Mittig Recyclingzeichen − drei im abgerundeten Dreieck verlaufende Pfeile − umgeben von verschiedenen Verpackungsmaterialen wie Tüten, Dosen, WC-Papierrollen, Strohhalmen, Deckeln, Tüten und Einwegbesteck aus Papier und Plastik auf grünem Hintergrund
© Hanna Aibetova | stock.adobe.com
Maschinen- und Technologiehandel, Landesgremium

Neue EU-Abfallverbringungsverordnung

Die neue Verordnung löst zwar die "alte" ab, jedoch gelten die Bestimmungen weiterhin bis um 21. Mai 2026.

Lesedauer: 1 Minute

06.05.2024

Die neue EU-Abfallverbringungsverordnung wurde am 30. April 2024 im Amtsblatt der EU ABl L 2024/1157 veröffentlicht. 

Die Verordnung tritt mit 20. Mai 2024 in Kraft und gilt grundsätzlich ab 21. Mai 2026, jedoch gibt es für manche Bestimmungen einen anderen Geltungsbeginn. Näheres dazu in Artikel 86 Abs 3.

Zur Verordnung

Die "alte" EU-Abfallverbringungsverordnung (EU 1013/2006) wird zwar mit 20. Mai 2024 aufgehoben, die Bestimmungen der alten VO gelten aber weithin bis zum 21. Mai 2026. Siehe dazu Artikel 85. 

Im Folgenden haben wir einige zentrale Punkte der Verordnung für Sie zusammengefasst

Die Vorschriften für die Ausfuhr von Abfällen in Länder außerhalb der EU wurden verschärft. Z. B. wird die EU-Ausfuhr bestimmter nicht gefährlicher Abfälle und Gemische nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung (d. h. zur Verwendung für andere Zwecke) nur in Nicht-OECD-Länder erlaubt, die ihre Zustimmung erteilen und die Kriterien für eine umweltverträgliche Behandlung dieser Abfälle erfüllen, einschließlich der Einhaltung internationaler Übereinkommen über Arbeits- und Arbeitnehmerrechte. Die Kommission wird dafür eine Liste solcher Empfängerländer erstellen, die mindestens alle zwei Jahre aktualisiert wird. 

Außerdem haben sich die Verhandler auf ein Verbot der Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Länder geeinigt. Innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung dürfen Kunststoffabfälle nicht mehr in Nicht-OECD-Länder exportiert werden. Zusätzlich wird die Ausfuhr von Kunststoffabfällen in OECD-Länder strengeren Bedingungen unterliegen, einschließlich der Verpflichtung zur Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung sowie einer strengeren Überwachung der Einhaltung der Vorschriften. 

Die Verhandlungsführer einigten sich darauf, dass die Verbringung von Abfällen, die zur Beseitigung in einem anderen EU-Land bestimmt sind, generell verboten und nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Für die Verbringung von Abfällen zur Verwertung gelten strenge Anforderungen in Bezug auf vorherige schriftliche Notifizierung, Zustimmung und Information. 

Die Überarbeitung sieht außerdem vor, dass zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten der Austausch von Informationen und Daten über die Verbringung von Abfällen in der EU über eine zentrale elektronische Schnittstelle digitalisiert wird, um die Berichterstattung und Transparenz zu verbessern.  

Die Vereinbarung sieht die Einrichtung einer Durchsetzungsgruppe vor, die die Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern zur Verhinderung und Aufdeckung illegaler Verbringungen verbessern soll. Die Kommission wird in der Lage sein, in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden Inspektionen durchzuführen, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass illegale Abfallverbringungen stattfinden.