Einmalzahlung gemäß Metallindustrie KV ist steuerfrei!
Die im Kollektivvertrag vereinbarte Einmalzahlung für Beschäftigte der Metallindustrie bleibt steuerfrei - auch bei teilweiser Umwandlung in Freizeit.
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Anfrage beim BMF:
Bei den Kollektivvertragsverhandlungen 2025 für die Beschäftigten in der Metallindustrie (Arbeiter und Angestellte) wurde neben der prozentuellen Erhöhung der Ist- und Mindestlöhne auch die Bezahlung einer sogenannten Kaufkraftsicherungsprämie vereinbart. Arbeitnehmer, die am 31.10.2025 beschäftigt waren und diese am 30.11.2025 sowie am 30.6.2026 noch sind, erhalten jeweils eine Einmalprämie in Höhe von 500 Euro mit der Dezember-Abrechnung 2025 bzw. der Juli-Abrechnung 2026 zur Sicherung der persönlichen Kaufkraft. Für Lehrlinge sowie Teilzeitbeschäftigte gelten für die Einmalzahlung eigene Regelungen.
Durch die Betriebsvereinbarung kann die Kaufkraftsicherungsprämie für jeweils 250 Euro in einen freien Tag gewandelt werden. Die Betriebsvereinbarung muss bis spätestens 12. Dezember 2025 abgeschlossen werden. Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, so besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Kaufkraftsicherungsprämie. Eine spätere Umwandlung des Geldanspruchs in Zeit ist unzulässig.
Die Betriebsvereinbarung kann unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Gruppen von Arbeitnehmern von der Umwandlung ausnehmen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Umwandlung der Kaufkraftsicherungsprämie in Freizeit durch schriftliche Einzelvereinbarung erfolgen. Durch die Einzelvereinbarung darf jedenfalls die Höhe der Kaufkraftsicherungsprämie bzw. der zusätzlichen Freizeit nicht gekürzt werden.
- Erfüllt die im Kollektivvertrag für Arbeitnehmer in der Eisen- und Metallerzeugenden und verarbeitenden Industrie 2025 geregelte Kaufkraftsicherungsprämie in der Höhe bis zu 500 Euro, welche spätestens mit der Dezemberabrechnung für 2025 ausbezahlt werden muss, die Voraussetzungen des § 124b Z 478 EStG in der derzeit gültigen Fassung für eine steuerfreie Auszahlung?
- Erfüllt die im Kollektivvertrag für Arbeitnehmer in der Eisen- und Metallerzeugenden und verarbeitenden Industrie 2025 geregelte Kaufkraftsicherungsprämie in der Höhe bis zu 500 Euro, welche spätestens mit der Dezemberabrechnung für 2025 ausbezahlt werden muss, die Voraussetzungen des § 124b Z 478 EStG in der derzeit gültigen Fassung für eine steuerfreie Auszahlung, wenn die Prämie durch eine Betriebsvereinbarung reduziert wird? Diese Möglichkeit besteht, wenn ein Teil der Prämie in einen Freizeitanspruch umgewandelt wird.
- Erfüllt die im Kollektivvertrag für Arbeitnehmer in der Eisen- und Metallerzeugenden und verarbeitenden Industrie 2025 geregelte Kaufkraftsicherungsprämie in der Höhe bis zu 500 Euro, welche spätestens mit der Dezemberabrechnung für 2025 ausbezahlt werden muss, die Voraussetzungen des § 124b Z 478 EStG in der derzeit gültigen Fassung für eine steuerfreie Auszahlung, wenn die Prämie in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen reduziert wird? Diese Möglichkeit besteht, wenn ein Teil der Prämie in einen Freizeitanspruch umgewandelt wird.
Antwort des BMF:
Erhalten Arbeitnehmer neben der prozentuellen Erhöhung der Ist- und Mindestlöhne auch die Bezahlung einer sogenannten Kaufkraftsicherungsprämie als Einmalprämie mit der Dezember-Abrechnung 2025, kann die Einmalprämie bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen in § 124b Z 478 EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt werden.
Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als Vorfrage ist daher stets zu prüfen, ob es im Unternehmen Prämienzahlungen gegeben hat, die nun wegen der Kaufkraftsicherungsprämie reduziert werden, was für die Klassifizierung als steuerfreie Mitarbeiterprämie schädlich wäre. Dabei ist auf das Prämienmodell im Ganzen zu achten und nicht auf die Auszahlung an individuelle Mitarbeiter.
In den Kalenderjahren 2020 und 2021 gewährte Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG 1988), 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien (§ 124b Z 408 EStG 1988) und/oder eine in 2024 gewährte Mitarbeiterprämie (§ 124b Z 447 EStG 1988) stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.
Wenn die Einmalzahlung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat ausgezahlt wird, liegt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt keine Mitarbeiterprämie vor, sondern eine Gehaltserhöhung, der es am Wesen einer zusätzlichen Zahlung fehlt, weshalb die Voraussetzung für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie nicht erfüllt ist.
Wenn die Auszahlung - wie in der Anfrage ausgeführt - in einem Monat z.B. Dezember 2025 erfolgt, dann ist von einer zusätzlichen Zahlung bzw. einer steuerfreien Mitarbeiterprämie auszugehen. Steht einem Arbeitnehmer kollektivvertraglich 2025 eine Mitarbeiterprämie zu, welche die Voraussetzungen für eine steuerfreie Gewährung gemäß § 124b Z 478 EStG 1988 erfüllt, und wird ein Teil der Prämie mittels Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen in einen Freizeitanspruch umgewandelt, bleibt die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie 2025 erhalten.