
Neue Regelungen zur Biozidrechts-Durchführungsverordnung ab 1. Jänner 2025
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Mit 01.01.2025 sind Änderungen in der deutschen Biozidrechts-Durchführungsverordnung in Geltung getreten. Die Änderungen befassen sich insbesondere mit der stationären Selbstbedienung sowie dem generellen Verkauf (sowohl Versand- als auch Onlinehandel) von Biozid-Produkten, insbesondere auch:
- „Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung)“.
- Aufgrund möglicher Abweichungen in der deutschen Rechtslage bzw. unterschiedlicher Terminologie empfehlen wir Mitgliedern, sich im Problemfall an das zuständige deutsche Außenwirtschaftscenter zu wenden, da diese mit der deutschen Rechtslage besser vertraut sind.
- Nach einer ersten Durchsicht gehen wir aber grundsätzlich davon aus, dass die gesetzlichen Änderungen in Deutschland keine Auswirkungen auf die Abgabe der genannten Biozid-Produkte an gewerbliche Abnehmer in Österreich haben; eine konkrete Einschätzung kann jedoch immer nur im Einzelfall und anhand des jeweiligen Produkts getroffen werden.
Zur österreichischen Rechtslage: In Österreich ist die Abgabe (Pendant zur deutschen Regelung) von Biozid-Produkten bzw. die Abgabe an Verbraucher in Geschäften in der SelbstbedienungsVO geregelt; diese finden Sie auf unserer Homepage. Es sind hier die notwendigen Vorschriften („Spezielle Hinweise“, „Abgabe in Selbstbedienung erlaubt“, „Örtliche Trennung mancher Produkte“, etc.) für das jeweilige Produkt einzuhalten.
Aus gegebenem Anlass verweisen wir auch auf die Selbsbedienungsverordnung zum Chemikaliengesetz(Biozide). Das betrifft die Abgabe bzw. den Verkauf von Anti-Flohpräparaten etc.
Die Selbstbedienungsverordnung finden Sie ebenfalls unter den RECHTLICHEN GRUNDLAGEN auf unserer