Erhaltung des kulturellen Erbes der Menschheit und zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche durch den Verkauf von geraubten Kulturgütern, wurde mittels der Verordnung (EU) 2019/880 nunmehr auch für die Einfuhr von Kulturgütern eine einheitliche Regelung geschaffen.
- Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 ist die Einfuhr von Kulturgütern, die in Teil A des Anhangs der Verordnung genannt sind, generell verboten, wenn diese rechtswidrig aus dem Hoheitsgebiet eines Landes, in dem sie geschaffen oder entdeckt worden sind, entfernt wurden.
- Für die Einfuhr von in Teil B des Anhangs aufgeführten Kulturgütern (Mindestalter 250 Jahre) ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Diese Einfuhrgenehmigung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Kulturgüter zum ersten Mal in eines der in Artikel 2 Nummer 3 genannten Zollverfahren übergeführt werden. In Österreich ist das Bundesdenkmalamt für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen zuständig.
- Für die Einfuhr der in Teil C des Anhangs aufgeführten Kulturgüter (Mindestalter 200 Jahre und Mindestwertgrenze 18.000 Euro pro Kulturgut) ist eine Erklärung des Einführers erforderlich.
- Sowohl Anträge für Einfuhrgenehmigungen als auch Abgaben von Einfuhrerklärungen müssen über das zentrale elektronische System ICG (Import of Cultural Goods) im Rahmen der EU-Datenbank TRACES-NT abgewickelt werden.
Voraussetzungen zur Verwendung des ICG-Systems
- EU-Login Link
- EORI Nummer
- Registrierung ihrer Person oder ihres Unternehmens im ICG-System (Anmerkung: Anträge auf Registrierung müssen von der zuständigen Behörde validiert werden. Bei Registrierungen von Unternehmen mit mehreren Personen, die zur Antragstellung oder zur Abgabe von Erklärungen berechtigt sind, wird nur der erste Antrag durch das Bundesdenkmalamt validiert. Der oder die erste Benutzer:in kann in weiterer Folge die Registrierungsanträge für das eigene Unternehmen validieren)
- Zuteilung der entsprechenden Rolle (Besitzer:in von Waren und/oder begünstigte Einrichtung)
Anwendungsbereich
- Die Verordnung 2019/880 gilt gemäß Artikel 1 Abs. 2 nicht für Kulturgüter, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden, sondern ausschließlich für Kulturgut, das seinen Ursprung außerhalb der Europäischen Union hat.
- Kulturgüter aus Drittländern, welche ab dem Geltungsbeginn der Verordnung 2019/880 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, sind von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrerklärung ausgenommen, wenn sie sich im Zuge eines besonderen Verfahrens bereits vor dem 28. Juni 2025 im Zollgebiet der Union befunden haben.
VB-0500
- Die Einfuhr von Kulturgütern in das europäische Zollgebiet wird durch eine neue TARIC-Kontrollmaßnahme (734) mit Bedingungen und Fußnoten umgesetzt. Dazu wurden ebenfalls neue Dokumentenartencodes erstellt, welche derzeit in Begutachtung sind.
- Es wird eine entsprechende Prüfung im elektronischen Zollabfertigungssystem integriert werden - NR7186.
- Die Arbeitsrichtlinie VB-0500 Kulturgut wird in aktualisierter Fassung neu veröffentlicht werden, sobald die TARIC-Integration in finaler Form vorliegt.