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Personen an einem Besprechungstisch geben sich freudig die Hände
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Versicherungsagenten, Landesgremium

Versicherer haften für Versicherungsagenten

Versicherungsagenten treten als Erfüllungsgehilfe für Versicherer auf und sind somit Teil der Haftung.

Lesedauer: 1 Minute

06.03.2024

In der Praxis werden Versicherungsagenten immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob die Haftung des Versicherers für dessen Versicherungsagenten ausgeschlossen werden kann. Oft werden dazu nicht immer klar verständliche Regelungen in Agenturverträgen aufgenommen, die eine solche Haftung des Versicherers beschränken bzw. ausschließen soll. 

§ 1313a ABGB sieht jedoch für die Erfüllungsgehilfenhaftung die Regelung vor, dass der Geschäftsherr für das Verschulden der Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung einer (vertraglichen) Leistung bedient. In anderen Worten: Der Versicherungsagent tritt als Erfüllungsgehilfe des Versicherers auf, wodurch der Versicherer für ihn – wie für sein eigenes Verschulden – haftet. 

Eine Einschränkung der Haftung des Versicherers, etwa auf die Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme, ist mit dem genannten Grundsatz der Erfüllungsgehilfenhaftung nicht vereinbar. Davon unberührt bleiben etwaige Regressansprüche des Versicherers gegenüber dem Versicherungsagenten, wobei die eigene Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsagenten diese Fälle abdecken könnte.

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