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Detailansicht eines Häufchens grauweißer Dichtungsfasern, dahinter Atemschutzmaske und Schutzbrille auf schwarzer Steinplatte liegend
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Schmutzzulage: Neue Richtwerte und erhöhte Prüfmaßstäbe

Das BMF konkretisiert in den Lohnsteuerrichtlinien die Angemessenheit der Schmutzzulage. Maßgeblich sind künftig nachweisbare Sach- und Zeitmehraufwände - bei Überschreitungen drohen Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Lesedauer: 3 Minuten

13.01.2026

Bei der Schmutzzulage sind nun in den Richtlinien Beträge für Sach- und Zeitmehraufwand bezüglich der geschätzten und vom BMF angenommenen Höhe der Angemessenheit angeführt. Um die Angemessenheit der Schmutzzulage beurteilen zu können, ist nach Ansicht des BMF zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch die Schmutzzulage abgegolten werden sollen. Erst auf Basis festgestellter üblicher Kosten kann auf das angemessene Ausmaß einer Schmutzzulage geschlossen werden. Hierzu sind die Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung, der Sachmehraufwand für Körperpflege und der Zeitmehraufwand für die Reinigung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, sofern diese nicht durch den Arbeitgeber getragen werden, zu ermitteln.

Im Rahmen der Schätzung des Sach- und Zeitmehraufwands können nach Aussage des BMF folgende Beträge monatlich angesetzt werden:

  • Sachmehraufwand für die Reinigung der Arbeitskleidung durch den Arbeitnehmer
    (sämtliche Kosten für die Reinigung zu Hause): 10 Euro
  • Sachmehraufwand für Körperpflege
    (Seife, Duschgel, Shampoo, etc.): 20 Euro
  • Zeitmehraufwand für die Reinigung der Kleidung: 60 Euro
  • Zeitmehraufwand für die Reinigung des Körpers: 60 Euro

Von einer erheblichen Abweichung der Schmutzzulage zum angemessenen Ausmaß wird im Regelfall dann auszugehen sein, wenn die Zulage das angemessene Ausmaß des tatsächlich üblichen Sach- und Zeit(mehr)aufwands um ein Drittel übersteigt, was ausgehend von den obigen Beträgen laut Tabelle einen monatlichen Maximalbetrag von 200 Euro ergibt.

Hinweis: Wird die Arbeitskleidung vom Arbeitgeber kostenlos gewaschen und/oder stellt der Arbeitgeber Duschen inkl. Seife, Duschgel, etc unentgeltlich zur Verfügung (uU auch innerhalb der Normalarbeitszeit), so sind diese monatlichen Beträge entsprechend zu kürzen, da der Arbeitnehmer diesbezüglich keinen Sach- oder Zeitmehraufwand hat. Werden diese Kosten daher (teilweise) vom Arbeitgeber getragen, dürfen diese im Rahmen der Schätzung jedenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sind nur jene Kosten, die für den Arbeitnehmer auch einen tatsächlichen Mehraufwand darstellen, nicht hingegen der Grundaufwand. Siehe dazu die beiden Beispiele in RZ 1133.

Sollten höhere Beträge ausbezahlt werden, so ist im Rahmen der GPLB mit einer nachträglichen SV-Beitragspflicht bzw. Lohnsteuerpflicht auszugehen, was zu empfindlichen Nachzahlungen führen kann.

 

Da die Regelung kurzfristig und ohne Begutachtung in die Lohnsteuerrichtlinien Eingang gefunden hat, möchten wir vorerst noch abwarten, ob es noch Änderungswünsche gibt. Sollten höhere Beträge für die Verschmutzung ausbezahlt werden, dann bräuchten wir „handfeste Beispiele“ für den erhöhten Mehraufwand (beispielsweise, weil die Arbeitskleidung aufgrund der starken Verschmutzung mehrmals pro Woche gewaschen werden muss).

Wir ersuchen daher um ehestmögliche Rückmeldung allfälliger Änderungswünsche samt Beispielen für einen erhöhten Mehraufwand.

Neuer Steuerfreibetrag für Überstundenzuschläge

Für den Zeitraum von 1.1.2026 bis 31.12.2026 werden die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 170 Euro, steuerfrei. Eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG ist so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen. Ab dem Kalenderjahr 2027 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag maximal 120 Euro (für die ersten zehn Überstunden) betragen (§ 124b Z 440 lit. c EStG).

Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts

Die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts soll im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Die gesetzliche Änderung soll ab 1.1.2026 gelten. Für die Monate Jänner 2026 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Regelung im Rahmen einer Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist spätestens jedoch bis Ende Mai 2026 durchzuführen (§ 68 Abs 1 EStG).

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