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Person scannt einen QR Code von einem Dokument aus Papier mit dem Smartphone
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Tabaktrafikanten, Landesgremium

Zulässigkeit QR-Beleg

Zum Thema "Zulässigkeit von QR-Belegen" wurde über die Lottomail eine Information an alle Tabakfachgeschäfte (TFG) und Tabakverkaufsstellen (TVS) in Österreich gesendet.

Lesedauer: 1 Minute

03.11.2025

Das Schreiben:


Liebe Kolleg:innen,

am Markt sind derzeit Belegerteilungslösungen an der Kassa im Einsatz, bei denen der Beleg in Form eines QR-Codes bereitgestellt wird. Diesbezüglich kam es zuletzt in zumindest einem Bundesland zu Beanstandungen durch die Finanzbehörden.

Wir haben die Zulässigkeit der QR-Lösung überprüft und dürfen folgende rechtliche Einschätzung geben:
Die Vorgehensweise, dass der Unternehmer einen QR-Code anzeigt, der dann mit dem Handy abfotografiert/gescannt werden muss, um den Beleg zu erhalten entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Eine Bildschirmanzeige sei laut Aussage des BMF nicht ausreichend. Auch der Hinweis auf den QR-Code reiche nicht aus, um die gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen.

Um dem Risiko von Beanstandungen bzw. Verwaltungsstrafen zu entgehen, sollten derartige QR-Lösungen bis auf weiteres vermieden und physische Belege ausgedruckt werden.

Das Bundesgremium wird sich für Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit in dieser Sache einsetzen und Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Mit freundlichen Grüßen

BGO Otmar Schwarzenbohler & Team 
Bundesgremium der Tabaktrafikanten 

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