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Person mit weißem Schutzhelm und in gelber Warnweste hockt auf Dach und schraubt Solarpanele fest
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Die häufigsten Fragen zur Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Anlagen

Das BMF hat FAQs zur kommenden Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen veröffentlicht.

Lesedauer: 1 Minute

08.01.2024

§ 28 Abs. 62 UStG 1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1. Jänner 2024 keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter "Nullsteuersatz" oder "echte Umsatzsteuerbefreiung"). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist (zur Wechselwirkung zwischen dem Antrag auf Investitionszuschuss und dem Nullsteuersatz sowie zur Übergangsregelung nach § 28 Abs. 63 UStG 1994 für Anlagen die vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wurden siehe Frage 29 und 30).

Bitte beachten Sie, dass das BMF nunmehr bereits vor dem (teilweise) noch ausständigen Nationalratsbeschluss die FAQs publiziert hat und sich die dort getroffenen Aussagen daher vorbehaltlich der tatsächlichen Gesetzeswerdung verstehen (darauf wird auch in den FAQs verwiesen).

Zu den FAQs

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