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Laptop, Tablet und Smartphone aufeinander gelegt
© Valeri Luzina | stock.adobe.com
Maschinen- und Technologiehandel, Landesgremium

Speichermedienvergütung bei refurbished Geräten

Tarife bei gebrauchten oder generalüberholte Notebooks, Laptops, PCs, Mobiltelefonen etc. mit Speichermedium

Lesedauer: 2 Minuten

22.08.2025

Die Austro-Mechana hat mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2025 ihre Tarife für die Speichermedienvergütung (im Folgenden Abgabe) veröffentlicht. Diese gelten ausdrücklich auch für refurbished Geräte, wenn sie erstmalig in Österreich in Verkehr gebracht werden. 

Achtung

Wichtig ist: Die Abgabe fällt immer dann an, wenn ein Speichermedium erstmals in Österreich in Verkehr gebracht wird. Das betrifft sowohl neue Geräte als auch refurbished Geräte, in die ein neues Speichermedium eingebaut wird oder die aus dem Ausland nach Österreich importiert werden. Wird ein Gerät in Österreich ohne Austausch des Speichermediums weiterverkauft, fällt hingegen keine neuerliche Abgabe an.

Ursprünglich war vorgesehen, auf sämtliche refurbished Geräte pauschal einen 60%-Tarif anzuwenden – unabhängig davon, ob sie erstmalig oder wiederholt in Österreich in Verkehr gebracht wurden. Gegen diese undifferenzierte Pauschalregelung haben wir uns klar ausgesprochen, sie wäre unseres Erachtens auch nicht vom Gesetzeswortlaut gedeckt. In der nun geltenden Fassung sind die Tarife differenziert und entsprechen der gesetzlichen Grundlage.

Die Rechtsgrundlage ist § 42b UrhG. Maßgeblich für die Abgabepflicht ist ausschließlich das erstmalige Inverkehrbringen des Speichermediums in Österreich. Sobald ein Speichermedium erstmals in Österreich in Verkehr gebracht wird, ist die Abgabe zu leisten, unabhängig davon, ob es in einem neuen oder in einem refurbished Gerät verbaut ist.

Für die Praxis ergeben sich drei typische Konstellationen:

Fall A: Import refurbished

Wird ein refurbished Gerät aus dem Ausland nach Österreich importiert und enthält es ein grundsätzlich vergütungspflichtiges Speichermedium, für das in Österreich noch nie eine Speichermedienvergütung entrichtet wurde, ist die Abgabe in voller Höhe zu leisten. Es spielt keine Rolle, ob das Medium im Zuge des Refurbishments neu eingebaut oder bereits vorher genutzt wurde.

Beispiel:
Ein in Deutschland generalüberholtes Notebook mit vorhandener oder neuer Festplatte wird nach Österreich verkauft. Für dieses Gerät ist die Abgabe zu entrichten, sofern es in Österreich noch nie in Verkehr gebracht wurde.

Fall B: Refurbishment im Inland mit neuem Speichermedium

Wird ein in Österreich bereits in Verkehr gebrachtes Gerät im Zuge des Refurbishments mit einem neuen Speichermedium ausgestattet, gilt dieses Medium als erstmals in Österreich in Verkehr gebracht und ist abgabepflichtig.

Beispiel:
Ein Smartphone, das bereits in Österreich in Verkehr gebracht wurde, wird mit einer neuen Speicherkarte ausgestattet und anschließend erneut verkauft. Für das Speichermedium ist die Abgabe zu leisten.

Fall C: Refurbishment im Inland ohne neues Speichermedium

Wird ein Gerät, das bereits in Österreich mit der Speichermedienvergütung belastet wurde, ohne Austausch des Speichermediums weiterverkauft, fällt keine erneute Abgabe an.

Beispiel:
Ein Notebook, das bereits in Österreich in Verkehr gebracht wurde, wird optisch und technisch wiederaufbereitet, aber ohne Austausch des Speichermediums verkauft. Für dieses Medium ist keine Abgabe mehr zu leisten.

Zur Veranschaulichung kann die Systematik mit der Normverbrauchsabgabe im Kfz-Bereich verglichen werden. Wird ein Auto erstmals aus dem Ausland nach Österreich gebracht und hier zugelassen, ist die NoVA zu zahlen. Wird ein Auto, das bereits in Österreich zugelassen war, innerhalb Österreichs weiterverkauft, fällt keine neue NoVA an. Genauso verhält es sich mit Speichermedien in refurbished Geräten.

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