Umgestürzter Baum auf einem Auto
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Umstürzende Bäume und herabfallende Äste: Haftungsrechte geändert

Nationalrat beschließt Änderung der Haftung für Personen- und Sachschäden durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste.

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26.03.2024

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 21. März 2024 in Gestalt des Haftungsrechts-Änderungsgesetzes 2024 (HaftRÄG 2024) durch die Schaffung eines § 1319b ABGBdie Haftung für Personen- und Sachschäden durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste neu geregelt.

  • Mit § 1319b ABGB, der am 1. Mai 2024 in Kraft treten wird, wird ein eigens ausgeformter Haftungstatbestand für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Baumhalter geschaffen. 
  • Die bisherige - durch analoge Heranziehung der Grundsätze der Bauwerkshaftung nach § 1319 ABGB bestehende - Beweislastumkehr zulasten der Baumhalter entfällt. 
  • Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen wird auch ein Abwägungselement angesprochen, nämlich ein besonderes Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes. Die Fällung von Bäumen wie auch sonstige gravierende Eingriffe, wie etwa funktionsbeeinträchtigende Schnittmaßnahmen ("Angstschnitte" vor dem Hintergrund oftmals unabwägbarer Haftungsrisiken) sollen aufgrund des besonderen Werts der Bäume für die Lebensqualität von Menschen und wegen deren besonderer ökologischer Bedeutung so weit wie möglich vermieden werden.
Mehr dazu in der Analyse von Christoph Kothbauer


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